Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Preußische Gewerbesteuer

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

116 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
Zu Abj. 1. 
1. Handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Geschäfte sowohl unter 
Ziffer 1 als auch unter Ziffer 2 fallen, z. B. um ein Bank-, Ge- 
treide- und Wollgeschäft, so ist der Ertrag nach Maßgabe der Gehälter 
und Löhne zu verteilen, weil die Vorschrift der Ziffer 2 als Regel 
anzusehen ist und Ziff. 1 die Ausnahme behandelt, es sei denn, daß die 
Geschäfte der Ziff. 2 im Verhältnis zu denen der Ziff. 1 nur eine unter- 
t ' Rolle spielen (OVG. 28 40, vgl. auch Nöll-Freund § 47 
nm. 11, Markull S. 365). 
Immer erhält die Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebs 
stattfindet, den zehnten Teil vorab zugewiesen, den sog. Voraus. Bei 
inländischen Gewerben, die auch außerhalb Preußens Betriebsstätten 
unterhalten und umgekehrt, werden für das Land, in dem sich die 
Gesamtleitung des Unternehmens befindet, bei der Verteilung des 
Gesamtertrages zwischen Preußen und Außerpreußen 10 v. H. des 
Gesamtertrages abzusondern sein. Befindet sich die Leitung in Preußen, 
fe muß der Steuergrundbetrag von diesen 10 v. H. der Gemeinde, in 
er sich die Leitung befindet, zugute kommen. 
Beispiel: Das Gesamtunternehmen mit der Leitung in der preuß. 
Gemeinde A. hat einen steuerbaren Gesamtertrag von 11 500 RM. 
Hiervon werden für Preußen zunächst 10 v. H. = 1150 RM. aus- 
gesondert. Der Rest soll nach Maßgabe der Löhne und Gehälter zwischen 
Preußen und Außerpreußen dergestalt zerlegt werden, daß auf Außer- 
preußen 1/3 = 341650 RM., auf Preußen 6900 RM. entfallen. Der 
tre- sshe Steuergrundbetrag beträgt von 1150 RM. + 6900 RM. 
131 RM. Da das Unternehmen auch in der Preußischen Gemeinde B 
eine Betriebsstätte unterhält, so berechnet sich der Voraus, den A. von 
diesen 131 RM. erhält, nach der Gleichung s U56 wu 
2. Die Fiunagmer. gelten als in einer Gemeinde erzielt, wenn 
sic dem dortigen Geschäftsbetrieb entstammen. Maßgebend ist, wo der 
Abschluß der zu den Einnahmen führenden Rechtsgeschäfte stattgefunden 
hat auch dann, wenn die Beträge in einer in einer anderen Gemeinde 
belegenen Betriebsstätte des Unternehmens eingezahlt sind oder dort das 
Bankkonto geführt wird (OVG. 58 171). Zu den Roheinnahmen einer 
Agentur gehören auch die Einnahmen, welche ihr von Sonder- 
agenturen zufließen, die als Organe der Agentur für diese Geschäfte 
vermitteln, auch wenn die Sonderagenturen an anderen Orten be- 
legen sind (PrVBI. 32 25). 
Zu den Roheinnahmen gehören nur die Einnahmen, die ein Er- 
ae ug nis, nicht ein Mittel des gewerblichen Betriebs sind, daher 
nicht Spar- und Depositeneinlagen bei einer Spar- und Kreditbank 
OVG. 60 177). Ebenso nicht die Zinsen von Kapitalien, welche die 
aupt- und Zweigniederlassungen sich untereinander im Konto- 
torrentverkehr zur Verfügung sstellen, weil hier nur formelle, nicht 
pz! Einnahmen vorliegen (OVG. 18 92, PrVBI. 10 308,
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.