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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

nicht, wie ein an Fremde ausgegebener Paß [carnet], als Ersatz 
der Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll dienen. Er ist jedoch, 
wenn er zu diesem Zweck vorgelegt wird, auf die übliche Weise zu 
behandeln; namentlich ist stets bei der Einreise durch die Luft der 
Ausgangsabsschnitt [volet de sortie], der den Ausgang aus einem 
fremden Lande nachweisen muß, der dortigen Zollverwaltung zuzu- 
senden. Der Paß [carnet] des [Reichs-] Einwohners [ingezetenen]|], 
der hier bei der Einreise visiert ist und dem ein Eingangsabschnitt 
[volet d'entrée] entnommen worden ist, braucht nach Art der Sache 
nicht durch die Ausfuhr aus den Niederlanden erledigt zu werden, 
so daß die fortlaufende Nummer der Eintragung in dem Verzeichnis V 
entsprechend dem g 8, vorletzter Absatz, nicht mit roter Tinte unterstrichen 
werden muß. In Spalte g des Verzeichnisses wird dann die Bezeichnung 
Einwohner [ingezetene] eingesezt. Rach der Visierung des Passes 
[earnet] eines Einwohners [ingezetenen] zur Einfuhr muß stets 
für die Entrichtung des Einfuhrzolls Sicherheit oder Entrichtung des 
Einfuhrzolls gefordert werden, und zwar in allen Fällen, in denen 
dies auch ohne Vorlegung des Passes [carnet] gefordert werden soll. 
Abgesehen von der oben erwähnten Rücksendung von Ausgangs- 
abschnitten [volets de sortie] an die ausländische Zollverwaltung 
brauchen die hierzulande aus einem Paß [carnet] eines [Reichs-] 
Finwohners entfernten Abschnitte [volets] nicht weiterversandt zu 
werden. Sie können sofort nach der Herausnahme vernichtet werden. 
§ 12. Wenn ein Beamter feststellt, daß ein Luftfahrzeug hier- 
zulande außerhalb eines für den bürgerlichen Luftverkehr offenen 
Flugplatzes abgestürzt ist oder eine Notlandung vorgenommen hat, 
braucht er den Paß [earnet] nicht zu visieren. Kann das Luft- 
fahrzeug die Reise nicht mit eigener Kraft fortseßen, so vermerkt er 
dies in dem Logbuch und nimmt hierüber eine Bescheinigung in 
doppelter Ausfertigung auf, in der er außer den ihm bekannten Einzel- 
heiten des Unfalles zugleich die Nummer des Passes [carnet], den 
Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat, den Namen und den 
Wohnsitz des Inhabers und die Dienststelle und den Beschauposten 
"gegebenenfalls das Land), bei dem der letzte Abschnitt [volet]. ein- 
gezogen worden ist, mit dem Zeitpunkt der dortigen Vissierung an- 
zugeben hat. Gin Stück dieser Bescheinigung kann dem Inhaber des 
Passes [carnet] abgegeben werden; das andre Stück wird unver- 
züglich durch Vermittlung des Inspektors dem Finanzdepartement 
(Abteilung Einfuhrzölle) übersandt. 
§ 13. Für die Zulassung eines Luftfahrzeugs hierzulande auf 
einen Paß [carnet] ist es ohne Bedeutung, zu welchem Zweck es 
vorübergehend eingeführt wird. 
§ 14. Die Vorschriften dieser Anweisung ändern nicht die Be- 
handlung von Luftfahrzeugen, die keinen Paß [earnet] bei sich führen. 
§ 15. Für die Vernichtung der Verzeichnisse V und der dazu- 
gehörenden Belege gelten die Vorschriften des § 25, Buchstabe e, 
des Erlasses vom 6. Dezember 1915, Nr. 85 (Verzameling Nr. 601). 
Für gleichlautende Abschrift: 
der Generalsekretär [Namel. 
Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buch- 
staben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) 
und Artikel 3, Buchstaben a 1 und 2 des Gesetzes über 
die statistische Gebühr (8Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend 
Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und. kon- 
sularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. 
Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (Staatsblad Nr. 104 vom 
6. April 19925). 
| 2. 
r 
| Dr 
[S gzivliathek 
Ö Mit auttlichem Artikel 1. Waren, die an die Anschr ft'zines 
fcciahsil the. Gesandten oder Konsuls, der auf Abgabenfreih "My: 
stücke, spruch hat, durch seine Regierung in Packstücke die 
mit einem amtlichen Siegel verschlossen sind, gesandt werden, so 
nach äußerlicher Beschau unmittelbar ihrer Bestimmung folgen können 
und freigegeben werden. 
Die Artikel 2 bis einschließlich 6 dieser Verordnung finden auf 
diese Waren keine Anwendung. 
Verssendung an- Artikel 2. Andre Waren, die für hierzulande 
dper Waren ihre Dienstverrichtungen ausübende diplomatische und 
stiuumungsort. konsularische Beamte fremder Mächte oder für die den 
hierzulande ansässigen Gesandtschaften und Konsulaten beigegebenen 
Kanzleibeamten bestimmt sind, werden, wenn sie nicht mit allgemeiner 
Erklärung [verklaring, Anmeldung] unmittelbar zum Bestimmungsort 
geleitet werden, mit Begleitliste oder Begleitschein dorthin weiterbe- 
fördert. 
Unter Bestimmungsort wird für die Anwendung dieser Verordnung 
der Ort verstanden, wo die Gesandtschaft oder das Konsulat seinen 
Sitz hat. 
Die Bestimmungen des 6. Hauptstücks des Allgemeinen Gesetzes 
vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38)1) finden auf die gemäß 
diesem Artikel ausgestellten Begleitscheine Anwendung. 
Wenn für die Anmeldung zur Erlangung eines Begleitscheins 
keine vollständigen Angaben verfügbar sind, wird dasjenige, was zur 
Bestimmung des Betrags der zu stellenden Sicherheit fehlt, durch den 
[Zoll-] Einnehmer nach Schätzung ausgefüllt. 
aenehuigung. im Fels e s tf Hut Lr 
tor der Einfuhrzölle gestellt, in dessen Dienstbereich die Gesandtschaft 
oder das Konsulat seinen Sitz hat. 
Der Antrag gibt die Einfuhrzollstelle, die Gattung, Zahl und die 
Zeichen der Packstücke an und enthält zugleich eine kurze Beschreibung 
der Waren. 
Sind die Waren für einen einer Gesandtschaft oder einem Konsulat 
beigegebenen Kanzleibeamten bestimmt, dann wird der Antrag durch 
den Gesandten oder den Konsul oder in deren Namen unterzeichnet. 
Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird durch den im ersten 
Absatz erwähnten Inspektor erteilt, indem er eine Bemerkung auf den 
betreffenden Antrag setzt, nachdem ihm erwiesen erscheint, daß der be- 
treffende diplomatische oder konjularische Beamte oder Kanzleibeamte 
Anspruch auf Befreiung hat. 
zziettzu;.. Ft 4. Ff murenst ber ü rt am Bestim- 
Ur; .ehe rruurttt Vat its tract 
Beamten, die die Zollbeschau vornehmen, zur Verfügung gestellt wird. 
Abfertigung Artikel 5. Wenn eindiplomatischeroder Konsular- 
[yrismaking [der beamter oder ein Kanzleibeamter, der Auspruch auf 
o ai: tts: Befreiung hat, es verlangt, können die Waren auch 
immunasort, qnderswo als am Bestimmungsplayz abgefertigt [vrij- 
gemaakt] werden, vorausgesetzt, daß sich dort eine Einfuhrzollstelle 
befindet. 
Für die Überführung dahin gilt die Bestimmung des Artikel 2. 
Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird in diesem Fall durch 
die Sorge des Betreffenden oder durch den Inspektor an den Zoll- 
einnehmer oder an die Beschaubeamten des Ortes, wo die Abfertigung 
geschehen soll, gesandt. 
1) Hand. Arch. 1905 I S. 260.
	        

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