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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

144 B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung. 
treibung ohne Aussicht auf Ersolg sein oder die Kosten der Beitreibung 
quer Yerhittuis zu dem Betrage der Steuer stehen würde, nieder- 
eschlagen werden. 
h . Von „den gleichen Stellen tönnen auch veranlagte Steuerbeträge, 
deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, in einzelnen 
Fällen ermäßigt oder erlassen werden. 
1. Nach den gg 44 und 45 des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni 
1891 stand die Befugnis zu Ermäßigung, Erlaß oder Niederschlagung 
der Steuer der Bezirksregierung und auf Beschwerde dem Finanz- 
minister zu. Nach s 11 des Gesehes wegen Aufhebung direkter Staats- 
steuern vom 14. Juli 1893 waren diese Befugnisse auf die Gemeinden 
übergegangen. Der g 50 entspricht dem Wortlaut des § 52 des Gesetz- 
entwurfs; nur war dort als Satz 2 des Abs. 2 noch eine weitere Be- 
stimmung vorgesehen gewesen, wonach für ,bestimmte Arten von 
Fällen“ die beteiligten Minister aus Billigkeitsgründen allgemein 
Erlaß oder Ermäßigung der Steuer sollten anordnen können. In 
der Begründung war angeführt, daß diese Bestimmung die Möglich- 
keit zur Beseitigung von Härten bieten solle, die sich aus der Durch- 
führung des Gesetzes ergeben könnten, und es war als Beispiel auf die 
Unternehmen hing:zti.ser. die unter der Last von Valutaschulden — 
t OI gt tn G vf et tr C HERE: 
diesen Eingriff in den Ertrag einer Gemeindesteuer nicht zugestehen 
wollte. In dem dann allein stehen gebliebenen Sah des Abs. 2 hat 
iman den Passsus „in einzelnen Fällen“, dessen Bedeutung in dem 
Begensatz zu „bestimmten Arten von Fällen“ lag, belassen. 
2. Erlaß wie Niederschlagung lassen die Steuerpflicht an sich un- 
berührt und bedeuten einen Verzicht auf die Vollitreckung einer be- 
stehenden Steuerschuld. Die Vollstreckung ist an sich eine Pflicht der 
Gemeindebehörden gegenüber der Gemeinde; aber gegenüber dem 
Steuerschuldner ist sie ein verzichtbares Recht der Gemeinde. Der 
Verzicht ist auch dann wirksam, wenn er pflichtwidrig erfolgt (Fried- 
richs Erl. 3 zu § 90 NAG.). Dagegen sind die Gemeinden nicht befugt, 
einen Stertrsczloner von >*r„herein von der Steuerpflicht zu 
i . Erl. 6 zu § 4)). 
letter wezl LU û qu s g) iederschlagnng sind dem § 107 AD,, 
die des - völligen oder teilweisen ~ Erlasses dem § 108 AO. ent- 
nommen. Die Niederschlagung ist eine zeitweilige Abstandnahme von 
der Einziehung, die eine nachträgliche Einziehung nicht ausschließt; im 
Gegensaß zum Erlasse, der wenigstens dann, wenn er dem Schuldner 
U U Grotte K RUE tt 
zu 107 u. 108 AO.). 
; :} Ob einem Antrage auf Erlaß usw. stattzugeben ist, ist allein dem 
Ermessen der Gemeindebehörden überlassen; ein Re < 1 s m itte 1 im 
Verwaltungsstreitverfahren findet gegen die Ablehnung nicht stat; 
(OVG. 59 148). Dagegen läßt das OVG. die Beschwerde als Rechts- 
mittel in den Fällen zu, wo der Schuldner einen Rechtsanspruch auf
	        

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Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
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