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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

() () 
Einfuhr durch den Inspektor des Ausladeplatzes erteilt, wo die Waren 
vorgessührt worden sind. Der Antrag auf Befreiung enthält eine deut- 
liche und genaue Beschreibung der Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Waren ; 
b. den Ort, wo sich die Waren befinden; 
e. den Tag, an dem das Beförderungsmittel, womit und das 
Land und den Ort, wohin die Waren abgesandt werden, 
unter Angabe der letzten Zollstelle oder der äußersten Zoll- 
wache, über die die Waren ausgeführt werden; 
den Namen der Person, für die die Waren bestimmt waren; 
die Gründe der Rückkunft der Waren mit Angabe der vor- 
gelegten Urkunde oder andrer Beweisstücke, woraus die 
Nämlichkeit und die Rückkunft der Waren in unbearbeitetem 
und unverarbeitetem Zustand entnommen werden kann; 
eine Erklärung, daß der Beteiligte auf Anforderung bereit ist, 
Ginsicht in Bücher oder andre Urkunden zu gewähren, aus 
denen der Anspruch auf Befreiung vom Einfuhrzoll her- 
geleitet werden kann; 
weitere Besonderheiten, die für eine richtige Beurteilung der 
Sache nötig oder erwünscht sind. 
Der Inspektor erteilt die Genehmigung zur freien Wiedereinfuhr 
nur dann, wenn ihm genügend nachgewiesen wird, daß die Waren 
innerhalb der im Gesetz bestimmten Zeit in unbearbeitetem oder un- 
verarbeitetem Zustand wieder eingeführt werden, daß sie aus dem 
freien Verkehr ausgeführt und an oder für den ursprünglichen Aus- 
führer zurückgesandt werden. 
Artikel 4. Für Waren, die mit Befreiung, Abschreibung oder 
Erstattung von Verbrauchssteuer (Akzise) oder Einfuhrzoll ausgeführt 
sind, wird Befreiung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung nicht erteilt, 
bevor die infolge der Ausfuhr nicht erhobene oder alsdann zurück- 
gegebene Summe bezahlt oder zurückbezahlt oder deren Bezahlung 
"sichergestellt ist. 
Der Beteiligte ist verpflichtet, bei seinem Antrag um Befreiung 
die nötigen Angaben zur Feststellung der auf Grund dieses Artikels 
fälligen Beträge zu machen. 
Artikel 5. Gold- und Silberarbeiten, die unter Artikel 1, Buch- 
staben b dieser Verordnung fallen, und für die Zollbefreiung beantragt 
wird, werden gemäß Artikel 71 des Gesetzes vom 18. September 1852 
sStaatsblad Nr. 178)1), letztlich geändert durch das Geseßg vom 
20. Juni 1924 (Staatshlad Nr. 305) ?) zur Prüfungsstelle für Gold- 
und Silberwaren [kantoor van den waarborg] gebracht. Sind die 
Arbeiten früher mit Zurückgabe der Abgaben ausgeführt worden, dann 
werden sie zu derjenigen Prüfungsstelle gebracht, wo sie für die Aus- 
fuhr abgestempelt worden sind. 
In der Anmeldung nach Artikel 70 des genannten Gesetzes ist 
anzugeben, daß für die Waren Befreiung gemäß Artikel 14 des Tarif- 
geseßes beantragt wird, und, wenn die Waren früher unter Zurück- 
gabe von Abgaben ausgeführt worden sind, der Zeitpunkt und die 
Nummer der Urkunde, womit die Ausfuhr geschah. 
Die Beamten der Prüfungsstelle seßen nach Vergleichung der 
Waren mit dem Begleitschein und gegebenenfalls mit der Urkunde, 
worauf die Ausfuhr geschah, eine Erklärung ihres Befundes auf 
diesen Begleitschein. 
Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird gemäß den Bestim- 
mungen des Artikel 3 dieser Verordnung erteilt, nachdem sich aus der 
Erklärung auf dem Begleitschein ergeben hat, daß hiergegen bei den 
Prüfunasbeamten Bedenken nicht bestehen. 
I 
1) Nicht mitgeteilt. 
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590. 
Artikel 15, Artikel 6. Für die Waren, die eingeführt 
Luglictes kes werden, um im Inland einer Verarbeitung unterzogen 
und danach wieder ausgeführt zu werden, kann die Genehmigung der 
Befreiung vom Einfuhrzoll durch Unsren Finanzminister oder in seinem 
Auftrag unter von ihm zu stellenden Bedingungen erteilt werden, 
wenn genügend wirksame Maßnahmen zur Feststellung der Nämlichkeit 
der Waren getroffen werden können. 
Für wiederauszuführende Waren, die im Inland in gewissem 
Umfang einer Bearbeitung oder Ausbesserung unterzogen werden 
sollen, und für wiederauszuführende Zeichnungen, Entwürfe und Vor- 
bilder, die eingeführt sind, um danach im Inland Arbeiten oder 
Gegenstände herzustellen oder zusammenzusetzen, wird die Genehmigung 
der Befreiung vom Einfuhrzoll durch den Inspektor der Einfuhrzölle 
des Ausladeplatzes erteilt, wo die Waren vorgeführt worden sind. 
Der Antrag auf Befreiung enthält in diesem Falle eine deutliche 
und genaue Beschreibung der Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondere Kenn- 
zeichen oder andre Angaben für die Erkennung ihrer Nämlich- 
keit bei der Wiederausfuhr ; 
b. den Ort, wo sich die Waren befinden; 
©. die Art der Bearbeitung oder Ausbesserung, gegebenenfalls 
den Zweck, dem die Zeichnungen, Entwürfe und Vorbilder 
[Modelle] dienen sollen; 
den Namen und eine genaue Angabe der Lage, der Ein- 
richtung oder des Hauses [pana], wo die Bearbeitung oder 
Ausbesserung der Waren stattfinden soll, oder wo die Gegen- 
stände angefertigt oder zusammengesetzt werden. 
Der Inspektor erteilt die Genehmigung zur freien Einfuhr nur 
dann, wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen werden 
können oder durch die Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder 
andren Angaben ausreichende Sicherheit für die Erkennung ihrer 
Nämlichkeit erlangt werden kann. 
Bei der Einfuhr wird für die im zweiten Absatz dieses Artikels 
erwähnten Waren, Zeichnungen, Entwürfe oder Vorbilder [Modelle] nach 
Anmeldung gemäß Artikel 120 des Allgemeinen Gesetzes vom 26. August 
1822 (Staatsblad Nr. 38)1) gegen Sicherheitsleistung für die Einfuhr- 
zölle ein Begleitschein ausgestellt, worin der Bestimmungsort an- 
gegeben wird. 
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit wird frei- 
gegeben, sobald der Nachweis geliefert ist, daß die bearbeiteten oder aus- 
gebesserten Waren, die Zeichnungen, Entwürfe oder Vorbilder [Modelle], 
deren Nämlichkeit gemäß den in der Genehmigung enthaltenen Vor- 
schriften dargetan sein muß, aus dem Reich wieder ausgeführt sind. 
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingefordert, wenn 
der Nachweis der Ausfuhr nicht oder nur für einen Teil der Waren 
binnen 12 Monaten nach der Aushändigung des Begleitscheins 
geliefert ist. 
Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Waren, die unter Artikel 15, 
Buchstaben a, des Tarifgeseßes fallen, kann durch Unsren Finanz- 
minister oder in seinem Auftrage unter von ihm zu stellenden Bedin- 
gungen auch durch Erstattung des bei der Einfuhr bezahlten Einfuhr- 
zolls erteilt werden. Die Waren müssen dann binnen 12 Monaten 
nach der Bezahlung aus dem Reich wieder ausgeführt sein. 
Artikel 7. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Waren, die 
unter Artikel 15, Buchstaben a, des Tarifgeseßes fallen, kann in dazu 
führenden Fällen durch Unsren Finanzminister oder in seinem Auftrag, 
unter von ihm zu stellenden Bedingungen, fortlaufend auf Widerruf 
erteilt werden. 
1) Hand. Arch. 1905 I S. 260. 
1 28
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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