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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

7 & 
je nachdem er mehr oder weniger beliebt sei, mehr oder 
weniger unter Aufsicht stellen. So weit werde die Mehr- 
heit der Kommission kaum gehen wollen. 
Die Genehmigung der Orts- und Straßenanlagen 
nach Art der Fluchtlinienpläne in den Städten werde 
man wohl verlangen können. Die Beurteilung der 
Parzellenteile, wenn z. B. größere Güter bis zu Arbeiter- 
stellen herunter geteilt werden sollten, werde schon die 
größten Schwierigkeiten machen. Wenn die kleinen Par- 
zellen ausverkauft seien, aber jemand noch eine kleine 
Parzelle haben wolle, so würde er sie hiernach nicht 
mehr bekommen können, falls eine Änderung nicht mehr 
möglich sei. Sie müßte aber möglich sein, wenn man 
nicht die Ansiedlung bis zur Unmöglichmachung be- 
schränken wolle. 
Eine weitere Schwierigkeit liege in der Feststellung 
des Verkaufspreises. Man könne doch nicht einen Höchst- 
preis für den Verkauf feststellen und dem Panzellanten 
vorschreiben, daß er. für seine Unkosten nur 51 Verdienst 
haben dürfe. Es könne vorkommen, daß jemand bei 
einem Grundstück Verlust gehabt habe und diesen bei 
einem anderen wieder einholen müsse; er könne sich nicht 
mit 10% begnügen, sondern müsse auch einmal 204 ver- 
dienen. Mit einer solchen staatlichen Festsetung würde 
man das ganze Geschäft so erschweren, daß sich niemand 
mehr darauf einlassen werde. 
Der Vermögensnachweis des Güterteilers würde 
daran scheitern, daß der Güterteiler vielfach kein Ver- 
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durchaus nicht immer reich, weil sie eben auch schlechte 
Geschäfte und Geschäfte für andere machten, bei denen 
ihnen das wenigste bleibe. Wolle man aber gar noch 
einen Vermögensnachweis des Parzellenkäufers fordern 
nach Analogie des Vermögensnachweises bei Domänen- 
pachtungen, so werde ein Verkauf infolge des Yeit- 
verlustes kaum denkbar sein. Außerdem könne man auch 
nicht jedem ohne weiteres ansehen. ob er gut oder schlecht 
wirtschaften werde. 
Man werde also den Rahmen der Genehmigungs- 
pflicht viel enger ziehen müssen, indem man höchstens 
den Plan der Genehmigung unterwerfe. Der Antrag 15 
sehe auch schon eine Einschränkung in diesem Sinne vor, 
die Antragsteller hätten allerdings auch die Parzellen- 
erwerber hineingenommen, die gewöhnlich bei dem Ver- 
kauf noch gar nicht festständen. Erst werde ja das Gut 
gekauft und aufgeteilt, und dann werde gesehen, ob man 
Käufer für die einzelnen Parzellen bekomme. 
Diese Genehmigung werde also nach den Vorschlägen 
der Regierung in „verschiedene Genehmigungen“ zerfallen: 
eine Genehmigung für die Ortsanlagen, für die Größe 
der Teilung, vielleicht auch für die Größe ' des Ver- 
ssene Je§ Guerre. du were t ICU: 6§ 
wendig sei, dann beim Verkauf bei der Prüfung der 
Vermögenslage der Ansiedler. Darüber werde immer 
einige Zeit vergehen, so daß die Aufteilung dann so 
lange dauere wie jetzt bei der Ansiedlungskommission 
und bei den gemeinnützigen Gesellschaften, d. h. Jahre 
würden darüber vergehen können. Das sei jedenfalls 
unmöglich, wenn man überhaupt noch eine private Güter- 
teilung haben wolle. Außerdem würden die Anssiedler 
dann, wenn das alles überstanden sei, auch nach dem 
Ansiedlungsgeset von 1904 noch eine Genehmigung 
haben müssen, um sich anzubauen. Diese Zeitdauer sei 
jedenfalls zu groß, um eine Parzellierung noch möglich 
erscheinen zu lassen, und das komme einer Verhinderung 
privater Parzellierungen gleich.
	        

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