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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Tarif
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

() 
B ez eichnung d er Waren 
L5 
Sonderbestimmungen. 
1. Mit Ausnahme von Draht und Kabeln 
für das Leiten von Elektrizität, von aus- 
schließlich aus Metall bestehenden Gegenständen, 
und von dem gemäß Nr. V dieser Position 
eingeführten Garn zum Heften oder Nähen 
von Wunden, sind Hohl- oder Rohrschnur mit 
einem Kern von gezwirnten oder ungezwirnten 
Fäden versehen oder nicht, beddekoord [be- 
jonders haltbare Tapezierschnur, keine Bett- 
vorhangschnur] und alle Arten von Kordeln, 
Schnüren, Bindfaden und Tressen, die in der 
Art der beddelcoord mit einem Streifchen Stoff 
versehen, oder auf andre Art und Weise mit 
zu Position 85 gehörenden Geweben und 
Stoffen zusammengesetzt sind, sowie alle ge- 
webten, geflochtenen oder gestrickten Kordeln, 
Schnüre, Bindfaden oder Tressssen gemäß 
Position 85 zu belasten. 
2. Unter Beobachtung der Sonderbestim- 
mungen 1 und 4 und der Nr. IV dieser Po- 
sition sind nicht nur aus Haar, Wolle oder 
Faserstoff hergestellte Waren als Garn, Faden, 
Kordel, Schnur, Bindfaden und Tresse zu be- 
handeln, sondern auch: 
a. Garn oder Fäden aus Kautschuk oder 
Guttapercha hergestellt; Garn oder Fäden 
aus Papier oder Metall hergestellt; Crin 
de Florence [Rohseidenfäden für Angel- 
schnürel; Crin marin [Rohseidenfäden 
für Angelschnüre]; Asbestgarn, sowie alle 
im Tarif nach namentlicher Bezeichnung 
oder der Gattung nach belasteten Erzeug- 
nisse, die nach Sprach- oder Fachgebrauch 
als Garn, Fäden, Kordel, Schnur, Bind- 
faden oder Tresse bezeichnet werden, ein- 
schließlich des präparierten Garns, Wund- 
garns und ähnlicher Waren: 
Darmsaiten; 
Waren in Band-, Stab- oder ähnlicher 
Form, hergestellt aus Kautschuk. Gummi 
oder Guttapercha oder auch von Metall, 
alle diese soweit der Abstand zwischen 
zwei am weitesten voneinander entfernten 
Punkten des Querdurchschnitts [der größte 
Durchmesser], in gerader Linie gemessen, 
3 mm oder weniger beträgt. 
3. Schachteln und andre Gegenstände, in 
denen das nach Nr. VI dieser Position zoll- 
pflichtige aufgemachte Garn verwahrt oder 
verpackt ist (auch wenn die aufgemachte Ware 
ohne Schachtel usw. nicht zu verwenden ist), 
sind bei der Feststelung des Gewichts der 
aufgemachten Waren außer acht zu lassen. 
4. Die Vorschriften unter 1 der Sonder- 
bestimmungen zu Position 28 sind auch auf 
diese Position anzuwenden. 
5. SogenannteSchmel;zstreifen gehören nicht 
zu dieser Position. 
6. Von dem gemäß dieser Position zu er- 
hebenden Einfuhrzoll sind befreit: 
a. Platindraht; 
b. ein- und zweidrähtiges Garn, auf Kötzr, 
Zapfen, Spulen oder auf ähnliche Auf- 
wickelmittel aufgespult, oder auch auf 
Papierhülsen, wiein Baumwollspinnereien 
tl Zoll 
D 
192 
43 
B ez ei chnung der Waren 
üblich [pincopswijze], aufgemacht, so- 
fern die Gesamtlänge der Aufmachung, 
oder, bei Aufspulung auf Zapfen, die 
Höhe 10 cm oder mehr beträgt; 
Kupferdraht, Bandkupfer, Kupferstäbe und 
Kupferschnur, ausschließlich umwickelt oder 
auf andre Art und Weise umgeben mit 
ungefärbtem, gebleichtem oder nicht ge- 
bleichtem Baumwollgarn oder Baumwoll- 
band, soweit dies nicht gefirnißt, paraffi- 
niert oder auf andre Art und Weise be- 
arbeitet ist ; 
mit ungefärbter Seide umsponnener 
Kupferdraht und Widersstandsdraht; 
. soweit es die unter b, e und d ge- 
nannten Gegenstände betrifft, muß auf 
Verlangen bei der Beschau durch Be- 
stellungen oder Schriftwechsel einwandfrei 
nachgewiesen werden, daß die Waren dazu 
bestimmt sind, als Rohstosf oder Hilfs- 
mittel in der Industrie verwendet zu 
werden. Wir behalten Uns jedoch vor, 
durch allgemeine Verwaltungsverordnung 
bezüglich der hier erwähnten Befreiungen 
erforderlichenfalls nähere einschränkende 
Vorschriften zu erlassen, um Mißbrauch 
zu verhüten. 
Q. 
] 
Gelatine und Fissschleim. 
]. Verpackt oder in Tafelform........... 
II. In bedruckten, verzierten oderfassonierten 
oder nicht bedruckten, nicht verzierten oder nicht 
fassonierten Blättern, Bogen oder Stücken, die 
auf den Geviertmeter ein Gewicht von 500 g 
oder weniger haben .... 
Heilmittel (einschließlich der Heilmittel 
für Tiere, Patentheilmittel, Sonderwittel, 
Geheimmittel und andrer ähnlicher Waren, 
denen zu Recht oder zu Unrecht die Eigen- 
Etz! zuerkannt wird, Krankheiten oder 
eschwerden heilen, lindern oder verhüten 
zu können); verpackt oder in Tafelform. 
]. Geheimmittel. ...zu t o sls 
; Andre zu dieser Position gehörende 
aren . . s E s2s 
Sonderbestimmungen. 
1. Unter Beobachtung der untenstehenden 
Bestimmungen sind diejenigen wirklichen oder 
angeblichen Heilmittel als Geheimmittel zu 
verzollen, deren Zusammensetzung vor dem 
Publikum geheim gehalten wird und die von 
Unserem Finanzminister nach Anhören der 
Zgrifthmttgson als (Geheimmittel bezeichnet 
werden. 
2. Waren, die zur Zeit der Einfuhr noch 
nicht als Geheimmittel bezeichnet sind, sind 
nicht als Geheimmittel zu verzollen. 
3. Mittel zu andrem als innerem Ge- 
brauch und Waren, deren heilkräftige Wirkung 
auch von Ärztenim allgemeinen anerkannt wird, 
sind nicht als Geheimmittel zu bezeichnen. 
4. Unser Finanzminister ist befugt, als 
Geheimmittel bezeichnete Waren, nach An- 
hören der Tarifkommission, von der Liste der 
Geheimmittel abzusetzen. 
reitet] 
Wert 
Zoll 
8 v H 
8 v H 
50 v H 
8 v H
	        

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