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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

r B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
den Gewerbesteuerausschuß Steuerfreiheit gewährt worden ist. Jedoch 
können veranlagte Steuerbeträge von der Gemeinde niedergeschlagen, 
ermäßigt oder erlassen werden (§ 50); darauf besteht aber kein Rechts- 
anspruch. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in ver- 
schiedenen Gemeinden unterhält oder eine einheitliche Betriebsstätte sic) 
auf mehrere Gemeinden erstreckt (§8 37, 38), so kann die Heranziehung 
in einer Gemeinde nur hinsichtlich der auf sie zerlegten Steuergrund- 
beträge erfolgen (§ 46). 
Zu Abi. 4. 
, 7. Die Vorschrift ist dem § 30 Abs. 2 KAG. nachgebildet. Wenn 
Vl Ft: KirUt( tot set szteteclhhs. szzerrzhung Zzouh 
aussprechen. Eirto ti Uttir erregte. ou Herwsie! js: 
Steuergrundbetrages ist von Amts wegen zu bewirken, kann aber auch 
vom Steuerpflichtigen mittels Einspruchs und nachfolgender Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren, nach Ablauf der Einsspruchsfrist mittels 
Beschwerde im Aufsichtswege verlangt werden (vgl. Nöll-Freund Anm. z 
| U 0 ) h Or VER Z RCH t g Ben 
blieben sind, so sind sie nach § 84 NÄG. zur Entrichtung des der Ge- 
meindekasse entgangenen Betrages verpflichtet (sog. Nach st euer, zu 
unterscheiden von der in der Vorbemerkung und in Erl. 8 erwähnten 
Nachtragsumlage). 
Zu Abi. 5. 
8. Die Vorschrift soll eine nachträgliche rück wir ken de Erhöhung 
der Zuschläge auf die schon fällig gewesenen Lohnsummensteuerzahlungen 
ausschließgen. Sie ist vom Ständigen Ausschuß in die Verordnung 
hineingebracht worden aus der Erwägung, daß es bei nachträglicher 
Erhöhung der Lohnsummensteuer dem Gewerbetreibenden unmöglich 
sein würde, diese Erhöhung in seine Preisberechnung einzustellen. Der 
erstrebte Erfolg der Einkalkulierungsmöglichkeit wird aber nur unvoll- 
lommen erreicht, weil die Vorschrift als maßgeblichen Zeitpunkt den 
der Fälligkeit der Lohnsummensteuerraten, nicht den der Lohnzahlungen 
einsezt. Die Vorschrift wird zur Folge haben, daß die Gemeinden, 
wenn sie einen nachträglich hervortretenden Steuerbedarf durch die 
Gewerbesteuer decken müssen, entweder für die Zukunft die Lohn- 
summenssteuer um so mehr erhöhen oder den Fehlbetrag auf die Er- 
tragssteuer umlegen müssen; Belastungen, für die sich der Gewerbe- 
treibende übrigens ebensowenig von heut auf morgen an seinen Preisen 
schadlos halten kann. Während im Laufe des Rechnungsjahres er- 
solgende Erhöhungen der Zuschläge auf die Ertrags- wie auf die 
Kapitalsteuer in Form der Nachtrag s uml a g e für das ganze 
Rechnungsjahr nicht nur rückwirken können, sondern nach dem von 
") Letzterenfals muß auch wohl das Rechtsmittel der sog. uu- 
befristeten Beschwerde, die ebenfalls ein Verwaltungsstreitverfahren 
nach sich ziehen kann, zugelassen werden (vgl. Erl. 5 zu § 48). 
1 Z0)
	        

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Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
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