Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Preußische Gewerbesteuer

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

1_ B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung. 
Sinne der §§ 56 und 59 KAG. entsprechen noch in der Verordnung 
eine Handhabe finden. 
2. Nur die Gemeinden sind zur Erhebung einer Gewerbesteuer be- 
rechtigt, nicht auch die Gutsbezirke oder Kommunalverbände (Umter, 
Bürgermeistereien, Zweckverbände, Schulverbände usw.):). 
Wegen des Umlagerechts der Kreise und Provinzen nach dem Maß- 
stab der Gewerbesteuer vgl. § 51. 
3. Das Wort „Zuschläge“ ist hier gleichbedeutend mit dem Wort 
„Hundertsäte“ und wird in der Folge in den Verordnungen an Stelle 
dieses Wortes gebraucht, obwohl die Bezeichnung an sich ungenau ist. 
Sie rührt noch von der Fassung des Vorentwurfs her, in welchem die 
Steuer noch als eine außer Hebung gesetzte Staatssteuer aufgezogen 
war, zu der die Gemeinden Zuschläge erheben (vgl. Erl. zu der 
Einl. des Art. 1). Der Steuergrundbetrag wird nicht erhoben, sondern 
bildet nur die Berechnungsunterlage, so daß beispielsweise bei Zu- 
schlägen von 500 v. H. lediglich das Fünffache des Steuergrundbetrages 
erhoben wird (vgl. AusfAnw. Art. 23). 
4. Die Gemeinden erheben Zuschläge einerseits zu den Steuergrund- 
beträgen nach dem Ertrage. andererseits je nach Wahl zu den Steuer- 
grundbeträgen nach dem Kapital oder nach der Lohnsumme. Es müssen 
die Zuschläge also stets von zwei Bemessungsgrundlagen erhoben werden, 
andernfalls ist der Beschluß unwirksam. 
Gemeinden, welche neben der Bemesssungsgrundlage nach dem Er- 
trage für 1925 die Bemessungsgrundlage nach dem Gewerbekapital ge- 
wählt hatten und nunmehr für das Rechnungsjahr 1926 zur Be- 
messungsgrundlage nach der Lohnsumme übergehen wollen oder um- 
gekehrt, müssen diese Beschlüsse bis zum 30. Äpril 1926 einschließlich 
gefaßt haben. Auch sollen diese Beschlüsse binnen zwei Wochen nach 
der Beschlußfassung allen zuständigen Veranlagungsbehörden zugestellt 
werden, bei Gewerbebetrieben, die in den Bezirken mehrerer Steuer- 
ausschüsse Betriebsstätten unterhalten, also auch dem Steuerausschuß, 
in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet (vgl. g 6 
der Novelle in Verbindung mit g 4 Abs. 2 GewStV.; Art. 24 Ausf- 
Anw.). Ein Wechsel von der Kapitalsteuer zur Lohnsummenssteuer oder 
umgekehrt innerhalb des Rechnungsjahres ist unzulässig; er würde dem 
§ 4 Abs. 2 zuwiderlaufen. 
Zu Abj. 2. 
5. Die Vorschrift über die Relation der Zuschläge soll dem Steuer- 
pflichtigen Schutz gegen die Überspannung der Kapitalsteuer und vor 
allem der Lohnsummensteuer gewähren. Der umgekehrte Fall, daß die 
Zuschläge zur Ertragssteuer höher angespannt werden als die zur Lohn- 
summen- oder Kapitalsteuer, wird selten vorkommen, da die Rücksicht 
auf die Kleingewerbetreibenden die Gemeinden zur Zurückhaltung in 
1) In Dithmarschen usw. haben sowohl die Bauernschaften (Dorf- 
srrtenr als uus hs sie zusammenfassenden Kirchspiellandgemeinden 
a esteuerunagsrecht. 
. 28
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.