Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundteilungsgesetz

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
Bauern hinaus auf die Erhaltung des bestehenden Be- 
sites; bei dieser erweiterten Fassung würden alle Pro- 
vinzen gleichmäßig betroffen werden. Damit würde man 
auch die Bildung der Luxusgüter im Rheinland verhindern. 
Ein Vertreter des Antrages 35, der zehnte 
Redner, bestätigte, daß unter der Voraussetzung, daß das 
Vorkaufsrecht erst bei 250 ha beginne, die Ausdehnung auf 
alle Provinzen nach Ziffer 1 beantragt worden sei. Aber 
selbst wenn die Ziffer 2 abgelehnt werden sollte, sei er von 
der Notwendigkeit der Ausnahme für die genannten Pro- 
vinzen nicht überzeugt. Es sei nicht einzusehen, weshalb 
dann Schleswig-Holstein im Geset bleiben solle. Er stelle 
aber keinen Antrag für Schleswig-Holstein, weil er über- 
haupt kein Freund solcher Ausnahmebestimmungen sei. 
Der Vertreter des Landwirtschaftsminissteriums habe 
darauf hingewiesen, daß die westlichen Provinzen nicht in 
das Gesetz aufgenommen worden seien, weil dort die gemein- 
nüthzigen Besiedlungsgesellschaften nicht vorhanden seien, die 
die nötige Organisation für die innere Kolonisation dort 
schaffen müßten. Er mache aber darauf aufmerksam, daß 
das Vorkaufsrecht nicht nur zugunsten der gemeinnützigen 
Siedlungsgesellschaften ausgeübt werden könne, sondern auch 
zugunsten von Kommunalverbänden. Es könnten doch sehr 
wohl Kommunalverbände ein Interesse daran haben, ein 
ft! zu erwerben, um die Zwecke der inneren Kolonisation 
zu fördern. 
Nach der eben erfolgten Erläuterung des Antrages 41 
solle bei diesem Abschnitt auch dem sogenannten „Auf- 
saugen der bäuerlichen Betriebe“ entgegengetreten werden. 
Der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums habe schon 
darauf hingewiesen, daß mit diesem Gedanken ein ganz 
neues Prinzip von kaum übersehbarer Tragweite in das 
Gesetß hineinkomme. Zuzugeben sei, daß auch Maßnahmen 
wünschenswert seien, um den vorhandenen bäuerlichen Be- 
sit zu erhalten. In dieser Richtung bewege sich ja auch der 
Antrag 36, der das Mittel des Genehmigungsrechtes dafür 
vorschlage. Den ganzen bäuerlichen Grundbesitz unter das 
Vorkaufsrecht zu stellen, dazu liege kein zwingender 
Grund vor. 
Der zwölfte Redner wies darauf hin, daß in 
Bayern, wo die Besitzverhältnisse ähnlich lägen wie in der 
Rheinprovinz, das Vorkaufsrecht im Landtage angenommen 
worden sei. Die Erschwernisse, die dem Kleingrundbesitz 
damit zugemutet würden, könnten also wohl nicht sehr groß 
sein, sonst würden nicht alle bäuerlichen Kleinbesitter im 
bayerischen Landtage dafür gestimmt haben. 
Da die Verhältnisse in den nach dem Entwurf aus- 
genomenen Provinzen sich doch einmal ändern könnten, 
wäre es zweckmäßig, sie jett gleich in das Gesetz aufzu- 
nehmen. Ähnlich, wie in Bayern der Staat das Vorkaufs- 
recht an die Darlehnskassenvereine übertragen habe, würde 
hier sicherlich eine Hand gefunden werden, die in diesen Aus- 
nahmefällen eine weitere Zerschlagung verhüten könnte. 
Von anderer Seite, dem dritten Redner, wurde 
dieser Standpunkt für unverständlich erklärt. Auch die 
Deduktionen des Vorredners in bezug auf Bayern gingen 
vollständig fehl. Das bayerische Vorkaufsrecht sei ganz 
anders ausgestattet. Dort sei es nur anwendbar auf die 
Geschäfte der Güterschlächter, nicht aber auf den ganzen 
Grundbesitz. Die bayerischen Bauern würden sich entschieden 
dagegen gewehrt haben. Das bayerische Geset sollte nur 
die Auswüchse der Güterschlächterei bekämpfen, einen 
weiteren Zweck habe es nicht. 
Der vierzehnte Redner gab für Hannover zu, 
daß es wünschenswert gewesen wäre, wenn das Ödland von 
anderen Käufern als den Gesellschaften erworben worden 
wäre. Aber diese Verkäufe wären nicht zustande gekommen, 
1 89
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundteilungsgesetz. 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.