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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
In dem Abs. 2 des § 1 sei sogar eine Genehmigung 
von Abverkäufen vorgesehen. Solche könnten aber doch 
tt. tr! Au u Hû 
rundung unmöglich machen können. Auch die Be- 
stimmung des Abs. 3 sollte man herausbringen. 
Charakteristisch sei auch, daß in der Überschrift von 
„Teilungen“, im Text selbst aber von „Zerschlagungen“ 
die Rede sei. Dieses Wort habe jedenfalls einen schlechten 
Beigeschmack nnd zeige, daß man den Güterhändlern 
nicht sehr wohlwolle. Der Unterschied des Ausdrucks 
triuutse ihn an den von Rwangserziehung und Fürsorge- 
erziehung. 
Die Persönlichkeiten, die unter die Genehmigungs- 
pflicht gestelt würden, seien die Güterhändler und 
.vermittler. Aus den Petitionen sei schon zu ersehen, 
daß hier Leute in das Gesetz einbezogen seien, die tat- 
sächlich gar nichts mit den Güterhändlern zu tun hätten, 
die nur ihre Provision verdienten, Leute, die notwendig 
seien, um geschäftsungewandte Ansiedler bei Verkäufen 
oder Fler bei Erbischaftsregulierungen usw zu 
unterstützen. 
Der Vorwurf, der gegen die Güterhändler erhoben 
werde, bestehe darin, daß sie unwirtschaftliche Zerschlagungen 
vorgenommen hätten. Es sei aber zugegeben, daß sie 
auch gute Herschlagungen vorgenommen hätten. Ein 
Nachweis über den Umfang unwirtschaftlicher Yer- 
schlagungen sei nicht erbracht worden. Die Regierung 
habe auf den diesbezüglichen Antrag erklärt, dies Material 
sei nicht zu beschaffen. Aus Pommern sei ihm mitgeteilt, 
daß in seinem Heimatsdorfe seit 1898 von privaten 
Güterhändlern Güterzerschlagungen in Größe von 780 
Morgen vorgenommen worden seien, daß da 14 neue 
kleine Besitzungen gebildet worden seien, daß die Besitzer 
gut vorwärts gekommen seien und daß sie so wirtschafteten, 
daß einige schon zu dem doppelten Preise des damals 
bezahlten ihre Besizungen verkauft hätten, daß sie kein 
teh Fafttet eqn Patte ud zos fe. :s | 
T 
hätten, dennoch solche Fortschritte gemacht hätten. Das 
beweise, daß man den Güterhändlern nicht immer vor- 
werfen könne, daß sie nur in ihre eigene Taschen hinein- 
arbeiteten. 
Der zweite Vorwurf, der den Güterhändlern gemacht 
werde, sei der einer Verteuerung des Grund und Bodens. 
Auch darüber seien ihm von derselben Seite aus Pommern 
Mitteilungen gemacht worden, welche diese Befürchtung 
als hinfällig erscheinen ließen. Es sei daraus vielmehr 
zu folgern, daß nicht die privaten Güterhändler etwa die 
Preise verteuerten, sondern daß häufig beim Zukauf zu 
größeren Gütern Liebhaberpreise gezahlt würden, die eine 
Verteuerung hervorriefen. 
Wenn man also keinen Beweis habe, daß un- 
wirtschaftliche Zerschlagungen in einem großen Prozent- 
satz vorgenommen würden und daß die Verteuerung des 
Grund und Bodens durch die Güterhändler erfolge, so 
sei diese ganze Genehmigungspflicht überflüssig, dann sei 
sie ein Unrecht, eine Beschränkung eines Erwerbsstandes, 
der wie alle anderen notwendig und nütlich sei und auch 
zur Förderung der inneren Kolonisation beigetragen habe. 
Er glaube deshalb, daß diese Gesetzgebung nicht zum 
Vorteil der inneren Kolonisation dienen werde. 
Selbst die Ansiedlungskommission bediene sich früherer 
Güterhändler als Vermittler. Die Behörden seien also 
so ungelenk, daß sie ohne die private Vermittlung gar 
nicht auskommen könnten; und bei den Ansiedlungs- 
gesellschaften werde es ebenso liegen. Andererseits seien 
has Zeilugttt pon gtueiurügisetn Eesf tbatten. ves 
7 9
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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