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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

( 02 
Unsren Finanzminister oder in seinem Namen unter von ihm zu 
stellenden Bedingungen erteilt werden. 
Artikel 19, Artikel 22. Bedarfsgegenstände für Flöße werden 
zu! tea. res frei vom Einfuhrzoll zur Einfuhr zugelassen, soweit sie 
ausschließlich aus gebrauchten Gegenständen bestehen und dies auf 
Anforderung bei der Beschau nachgewiesen wird. 
„„Artikel 19, Artikel 23. Bei den im Artikel 19, Absay d des 
“ug!uwea ves Tarifgesezes erwähnten Beförderungsmitteln werden 
vier Gattungen unterschieden, und zwar: 
a. Motorfahrzeuge, die von Einwohnern des Reichs benutzt 
werden; 
Motorfahrzeuge, die nicht zum dauernden Verbleib hierzu- 
lande bestimmt sind und nicht von Einwohnern des Reichs 
benutzt werden; 
Eisenbahnwagen und Eisenbahnfahrzeuge, die im internatio- 
nalen oder Grenzverkehr verwendet werden, sowie die zum 
zeitweisen Gebrauch hierzulande gemieteten Kühl- u. dgl. 
Eisenbahnwagen; 
d. sonstige Beförderungsmittel. 
Unter Motorfahrzeugen werden sowohl Kraftwagen [automobielen], 
als auch Motorfahrräder verstanden. 
Artikel 242. Für Motorfahrzeuge von Reichseinwohnern muß 
bei der Ankunft hierzulande Sicherheit für den gegebenenfalls für das 
Fahrzeug fälligen Einfuhrzoll geleistet werden, es sei denn, daß der 
Führer mit einem gültigen Nationalitätsausweis, wie er im folgen- 
den Artikel erwähnt ist, versehen ist. 
Der Zolldirektor erteilt die Ermächtigung zur Abhebung der 
Sicherheit, wenn ihm innerhalb eines Jahrs nach der Einfuhr nach- 
gewiesen wird, daß das Motorfahrzeug vorher unter Bezahlung des 
Einfuhrzolls eingeführt worden war, oder daß dafür kein Einfuhrzoll 
fällig war. Beim Fehlen eines solchen Nachweises wird der Einfuhr- 
zoll eingefordert. 
Artikel 25. Der Nationalitätsausweis wird bei dem Ein- 
nehmer der Einfuhrzölle nachgesucht, oder an Orten, an denen kein 
Zolleinnehmer seinen Amtssitz hat, bei dem Verbrauchssteuereinnehmer 
ür den Wohnsitz des Beteiligten1). 
Der Antrag auf Erlangung dieses Nachweises enthält: 
a. Namen und Wohnsitz des Antragstellers ; 
b. soweit es sich um Kraftwagen [automobielen] handelt: Fabrik- 
marke, Nummer des Chassis, Anzahl der Zylinder, Motor- 
nummer, Modell der Karosserie, die Anzahl der festen und 
der Klappsitipläze, Namen des Karosseriefabrikanten, Farbe 
des Fahrzeugs und die Art seines Verdecks; soweit es ssich 
um Motorfahrräder handelt: Fabrikmarke, Anzahl der Zylinder, 
Nummer des Rahmens und Motornummer; 
das Land, in dem das Motorfahrzeug angefertigt worden ist, 
soweit es Kraftwagen [automobielen] betrifft, für Chassis 
und Karosserie besonders ; 
den Ort, wo und die Tage, an denen das Fahrzeug zum 
Zweck der erforderlichen Untersuchung aufgenommen werden 
kann. 
H 
1) Durch Bekanntmachung des niederländischen Finanzministers 
im Nederlandsche Staatscourant Nr. 138 vom 20. Juli 1925 wird 
bestimmt, daß die Nationalitätsausweise, die vor dem 1. Juli 19925 
~ dem Tage des Inkrafttretens des neuen holländischen Zolltarifs 
ausgegeben wurden, ihre Gültigkeit mit dem 1. Oktober 1925 ver- 
lieren. Anträge auf neue Ausweise müssen schriftlich unter Vorlage 
der alten Ausweise an die Einnehmer der Einfuhrzölle bzw. der 
Verbrauchssteuern gerichtet werden. – R. W. M. I]. 25 16525 -.. 
Der Einnehmer gibt den Nationalitätsausweis nur dann ab, 
wenn ihm erwiesen ist, daß, 
1. sofern das Motorfahrzeug aus dem Ausland stammt, der dafür 
geschuldete Einfuhrzoll bezahlt oder bei der Einfuhr eine solche 
Abgabe nicht fällig war; 
2. der Kraftwagen eine Chassisnummer und eine Motornummer, 
oder das Motorfahrrad eine Rahmennummer und eine Motor- 
nummer trägt, welche Nummern, für jede Fabrikmarke besonders, 
serienweise durchlaufen und die eingegossen, aufgegossen oder ein- 
geschlagen sind, [und zwar] auf einer nach seinem Urteil zweck- 
mäßigen, entweder durch den Beteiligten oder von Amts wegen in 
dem Antrag anzugebenden Stelle des Motorfahrzeugs, auf der keine 
andren Nummern oder Spuren von entfernten Nummern vor- 
handen sind. 
Gin Nationalitätsausweis ist nur gültig für ein Motorfahrzeug, 
das ganz der in dem Ausweis enthaltenen Beschreibung entspricht 
und das an der bezeichneten Stelle keine andren oder erkennbar ge- 
änderten Nummern oder Spuren von entfernten Nummern trägt. 
Unser Finanzminister kann bestimmen, daß der Nationalitäts- 
ausweis nur gültig ist, wenn das Motorfahrzeug mit einem von ihm 
festzusezenden Erkennungszeichen versehen ist. 
Auch im Falle ein Motorfahrzeug, für das ein Nationalitäts- 
ausweis ausgestellt ist, nach dem Ausland verkauft wird, wird dieser 
Ausweis ungültig; der Eigentümer ist dann verpflichtet, ihn vor der 
Ausfuhr dem Einfuhrzollbeamten abzuliefern. 
Unrichtig gewordene Nationalitätsausweise können nur mit Ge- 
nehmigung Unsres Finanzministers und gegen eine von diesem 
Minister zu bestimmende Vergütung ersetzt werden. 
Einfuhr eines Motorfahrzeugs gegen Vorzeigung eines dafür 
nicht gültigen Nationalitätsausweises ist verboten. 
Artikel 26. Für Motorfahrzeuge, die Nicht-Reichseinwohnern 
gehören, muß bei der Ankunft hierzulande für den gegebenenfalls für 
das Fahrzeug fälligen Einfuhrzoll Sicherheit geleistet werden, es sei 
denn, daß der Führer mit gültigem Mitgliedsausweis [triptiek]| 
oder einem Zollpaß [carnet de passages en douanes], der ent- 
sprechend den Vorschriften Unsres Finanzministers ausgestellt ist, oder 
einem Ausweis, wie er im letzten Absatz dieses Artikels erwähnt 
wird, versehen ist. 
Die Ermächtigung zur Abhebung der Sicherheit erteilt der 
Direktor der Einfuhrzölle, wenn ihm innerhalb eines Jahrs nach der 
Einfuhr nachgewiesen wird, daß das Motorfahrzeug sich wieder im 
Ausland befindet; wird dieser Nachweis nicht erbracht, so wird der 
Einfuhrzoll eingefordert. 
Die Abhebung einer in Gold gestellten Sicherheit kann, ohne die 
vorerwähnte Ermächtigung, durch den Einnehmer geschehen, in dessen 
Geschäftsstellenbereich das Motorfahrzeug in der genannten Frist wieder 
ausgeführt wird, soweit dessen Kasse die Zurückbezahlung des dort 
oder anderswo verwahrten Betrags gestattet und die Erstattung bei 
dieser Ausfuhr beantragt wird. 
Der Einfuhrzoll wird sofort fällig, wenn das Motorfahrzeug 
hierzulande durch Reichsbewohner benutzt wird, oder wenn es im in- 
ländischen Verkehr gegen Bezahlung zur Beförderung von Personen 
oder Waren verwendet wird. 
Die Einforderung von Einfuhrzoll für nur zeitlich hierzulande 
verbliebene Motorfahrzeuge, hinsichtlich deren die durch diesen Artikel 
oder auf Grund dieses Artikels gegebenen Vorschriften außer acht gelassen 
worden sind, kann nur mit Genehmigung Unsres Finanzministers 
und gegen Bezahlung einer von diesem Minister zu bestimmenden 
Gebühr [vergoeding] unterbleiben.
	        

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Secretarial Practice. W. Heffer & Sons Ltd, 1930.
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