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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

[01 
Besonderheiten, die in der Genehmigung angegeben sind, und setzen 
hierüber sowie bezüglich der zur Feststellung der Nämlichkeit ge- 
troffenen Maßnahmen eine Bescheinigung auf die Genehmigung, die 
sie den Beteiligten danach zum Gebrauche bei der Einfuhr der Waren 
zurückgeben. 
Die Genehmigung ist nur gültig, wenn bei der Wiedereinfuhr 
die angebrachten Wiedererkennungszeichen noch vorhanden sind und 
die Nämlichkeit der Güter genügend feststeht. 
Artikel 14. Bei der Einfuhr der hergestellten Waren legt der 
Beteiligte die Genehmigung dem Inspektor wieder vor, der auf diese 
Urkunde seine Entscheidung wegen des an Einfuhrzoll zu bezahlenden 
Betrags setzt. 
Der Anmelder legt die Genehmigung sodann mit seiner, der 
Beschäftsstelle des Zolleinnehmers gemäß § 120 des mehrfach ge- 
nannten Allgemeinen Gesetzes vorzulegenden Anmeldung vor. 
Artikel 15. Die in Artikel 13 genannte Genehmigung kann in 
dazu führenden Fällen durch Unsren Finanzminister oder in seinem 
Auftrag unter von ihm zu stellenden Bedingungen fortlaufend auf 
Widerruf erteilt werden. 
Artikel 18 des Artikel 16. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für 
Geseßes. yon Unsrem Finanzminister anzugebende und nach von 
ihm zu erlassenden Vorschriften, soweit nötig zu vermischenden Chemi- 
kalien, Farbstoffe und andre Substanzen dieser Art, die als Hilfsmittel 
in Fabriken und Verkaufsstellen [tratieken] benötigt werden, wird 
durch den Inspektor der Einfuhrzölle erteilt, in desssen Dienstbereich 
die Fabrik oder die Verkaufsstelle [tratiek] gelegen ist. 
Der Antrag auf Befreiung enthält: 
a. eine deutliche Angabe der Lage der Fabrik oder der Verkaufs- 
stelle [tratiek] unter Bezeichnung der Grundbuchabteilung 
und -nummer; 
den Namen der Ware, für die Befreiung gefordert wird, so- 
wie die Beschreibung des Zweckes, für den sie bei den Ar- 
beiten in der Fabrik oder in der Verkaufsstelle [trakiek] 
benötigt wird; 
die Menge der Ware, die jährlich als notwendig erachtet 
wird. 
Der Inspektor erteilt die Genehmigung nur, wenn sich erkennen 
läßt, daß die Ware ausschließlich als Hilfsmittel bei den Arbeiten 
in der Fabrik oder der Verkaufsstelle [bratiek] verwendet werden soll, 
und bestimmt dabei, sofern eine Vermischung nötig ist, ob die Misch- 
mittel von der Person, der die Befreiung gewährt worden isl, oder 
auf ihre Kosten durch das Reich geliefert werden sollen. 
In der Genehmigung wird von dem Jnsspektor zugleich die 
Menge bestimmt, die im Jahr unter Zollbefreiung eingeführt werden 
kann, sowie die Mindestmenge jeder Einfuhr. 
Artikel 17. Bei der Einfuhr von Waren, für die Befreiung 
verlangt wird, wird, nach Anmeldung gemäß Artikel 120 des mehrfach 
genannten Allgemeinen Gesetzes, gegen Sicherheitsleistung für die 
Einfuhrzölle ein Begleitschein ausgestellt, in dem die Bestimmung der 
Waren angegeben wird. 
Die Beförderung der Waren nach der Fabrik oder der Verkaufs- 
stelle [tratiek] geschieht unter Versiegelung. 
Die Aufnahme in die Fabrik oder die Verkaufsstelle [tratiek] 
geschieht unter Aufsicht von Beamten, die untersuchen, ob der Stoff 
den für die Befreiung gestellten Anforderungen genügt, und in deren 
Gegenwart die Vermischung, wenn eine solche vorgeschrieben ist, sofort 
stattfindet. 
B,. 
Bei Beschädigung der Versiegelung oder andren amllich fest- 
gestellten Unregelmäßigkeiten wird der Begleitschein nicht erledigt und 
die gestellte Sicherheit eingezogen. 
Artikel 18. Die unter Zollbefreiung aufgenommenen, ver- 
mischten oder nicht vermischten Stoffe dürfen zu keinem andren Zweck 
verwendet werden, als zu dem die Befreiung gewährt worden ift, 
und dürfen nicht unverarbeitet aus der Fabrik oder der Verkaufsstelle 
[tratiek] entfernt werden. 
Ferner ist verboten: 
1. die Beimischungen, von deren Vorhandensein oder Zufügung die 
Befreiung abhängig gemacht worden ist, ganz oder teilweise 
auszuscheiden ; 
Mischungsmittel zu verwenden [verstrekken], die den gestellten 
Anforderungen nicht genügen; 
3. Mittel anzuwenden, durch die eine taugliche [zweckdienliche] Ver- 
mischung erschwert oder behindert werden kann, oder durch die 
die Vermischung vereitelt werden kann. 
Der JInspektor kann bei der Erteilung der Genehmigung zugleich 
bestimmen, daß in der Fabrik oder der Verkaufsstelle [tratiek] kein 
Destillierkessel [Überdampfungskessel, Brennblase] vorhanden sein darf, 
sjowie daß die mit Befreiung aufgenommenen Stoffe nach Gebrauch 
vernichtet werden müssen. 
Die. Person, der die Befreiung gewährt ist, hat für die Befolgung 
dieser Bestimmungen Sorge zu tragen. 
Artikel 19. Der Einnehmer der Einfuhrzölle oder Verbrauchs- 
abgaben, in dessen Dienststellenbereich die Fabrik oder die Verkaufs- 
stelle [tratiek] gelegen ist, führt mit Bezug auf die unter Befreiung 
aufgenommenen Waren mit dem Fabrikanten oder Verkaufsstellen- 
inhaber laufend Rechnung. 
Wenn mehr aufgenommen ist als die Menge, für die gemäß der 
Genehmigung für das laufende Kalenderjahr von der Befreiung Ge- 
brauch gemacht werden kann, wird für den übersteigenden Teil der 
Begleitschein nicht erledigt und der Einfuhrzoll, wenn erforderlich, 
aus der gestellten Sicherheit gedeckt. 
Die Person, der die Befreiung gewährt ist, legt am Ende des 
Jahrs der Geschäftsstelle des Zolleinnehmers eine schriftliche und 
unterzeichnete Aufstellung der Menge der unter Befreiung aufgenom- 
menen Waren vor, die bei dem Ablauf dieses Zeitraums noch un- 
gebraucht vorhanden sind. ; 
Diese Menge wird als erste Aufnahme des folgenden Jahrs 
angesehen und als solche auf die im ersten Absat erwähnte Rech- 
nung gesetzt. 
Solange die obenerwähnte Aufstellung nicht gemacht ist, wird 
keine neue Aufnahme zugelassen. 
Die Beamten sind berechtigt, mit Ermächtigung des Zolleinnehmers 
jederzeit die vorhandenen, unter Befreiung aufgenommenen Waren 
und die daraus oder damit hergestellten Erzeugnisse in der Fabrik 
oder in der Verkaufsstelle [tratiek] aufzunehmen. 
Artikel 20. Der Inspektor, der die Genehmigung erteilt hat, kann, 
wenn sich ein Mißbrauch oder ein Versuch dazu gezeigt hat, ebenso, 
wenn die hier gegebenen Vorschriften nicht befolgt werden, dem 
Fabrikanten oder Verkaufssstelleninhaber [tratikant] für bestimmte 
oder unbestimmte Zeit die Befugnis zur zollfreien Einfuhr von Waren 
gemäß Artikel 16 dieser Verordnung in seine Fabrik oder seine Ver- 
kaufsstelle entziehen. 
Artikel 21. Für Chemikalien, Farbstoffe und andre Substanzen 
dieser Art, die für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Vieh- 
zucht benötigt werden, kann die Befreiung vom Einfuhrzoll durch
	        

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