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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Tarif
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

3() 
B ez eichnung d er Waren 
; 
j zu lassen) ein Gewicht von 150 g oder mehr 
haben, sowohl im Stück als auch in nicht 
weiter bearbeiteten, ausschließlich aus solchen 
Litzen, Schnüren oder Bindfaden bestehenden 
Stücken, soweit: 
a. diese Waren weder ganz noch teilweise 
aus Wolle, Haar, Seide oder andren 
Erzeugnissen hergestellt sind, die sich bei 
Verbrennung wie ein Erzeugnis tierischer 
Art verhalten; 
diese Waren (Bestreichen mit Graphit und 
Fett ist außer acht zu lassen) nicht gefärbt 
[U ts d zeta! lte zr qe 
bedruckten Fäden hergestellt sind; 
diese Waren nicht durch Weben, Be- 
drucken oder auf irgendeine andre Art 
und Weise mit Blumen, Blättern, Tupfen 
[blokken, Schachbrettmustern], Linien, 
Rauten, Streifen, Mustern oder Zeich- 
nungen versehen sind. 
7. Schiffsegel und, soweit sie ein Gewicht 
von 25 kg oder mehr haben und in der Form 
von Rauten, Rechtecken oder Quadraten ein- 
geführt werden, Sprung- und Rettungstücher, 
Deckkleider [Wagenplane u. dgl.] und nicht 
auf Ausrüstungen befestigte Zelt-, Wagen- 
und Fahrzeugkleider [Zeltbahnen, Wagen- 
und dergleichen Decken]; alles, soweit es aus 
den oben unter 4 zollfrei gelassenen Stoffen 
hergestellt ist. 
8. Treibriemen und Förderbänder und, 
[1zenn ihre Bestimmung zum Gebrauche als 
Werkzeuge oder Vorrichtungen, oder als 
| Teile oder Zubehörteile von solchen, nicht be- 
zweifelt wird, Beutel-, Filter: und Preßsäcke, 
Beutel., Filter- und Preßkleider und andre 
| ühntiqhe, q§ Ftzsttt. vetweuhele 
! ; ofern es au offe - 
gestellt ist, die unter 4 oder 5 oben frei- 
gestellt. sind, sowie die aus solchen Stoffen 
hergestellten Ringe, ringförmigen Streifen und 
durchbohrten Scheiben, die offensichtlich dazu 
bestimmt sind, um bei Werkzeugen, Vorrich- 
tungen und Röhren die Ausstrahlung oder 
den Zutritt von Wärme, das Entweichen von 
Dampf, Gas oder Flüssigkeiten, oder Ge- 
räusche oder Schwingungen zu verhüten. 
| _ 9. Sogenannte rundgewebte Wollfilze und 
Druckdecken mit Guttaperchaüberzug [Kautschuck- 
' drucktücher], dieaus denobenunterS5freigestellten 
| Stoffen hergestellt sind, oder deren Bestimmung 
[fw Verwendung als Teile von Werkzeugen 
und Vorrichtungen nicht bezweifelt wird. 
| 10. Ölleinen, Ölrohr [0liebuis, mit Öl ge- 
[ tränkte runde Hohlschnüre zum Isolieren elek- 
trischer Drähte und Kabel], Ölstrümpfe [olie- 
kous, mit Öl getränkte glatte Hohlschnüre 
zum Isolieren elektrischer Drähte und Kabel], 
und andre, auf ähnliche Art und Weise vor- 
bereitete Stoffe, sowie wollene Stärkeflanelle 
[Wollflanel zum Bekleiden von Appretier- 
maschinen], von denen bei der Beschau an 
Hand von Bestellaufträgen oder andrem 
Schriftwechsel einwandfrei nachgewiesen wird, 
1 daß sie unterschiedlich dazu bestimmt sind, als 
Maßstab| 
Zoll 
z 
: 
> 
é. 
§7 
B ez eichnung d er Waren 
Grundstoffe bei der Zusammensetzung von 
Motoren und andren elektrotechnischen Gegen- 
ständen oder als Hilfsmittel in Baumwoll- 
sättercien [-appretieranstalten] verwendet zu 
werden. 
gat fetengsgürte! und Schiffsprellsäcke 
[Fender]. 
12. Land-, See- und Himmelskarten, die, 
gemessen zwischen den Rollhölzern, soweit 
solche vorhanden sind, eine Oberfläche von 
50 Geviertdezimetern oder mehr haben, so- 
fern sie (ausgenommen die bloße Angabe des 
Namens und der Anschrift des Druckers und 
des Verlegers, sowie der auf die Karte be- 
züglichen Wappen und Flaggen in einer der 
Ecken oder auf einem der Ränder) nicht mit 
irgendwelcher Ankündigung [reclame] oder 
einer andren nicht zu der eigentlichen Karte 
[selbst] gehörenden Bezeichnung in Buchstaben, 
Ziffern, Zeichen oder Zeichnungen bedruckt 
E.. 
| gespannte, fertiggestelte oder nicht fertig- 
gestellte Entwürfe [Skizzen], Gemälde oder 
Zeichnungen, sowie gemalte oder gezeichnete 
Kakemonos sjapanische Rollenzeichnungen auf 
Seide] und Makimonos [Japanische Rollen- 
zeichnungen auf Papier], alle diese, soweit sie 
nicht mit irgendeiner Ankündigung [reelame] 
oder andren, nicht zu dem eigentlichen Bild 
oder der eigentlichen Zeichnung gehörenden 
Bezeichnung in Buchstaben, Ziffern, Zeichen 
oder Zeichnungen versehen sind, und mit Aus- 
nahme von Waren wie sogenannte peintures 
 Bogaerts [übermalte photographische Ver- 
größerungen nach Bogaerts] u. dgl., die nur 
| teilweise durch Malen oder Zeichnen [auf 
für, oder zeichentechnischem Wegesl hergestellt 
ind. 
14. Geflechte aus Stroh oder Span, oder 
aus nicht zu Garn oder Zwirn gesponnenen 
Hanf-, Ramie- oder andren Pflanzenfasern, 
t Luut U Ât 
die eine Breite von 3 em oder weniger und 
eine Länge von 3 m oder mehr haben, auch 
wenn sich in diesen Streifen [reepen ok 
strooken] einzelne Baumwollfäden befinden. 
15. Sirohhülssen. 
16. Lumpen, sowie Reste von Geweben 
und Stoffen, die im Hinblick auf ihre Art 
und den Zustand in dem sie eingeführt werden, 
den Lumpen gleich zu erachten sind. 
| IV. Regeln für die Anwendung. 
1. Bei der Anwendung der Nr. I dieser 
Position und der Sonderbestimmungen 1 bis 
einschließlich 6 unter Nr. III sind, unter Beob- 
achtung der untenstehenden Bestimmungen 
als Schnittwaren [manufkacturen], Gewebe, 
Stofse und andre zu dieser Position gehörende 
Waren „im Stück“ nur zu betrachten, nicht 
mit andren Substanzen verbundene Waren, 
die eine Länge von 8 m oder mehr haben 
und die, wie Stücke Buckskin, Feston oder 
Spitze, durch vier Seiten begrenzt werden, 
von denen die zwei mit Salband oder Ab- 
et
	        

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