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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

[ 18 
§ 32. Motorfahrzeuge von Diplomaten, diplomatischen Kurieren 
und andren mit diplomatischen Pässen versehenen Personen, gleich- 
gültig, ob sie Cinwohner des Reichs sind oder nicht, sind stets, ohne 
daß für sie im übrigen irgendeine Urkunde, eine Bürgschaft oder eine 
Ermächtigung gefordert wird, frei zur Ein- und Ausfuhr zuzulassen. 
Die durch das Rundschreiben vom 27. November 1924, Nr. 38 
gegebenen Vorschriften über die Visierung von Ausweisen [triptieken] 
und Pässen [carnets] bleiben in Kraft. 
Durch die Rundschreiben vom 24. April 1907, Nr. 92, und vom 
17. November 1920, Nr. 215, sind verschiedene darin genannte Wege, 
die nicht als Weg [ronte] oder als Straße [heerbaan] angegeben sind, 
für den Verkehr mit Motorfahrzeugen freigegeben, unter der Bedingung, 
daß damit keine Waren befördert werden und daß für das Motor- 
fahrzeug ein gültiger Nationalitätsausweis oder ein bereits vor der 
ersten Cinfuhr visierter Ausweis [triptiek] vorgelegt werden kann. 
Der Verkehr mit Motorfahrzeugen auf den durch die angeführten 
Rundschreiben angegebenen Wegen bleibt auch nach dem Inkraft- 
treten des neuen Tarifgeseßes nach den dort erwähnten Grundsätzen 
gestattet, außer mit Motorfahrzeugen, die als öffentliche Beförderungs- 
mittel anzusehen sind, für die stets eine Erlaubnis des Direktors oder 
Inspektors der Einfuhrzölle zur Ein- und Ausfuhr außerhalb der 
Wege [ronte] oder der Straße [heerbaan] vorgelegt werden muß. 
Diese Genehmigungen können auf Widerruf erteilt werden, wäh- 
rend hierbei, vorbehaltlich andrer Bedingungen, die der zuständige 
Direktor oder Inspektor für nötig erachtet, bestimmt werden muß, daß 
die Genehmigung widerrufen wird, wenn die Unternehmer, Führer 
oder Reisenden das Beförderungsmittel zur Ginfuhr von Waren ver- 
wenden; daß die Dienstregelung vorher durch den zuständigen Direktor 
oder Inspektor gebilligt werden muß; daß in den Fahrzeugen deutlich 
lesbar eine Anzeige angebracht werden muß, daß mit dem Beförde- 
rungsmittel auch von den Reisenden keine Waren eingeführt werden 
dürfen und daß eine gleiche Anzeige auch in die Dienstvorsschriften 
der Unternehmung aufgenommen und in oder an ständigen [vaste] 
Haltestellen aufgehängt wird. Geschieht der Verkehr auf Wegen, 
an denen eine Hilfsdienststelle ihren Sit hat, die nur an einigen 
Tagen oder Stunden in der Woche geöffnet ist, so kann von 
dem Vorstehenden eine Ausnahme zugelassen werden, indem in 
der Genehmigung angeordnet wird, daß nur zu diesen Zeitpunkten 
dort Waren eingeführt und abgefertigt werden können, vorausgesetzt, 
daß sie in keinen größeren Mengen kommen, als dies im allgemeinen 
im Verkehr durch die Hilfsdienststelle geschieht oder zugelassen wird. 
§ 33. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt, 
daß durch Eisenbahn- oder gewerbliche Gesellschaften und andre 
Unternehmungen im Ausland gemietete Kühl- und ähnliche Cisenbahn- 
wagen in Abweichung von den unter dem alten Tarifgeseß bestandenen 
Vorschriften einem Einfuhrzoll erst dann unterworfen sein sollen, 
wenn sie in den Wagenpark einer niederländischen Eisenbahnunter- 
nehmung eingetragen sind. Die in dem Rundschreiben vom 11. Mai 1921, 
Nr. 122, erwähnten Angaben über die Einfuhr unter. HZollentrichtung 
andrer als für niederländische Eisenbahnen bestimmter Eisenbahn- 
wagen müssen auch in Zukunft durch die Einnehmer eingesandt 
werden. 
In Erwartung der Vorschriften, die auf Grund des letzten Ab- 
sates des Artikel 27 der Verordnung gegeben werden sollen, können 
die Cisenbahnwagen und Cisenbahnfahrzeuge inländischer Herkunft, 
die im internationalen oder im Grenzverkehr Verwendung finden, 
jetzt ebenfalls ungehindert die Grenze kreuzen. 
§ 34. Die im Artikel 28, vierter Absatz der Verordnung, er- 
wähnte Sicherheit wird nur dann gefordert, wenn begründete Zweifel 
vorhanden sind, ob Anspruch auf Zollbefreiung besteht. Der be- 
tresfende [gestorte] Betrag wird in dem Verzeichnis Comptabiliteit 
Nr. 6 nachgewiesen. In der dem Beteiligten aus diesem Verzeichnis 
abzugebenden Empfangsbescheinigung werden, soweit möglich, die 
Kennzeichen des Beförderungsmittels angegeben. E 
Luftfahrzeuge, bezüglich deren die Bestimmungen des Artikel 28, 
erster Absatz der Verordnung, erfolgt sind, können, auch ohne daß der 
im letzten Absatz des Artikels erwähnte, auf Grund des Erlasses vom 
19. Mai 1925, Nr. 25 (Verzameling Nr. 2527) ausgestellte Paß 
‘earnet de passages en douanes] vorgelegt wird, frei zur Beförde- 
rung zugelassen werden. 
tk w § 35. Bei voraus- oder nachgesandtem Reisegepäck, 
Buchstabe §- das auf ein Fracht- oder Begleitverzeichnis [vracht- 
ok volglijst] eingeschrieben ist, oder für das ein Begleitbrief [volg- 
brief] ausgestellt ist, werden diese Urkunden durch eine im Doppel 
nach dem betreffenden Posten, oder auf den Begleitbrief durch die die 
Beschau vornehmenden Beamten zu sehende Bescheinigung erledigt, 
daß sie die Waren auf Grund der Bestimmung des Artikel 29' der 
Verordnung haben befördern lassen. Für Postpackstücke sezen sie 
diese Bescheinigung auf die Zollinhaltserklärung. 
Artikel 19, § 36. Soweit im übrigen der Bestimmung des 
des Uescles: zweiten Absatzes des Artikel 30 der Verordnung genügt 
ist, können, für jede Art oder erkennbar verschiedene Eigenschaft be- 
sonders, höchstens die folgenden Mengen von der Verbrauchssteuer 
unterliegenden Waren als „Muster ohne Handelswert“ frei zur Ein- 
fuhr zugelassen werden: 
Branntwein: 3 Deziliter; 
Wein: 3 Desziliter; 
Zucker: 15 Dekagramm; 
Sirup: 4 Hektogramm; 
Zigarren: 5 Stück; 
Zigaretten: 10 Stück; 
geschnittener Rauch- oder Kautabak und Schnupftabak: 50 Gramm; 
Kautabak in Rollen oder Stangen: 1 Rolle oder Stange von 
gewöhnlicher Größe. 
 ;;is:! 19; § 37. In Erwartung von näheren, mit Bezug auf 
des Uk. die gestellten Bedingungen der Gegenseitigkeit zu er- 
lassenden Vorschriften kann die Ausstellung von Durchgangspässsen 
[transito-paspoorten, Musterpässen] für Handelsreisende auf Grund 
der bestehenden Bestimmungen erfolgen. 
Die Zeit, innerhalb deren die Ausfuhr ver in dem Durchgangs- 
paß [transita-paspoort] angegebenen Waren geschehen muß, wird 
auf höchstens 1 Jahr nach der Cinfuhr festgesetzt. 
§ 38. Obschon für einen auf Grund des Artikel 31 der Ver- 
ordnung ausgestellten Durchgangspaß [transito- paspoort] die Be- 
stimmungen des Hauptstücks X des allgemeinen Gesetzes nicht an- 
wendbar sind, so bestehen keine Bedenken dagegen, daß daraufhin 
gemäß der Bestimmung des neuen Artikel 87 dieses Gesetzes von der 
Durchfuhr abgesehen werden kann. 
Unter Proben und Mustern werden für die Anwendung des 
Artikel 31 der Verordnung diejenigen verstanden, die zu dem Zweck 
eingeführt werden, um daraufhin Bestellungen aufzunehmen, und die 
unter Berücksichtigung ihres Wertes, ihrer Menge oder anderweit er- 
kennbar das Gepräge von Handelsmustern besißzen. Der Artikel ist 
deshalb weder anwendbar auf Weiterverkaufs-[Konsignations-]sen- 
dungen noch auf sog. Modellkostime, Kraftwagen, persische Teppiche 
u. dgl. wertvolle Gegenstände, die in sogen. Schauräumen, auf Mode- 
schauen oder in Hotelräumen zur Besichtigung ausgestellt werden.
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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