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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

166 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
Rechnungsjahr 1922 eine besondere Gewerbesteuer erhoben haben, ob. 
Die Wahl der Mitglieder des Steuerausschusses bei denjenigen kreis- 
angehörigen Gemeinden, denen die Verwaltung der Gewerbesteuer ob- 
liegt, erfolgt entsprechend § 21 Abs. 2 durch die Gemeindevertretung ), 
Der die Verwaltung führende Landkreis darf 5 v. H. des Solls der 
Steuergrundbeträge in den kreisangehörigen Gemeinden (Gutsbezirken), 
für die er die Veranlagung vornimmt, von diesen zur Deckung der mit 
der Verwaltung verbundenen Unkosten beanspruchen. 
(?) Soweit die Verwaltung der Gewerbesteuer von den Kreisen oder 
Gemeinden abgelehnt wird, können die beteiligten Minister aemäß 
§ 19 der Reichsabgabenordnung bei dem Reichsminister der Finanzen 
beantragen, daß die Verwaltung der Gewerbesteuner Behörden der Reichs- 
finanzverwaltung übertragen wird. Die Zuständigkeit des Oberverwal- 
tungsgerichts darf nicht berührt werden. 
(3) Die Gewerbesteuerausschüsse sind bei den Stellen zu bilden, welche 
die Steuer verwalten?). 
Vorbemerkung. 
Der Entwurf sah in §§ 66, 66 die Übertragung der Gewerbesteuer- 
verwaltung auf die Finanzämter vor. Es sollten aber namentlich Ge- 
meinden, welche bereits im Rechnungsjahr 1922 eine besondere Ge- 
werbesteuer erhoben haben, mit der Verwaltung der Gewerbesteuer be- 
auftragt werden. Grundsätlich sollte danach die Verwaltung durch die 
Reichsfinanzbehörden erfolgen. Bei den Beratungen im Ständigen 
Ausschuß des Landtags ging das Bestreben dahin, den Gemeinden einen 
möglichst großen Einfluß auf die Verwaltung der Gewerbesteuer zu 
sichern. Aus diesem Grunde hat der § 65 der Verordnung die jetzige 
Fassung erhalten. Trotzdem ist die Verwaltung und Veranlagung der 
Gewerbesteuer St a a t s a u f g a b e geblieben. Soweit Gemeinden und 
Freise die Verwaltung nicht ablehnen, handeln sie als Beauftragte des 
Staats. Der Selbstverwaltung steht es frei, ob sie die Auf- 
tragsaufgabe übernehmen will oder nicht; übernimmt sie sie, so ist es 
eine staatliche Auftragsangelegenheit. Dies geht auch daraus hervor, 
daß die Steuer, obwohl sie den Gemeinden zufließt, auch von Kreisen 
verwaltet werden kann, die im Rahmen der Selbstverwaltung doch nur 
ihre eigenen Steuern verwalten könnten. Auch spricht § 21 Abs. 3 und 
§ 66 der Verordnung ausdrücklich von Kreisen und Gemeinden, die mit 
der Veranlagung bzw. Verwaltung b e auf trag t sind. Hinzu kommt 
noch, daß nicht die Gemeinden Veranlagungsbezirke sind, daß nicht von 
ihren Organen die Steuer veranlagt wird, sondern von Organen, deren 
Bestellung durch die Minister oder die von diesen beauftraaten Behörden 
1) Der Sat; 2 ist durch Art. II § 5 d. 1. GewStErgV. hinzugefügt. 
") S. das „Verzeichnis der Gewerbesteuerausschüsse in Preußen“ 
von Reg.-Insp. Bauer, Carl Heymanns Verlag, Berlin, 1925.
	        

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Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
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