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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

7 ( 
und die Domäne Umuuendorf zu kaufen und gu 
parzellieren. Der Kreis sei an die Prüfung der Frage 
herangetreten mit dem Vertrauen, daß er, wenn er diese 
eigentlich dem Staate obliegende Tätigkeit für sich über- 
nähme, dann auch einen angemesssenen Preis gesstellt 
bekommen würde. Das sei aber nicht geschehen, sondern 
dem Kreis sei eine Forderung von etwa 2 Millionen 
gestellt worden, die Taxatoren des Kreises hätten ungefähr 
1700000 A als Höchstpreis hingestellt, und es habe ssich 
nun herausgestellt, daß ein Abkommen zwischen dem 
Kreise und der Staatsregierung nicht möglich war. 
Nun habe die Eigene Scholle Ummendorf erworben, 
sie habe annähernd 2 Millionen Mark = also viel zu 
viel – bezahlt und besiedle jeßt in einer Art und Weise, 
die nach Ansicht aller Sachverständigen aus der dortigen 
Gegend nicht zu verantworten sei. Es würden dort Häuser 
gebaut im Werte von 7 000 bis 8 500 #. Von dem 
schweren Boden würden zur Stelle zugelegt 3 bis 
H Morgen, der Morgen zu 1 500 sl gerechnet. Daß 
auf einem solchen Terrain eine neue Existenz lebensfähig 
sein könne, sei undenkbar. Es seien auch Stellen geschaffen 
mit 10 Morgen. Aber solche Kolonisten seien erstens 
selten, und dann sei es auch noch schwierig, darauf Vieh 
zu halten und so zu wirtschaften. daß die hohe Rente 
herauskomme. . 
Natürlich seien die Stellen nicht zu besetzen gewesen. 
Es würden Leute herangezogen, die gar keine Ahnung 
von Landwirtschaft hätten, dann in das benachbarte Kali- 
werk gingen, meist auch mit einer Gesinnung, die wenig 
zuträglich für die Landbevölkerung sei; Sonntags be- 
stellten sie ihren Acker. Der Amtsvorsteher habe infolge- 
dessen schon Stöße von Strafbefehlen wegen Verletzung 
der Sonntagsheiligung ausfertigen müssen. Nach alledem 
sei mit Sicherheit anzunehmen, daß die jett Angesiedelten 
nicht auf einen grünen Zweig kommen würden. Gegen 
eine solche Art der Siedlung habe man wohl mit Recht 
Mißtrauen, und man könne nicht behaupten, daß eine 
solche Gesellschaft für alle Fälle als eine wirklich gemein- 
nützige anzusehen sei. 
Der Landwirtschaftsminister erklärte, über die 
Verhältnisse des Verkaufs der Domäne Ummendorf 
augenblicklich nicht ganz genau unterrichtet zu sein, und 
erwiderte nur: diese Domäne liege dicht bei Eisleben. Für 
ihren Verkauf zu Besiedlungszwecken sei der Umstand 
geltend gemacht worden, daß dort vor allen Dingen 
kleinere Arbeiter angesett werden könnten. Die Domänen- 
verwaltung als solche sei von vornherein der Meinung 
gewesen, daß sich Ummendorf in erster Linie wegen seines 
schweren Bodens nicht besonders zur Besiedlung eignen 
würde. Die provinziellen Instanzen und vor allem auch 
ein Pfarrer der dortigen Gegend hätten aber eine große 
Agitation für die Besiedlung unternommen, und es sei in 
dem Grade eine communis opinio geworden, daß die 
Domänenverwoaltung dieses Objekt für die Besiedlung her- 
geben sollte, daß die Domänenverwaltung sich genötigt 
gesehen habe, eine Schätzung der Domäne eintreten zu lassen. 
Ob die Taxe zutreffe oder nicht, darüber könne er kein 
Urteil abgeben, er wolle nur bemerken, daß die Domänen- 
verwaltung als solche natürlich nicht die Aufgabe habe, 
Staatsbesitz unter dem Werte abzugeben; und wenn der 
Domänenverwaltung von ihren Sachverständigen ein be- 
stimmter Preis angegeben werde, so müsse sie sich an 
diesen Preis halten, und sie sei sogar nach den gesetlichen 
Bestimmungen direkt verpflichtet, einen finanziellen Nach- 
teil des Staates durch den Verkauf einer Domäne nicht 
zuzulassen. Im vorliegenden Falle sei die Domäne 
Ummendorf auf annähernd 2 Millionen geschätzt worden, 
und da damals in der Provinz Sachsen eine Besiedlungs- 
gesellschaft nicht existiert habe, îo habe er sogar noch ver-
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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