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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Schaffung von Arbeiteransiedlungen, die bisher an der Höhe 
der Gestehungskosten gescheitert sei. Von detaillierteren 
Vorschriften sei in dem Antrage Abstand genommen 
worden, da sich auf diesem Gebiete alles nach den lokalen 
Verhältnissen zu richten habe. Es handle sich nur 
darum, die Punkle zu bezeichnen, an denen bei der 
Verwendung dieses Fonds eingesetzt werden müsse. 
Es wurde auch hervorgehoben, daß in manchen Gegen- 
den namentlich in Ostpreußen die Veschaffung des Menschen- 
materials die größten Schwierigkeiten mache. Wie diesen 
Schwierigkeiten abgeholfen werden könne, werde erst die 
Erfahrung lehren. Jedenfalls müsse darauf gehalten 
werden, daß der Ansiedler ein gewisses Betriebskapital 
habe, damit er etwaige Schwierigkeiten und wirtschaftliche 
Rückschläge der ersten Jahre überwinden könne. Es sei 
wichtig, zu betonen, daß die beantragten weiteren Er- 
leichterungen der inneren Kolonisation nicht dazu dienen 
sollten, Leute anzusiedeln, die nicht in der Lage wären, 
ihre Stelle zu bewirtschaften. 
Der Vertreter des Landwirtschaftsmini- 
steriu ms führte aus, die Staatsregierung sei dem An- 
trage 81 gegenüber in einer schwierigen Lage, und sie 
könne heute keine endgültige Erklärung dazu abgeben. 
Die Ziffer 1 bedeute eine erhebliche Vermehrung der 
Mittel, und bei den hohen Ansprüchen, die an die 
Siedlungsgesellschaften besonders auf dem Gebiete des 
Schulwesens gestellt würden, werde ein Ansturm auf die 
50 Millionen erfolgen, der möglicherweise geradezu eine 
Erschwérung der inneren Kolonisation zur Folge haben 
werde. Dabei mache er auf die Mitteilung aufmerksam, 
die im Archiv für innere Kolonisation abgedruckt sei, daß 
nach den Verhältnissen der Ostpreußischen Landgesellschast 
eine weitere Bereitstellung von erheblichen Mitteln nicht 
notwendig sei. 
Nr 2 beziehe sich wohl auf Entwässserung, Wege- 
bauten usw. Diese Verbessserung des Grund und Bodens 
müsse doch wieder aufgebracht werden aus dem, was von 
den Ansiedlern als Preis des Landes gefordert werde. 
Die Siedlungsgesellschaft, die das Land unverbessert kaufe, 
also zu einem niedrigeren Preise, verbessere das Land; 
es sei also rationell und wirtschaftlich notwendig, daß 
der Ansiedler den höheren Preis bezahle, der der Ver- 
besserung entspreche; und damit müßten die Kosten der 
Verbesserung, wenn man wirtschaftlich arbeite, aufgebracht 
werden. Also auch von diesem Gesichtsbunkt aus würden 
für Nr 2 Mittel nicht notwendig werden. Es komme 
noch in Betracht, daß für große Meliorationen, Fluß- 
regulierungen, Vorflutbeschaffung und Folgeeinrichtungen 
auch aus den etatsmäßigen Mitteln, wenn es notwendig 
sei. Beihilfen bereitgestellt würden und zwar Jo wie bei 
allen Landesmeliorationen. 
Die Bedeutung der in Nr 3 formulierten Aufgabe 
habe die Staatsregierung schon anerkannt; zu der Frage 
aber, ob sie den hier vorgeschlagenen Weg für möglich 
halte, könne sie sich erst nach reiflicher Erwägung end- 
gültig erklären. Es sei nicht angängig, die Frage der 
Wohnungsfürsorge auf dem Lande in den Bereich dieses 
Gesetzentwurfs zu ziehen. Cine weitergehende Er- 
klärung müsse sich die Staatsregierung bis zur zweiten 
Lesung vorbehalten. 
Das siebente Kommissionsmitglied hielt 
die Äußerung des Regierungsvertreters zu Biffer 1 in- 
sofern für nicht verständlich, als die Regelung der 
öffentlich-rechtlichen Verhältnisse von dem Uinfange der 
zur Verfügung gestellten Staatsmittel unabhängig sei. 
Sie vollziehe sich nach objektiven Momenten, insbesondere 
die Erfordernisse auf dem Gebiete der Schule würden 
von der betreffenden Schulabteilung unter Mitwirkung 
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Grundteilungsgesetz. 1914.
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