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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

102 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
besonderen Nachweises abhängig gemacht werden, daß diese Personen 
im Einzelfalle einen Erwerbsverlust erlitten haben. 
Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung des Beisitzers in seiner 
Crwerbstätigkeit notwendig geworden, so können die Kosten für Ver- 
tretung nach billigem Ermessen erstattet werden. Eine Entschädigung 
[ir Hétrittseaustait an den Beisitzer selbst kommt in diesem Fall nicht 
t 
Die Entschädigung kann nur für wirklich entstehenden Ausfall an 
Verdienst gewährt werden; sie darf z. B. insoweit nicht gezahlt werden, 
als Lohn- oder Gehaltsempfänger für die Zeit ihrer ehrenamtlichen 
Tätigkeit im Berufungsausschuß ihre vertragsmäßige Vergütung vom 
Arbeitgeber erhalten. Vor der Zahlung der Entschädigung ist daher 
festzustellen, ob der Zahlungsempfänger für die Zeit der ehrenamt- 
lichen Tätigkeit durch seinen Arbeitgeber entlohnt wird. Diese Fest- 
stellung ist besonders geboten bei den Arbeitnehmern, die ihre Bezüge 
aus Ysteatltchen Kassen erhalten. Zu beachten ist, daß Tarifverträge 
im allgemeinen die Fortzahlung der Bezüge während der ehrenamt- 
lichen Tätigkeit vorsehen. Ebenso kann Rentnern und anderen beruflich 
nicht tätigen Personen die Entschädigung nicht gewährt werden, da 
bei ihnen ein Verdienstausfall in der Regel nicht eintreten kann. 
2. Entschädigung für den Aufwand. 
Die Beisitzer erhalten ~ abgesehen von der Vergütung für Dienst- 
ausfall - als Entschädigung für den mit ihrer Dienstleistung ver- 
bundenen Aufwand für jeden Tag der Diensstleistung ein Tagegeld, 
für jedes durch die Dienstleistung notwendig gewordene Nachtquartier 
ein übernachtungsgeld, und zwar das Tage- und übernachtungsgeld 
der Beamten der Stufe II, in Höhe der auf Grunjd der §§ 2, 3, 15 
des Reisekostengeseßes vom 3. Januar 1923 (GS. S. 3) und der Nr. 34 
der Ausführungsbestimmungen jeweils festgesetzten Beträge (zu vgl. 
jetzt die Bekanntmachung vom 1. Dezember 19212 + Pr. Bes.Vl. 
S. 363 -), jedoch mit der Einschränkung, daß für die nicht besonders 
teuren Orte im Sinne des Reisekostengeseßes als übernachtungsgeld 
nur die Hälfte der besstimmungsmäßigen vollen Tagegelder gewährt 
wird. Ob das Tage- oder Übernachtungsgeld für besonders teure Orte 
oder das für andere Orte zu gewähren ist, entscheidet sich nach dem 
Orte, an dem der Beisitzer die Dienste zu leisten hat. 
Als Tag der Dienstleistung gilt jeder Tag, an dem der Beisitzer 
dienstlich am Sitzungsorte anwesend ist. Hiernach sind auch für be- 
sondere Reisetage Aufwandsentschädigungen zu bewilligen, wenn ein 
Beisitzer mit Rücksicht auf den Beginn oder die Beendigung der Dienst- 
leistung gezwungen ist, sich schon am Tage vorher an den Sitzungsort 
zu begeben oder erst am Tage nachher die Rückreise anzutreten. 
Ob für die einzelne Dienstleitung das Tagegeld in voller Höhe 
oder nur zum Teil zu gewähren ist, bestimmt sich nach den gleichen 
Vorschriften, wie bei Dienstreisen der preußischen Staatsbeamten (zu 
val. besonders 8 2 Abs. 3 RKG.). 
>22
	        

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Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
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