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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1739110889
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-131976
Document type:
Monograph
Title:
Niederlande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mittler
Year of publication:
1926
Scope:
IV, 131 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Tarif
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

3 | 
B ez ei ch nung d er Waren 
[Maßstab] zou 
+ 
Z 
„s 
B ez eichnung der Waren 
Maßstab| 
Zoll 
§; 
naht [Saum] versehenen Seiten oder, falls 
diese fehlen, die zwei längsten Seiten, über 
die ganze Länge des Stückes miteinander 
parallel laufen, und von denen die zwei 
andren Seiten nicht vermittels Salband, Ab- 
naht, Anbringen von Fransen oder auf irgend- 
eine andre derartige Weise abgegrenzt oder 
abgeschlossen sind. 
I. Als Länge ist, unter Beobachtung der 
untenstehenden Bestimmungen unter 3, 4, 5 
| und 6, die mittlere [Durchschnitts-]Länge 
der zwei mit Salband oder Abnaht versehenen 
miteinander parallel laufenden Seiten zu be- 
| det mittinand: § Halen âie zttteir vugge 
eiten. 
3. Für Gewebe, Geflechte und andre zu 
| dieser Position gehörende Waren, die aus 
mehr als einer Länge zusammengestellt sind, 
ist als Länge die Länge jedes bei der Zu- 
| sammensstellung verwendeten Stückes zunehmen. 
]... 4: Bei Stoffen mit sogenanntem falschem 
Salband (Stoffen, bei denen außer dem ge- 
wöhnlichen Salband an den Enden [Ab- 
schlüssen] des Stückes auch in der Mitte des 
Stückes ein oder mehrere Salbänder oder 
Zwischenräume vorkommen), und bei Stoffen, 
die als zusammen- [aneinander-:] gewebte 
Mundtücher, Handtücher und Taschentücher, 
[zu beurteilen] nach einem darauf angebrachten 
Muster oder einer darin vorhandenen Ein- 
teilung, offenssichtlich dazu bestimmt sind, an 
bestimmten Stellen voneinander getrennt oder 
auseinander geschnitten zu werden, ist als 
Länge die der abzutrennenden Stücke zu 
nehmen (Salband und Zwischenraum nicht 
"zie pen und Stoffen, deren Enden 
' auf irgendeine Art und Weise verbunden oder 
aneinander geheftet sind (einschließlich der 
rundgewebten oder rundgeflochtenen Ware), 
soll der Umfang als Breite genommen werden, 
wenn dieser Umfang weniger als 2 m beträgt, 
j als Länge, wenn er 2 m oder mehr beträgt. 
6. Bei der Aufnahme der Maße sind 
(unter Beobachtung der vorstehenden Vor- 
schriften) Salband, Abnaht, Franse usw. mit- 
zumessen. Bei dem Messen von Festons, 
Spitzen und Fransen und von mit Festons, 
Spitzen oder Fransen versehenen Stoffen und 
dergleichen Waren, ist nach der Linie oder 
den Linien zu messen, die die am weitesten 
sufetzahherliegenses Punkte verbindet bzw. 
verbinden. 
7. Bei der Anwendung der Nr. I dieser 
Position und von Nr. III, 1 bis einschließlich 6 
der Sonderbestimmungen, sind nur die Waren 
als nicht weiter bearbeitete zu betrachten, die 
ausschließlich dadurch gewonnen sind, daß 
Gewebe und Stoffe durch Schneiden [snijden, 
knippen], Stanzen oder dergleichen einfache 
; Art und Weise in Stücke geteilt sind, oder 
die, falls sie auf andre Art und Weise her- 
gestellt sind, einen gleich einfachen Charakter 
tragen, alles, soweit jene Verarbeitung oder 
Anfertigung nicht, oder nicht zu gleicher Zeit, 
dazu gedient hat, die Waren mit durch- 
brochenen Mustern, gesägten oder ausgezackten 
Rändern oder mit Festons, Spitzen, Fran- 
sen usw. zu verzieren oder zu versehen. Auf 
leztgenannte Art und Weise bearbeitete 
Waren, sind, ebenso wie Waren, die gesäumt 
oder durchgesteppt [doorstikt], oder mit Spitze, 
Franse und Feston versehen sind, oder von 
denen (soweit es kreisförmige Stücke be- 
trifft) der Umfang ganz oder teilweise oder 
(soweit es andersförmige Waren betrifst) mehr 
als zwei Seiten oder andre als die einander 
gegenüberliegenden Seiten ganz oder teilweise 
abgenäht [gesäumt] oder mit Salband ver- 
sehen sind, als weiter bearbeitete Waren zu 
betrachten. 
8. Bei der Anwendung von Nr. I dieser 
Position und von Nr. 12 dieser Sonder- 
bestimmungen ist, wenn Kette oder Einschlag 
oder beide aus zwei oder mehreren neben- 
oder übereinanderliegenden Fäden bestehen, 
bei der Feststellung der Fadenzahl, jeder 
Faden besonders zu zählen. 
9. Bei der Anwendung der Buchstaben e 
und d unter III, Nr. 4 und von IV, Nr. 12 
der Sonderbestimmungen: 
a. sind bei der Berechnung des Zehntels 
het auzest Kettfäden Teile außer acht 
zu lassen; 
b. sind : Saum, Salband oder anderswo 
angebrachte, gefärbte oder bedruckte 
Fäden als gefärbte oder bedruckte Fäden 
zu betrachten und, soweit sie in der 
Richtung der Kettfäden liegen, bei der 
Feststellung der Anzahl der gefärbten 
oder bedruckten Kettssäden mitzuzählen; 
sind, wenn an Stoffen und Waren Sal- 
band oder Abnaht fehlen, und gefärbte 
oder bedruckte Fäden nur in einer 
Richtung (Kette oder Einschlag) vor- 
kommen, die in dieser Richtung laufenden 
Fäden als Kettfäden zu betrachten; 
sind Stoffe und Fäden, die imprägniert, 
appretiert, getränkt, bekleidet, bestrichen 
oder bedeckt sind mit solchen künstlich ge- 
färbten oder nicht künstlich gefärbten 
Substanzen, daß sie nach äußerlichem 
Aussehen mit bedruckten oder gefärbten 
Stoffen und Fäden übereinstimmen 
(Bestreichen mit Graphit und Fett, so- 
wie Bleichen, auch Weißbleichen, ist außer 
acht zu lassen), mit bedruckten oder ge- 
sétlten Stoffen oder Fäden gleich zu 
tellen; 
sind mit einem einfachen Firmenstempel, 
Versandzeichen, Fabrikmarke, Inhalts- 
angabe oder einem Ortsnamen bedruckte 
Stoffe und Waren nicht als ge- 
färbt oder bedruckt oder als mit Zeich- 
nungen oder Mustern versehen zu be- 
trachten. 
J. 
10. Um Mißbrauch zu verhüten, behalten 
Wir Uns vor, durch allgemeine Verwaltungs- 
verordnung hinsichtlich der in Nr. II dieser 
Position und in Sonderbestimmung 10 unter 
II erwähntenWaren erforderlichenfalls nähere, 
einschränkende Vorschriften zu erlassen.
	        

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