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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

? 
werde und daß dadurch jegliche staatliche Aufsicht ausge- 
schaltet werde. Seite 24 der Begründung sage: 
Insbesondere sollen die Vorteile des Zwischen- 
kredits und der Gebühren- und Stempelfreiheit 
ebenso gewährt werden können, wie im Verfahren 
vor der Generalkommission. Dies hat namentlich 
jezz. oute Zu um.: 
steht. Im Hinblicke hierauf und zur Geschäfts- 
erleichterung wird hier bei den Rentenguts- 
gründungen die Vermittlung der Generalkom- 
misssion nach § 12 a. a. O. nicht mehr in An- 
spruch genommen. U 
Das dürfte zu weiteren Bedenken keinen Anlaß geben; denn 
wenn er auch darauf hinweisen möchte, daß die General- 
kommission nach der Ansiedlungskommisssion die erste Be- 
hörde oder der erste Kolonisator gewesen sei, welche im 
preußischen Staate überhaupt in größerem Umfange innere 
Kolonisation getrieben habe, so sei es vielleicht verständlich, 
daß bei diesen ersten Versuchen auch Fehler vorgekommen 
seien. Wenn nun außerdem bei der bureaukratischen Ver- 
fassung der Generalkommisssionen eine Verzögerung und Er- 
schwerung des Verfahrens eingetreten sei, so sollten alle diese 
Nachteile nicht geleugnet werden. Es sei deshalb auch 
durchaus verständlich, daß, befreit von allen bureau- 
kratischen Maßregeln, die Gessellschaften, die als gemein- 
nützig anerkannt seien, sich freier bewegten, freier arbeiteten 
und schneller ohne irgendeine Fessel die innere Kolonisation 
fördern könnten. Aber er weise hier noch einmal darauf 
hin, daß es ihm nach diesen Geseßesbestimmungen den An- 
schein habe, als ob die privilegierten Gesellschaften nun 
auch von jeglicher Kontrolle bezüglich der Höhe der Be- 
leihung befreit würden. Es erscheine doch nicht unbedenk- 
lich, einer Gesellschaft, die ihrerseits die Taxen vornähmen, 
auf Grund dieser allein Staatskredit ohne jegliche Kontrolle 
irgend zu gewähren. Denn auch die Landschaften beliehen 
nicht nach dem Kaufpreise, sondern nach spezieller 
eigener Taxe. Diese Bestimmungen würden dahin führen, 
daß schließlich nach den gezahlten Kaufpreisen beliehen 
werden würde. Das täten aber die großen landwirtschaft- 
lichen Kreditinstitute, seien es Landschaften oder Aktien- 
gesellschaften, auch nicht, sondern sie bestimmten die Be- 
leihung ihrerseits. 
Der letzte Satz Seite 24 laute: 
Ihre Mitwirkung beschränkt sich im wesentlichen 
darauf, die Renten auf den von den Siedlungs- 
gesellschaften selbständig begründeten Rentengütern 
nach § 1 flg. a. a. O. abzulösen. 
Wenn dieser Sat im Gesetz stünde, so würde damit das 
Recht der Generalkommisssion oder der sonstigen Siedlungs- 
behörden die vielleicht geschaffen werden Jollten, statuiert 
worden sein, ihrerseits für die Höhe der Beleihung die Ver- 
antwortung zu übernehmen. Auch dieser Punkt werde wohl 
bei der Debatte zu erörtern sein. 
Hinsichtlich der Frage des Kursverlustes sei zu be- 
merken: Die Staatsregierung sei, wie aus der Antwort auf 
den Antrag 1 sich ergebe, dazu übergegangen, den Kurs- 
verlust bei 4higen Rentenbriefen in Höhe von drei Vierteln 
den gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften zu ersetzen. 
Diese seien ebensowenig wie ein anderer Käufer in der 
Lage, den Rentengutsnehmern irgendetwas zu schenken. 
ne cueraut w]: Uf h tte 
preisen zum Ausdruck gekommen. Wenn nun die gemein- 
nützigen Gesellschaften einen Ersaß des Kursverlustes bei 
1higen Rentenbriefen bekämen, so seien sie damit gegen- 
über allen übrigen Rentengutsgründungen, die nicht gerade 
von ihnen ausgegeben würden, erheblich bevorzugt. 
IA:
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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