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Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
  • Title page
  • Contents
  • A. Die Grundlagen
  • B. Die Menschen im Betrieb
  • C. Die Organisation
  • D. Die Wirtschaftlichkeit
  • Index

Full text

58 
Die Menschen im Betrieb. 
blieben ist. Oft haben die unerwarteten Rückschläge eine ebenso unerwartete Festigkeit der 
Firmen und überraschende Anpassungsfähigkeit der Leiter erwiesen. 
Man wird bei allen Vorwürfen immer beachten müssen, daß die Wirtschaft nicht allein 
betrachtet werden kann, daß andere Entwicklungen mit berücksichtigt werden müssen. Dies 
hat die Tatsache der nationalen Umwälzung und ihrer Folgen für die Belebung der Wirtschaft 
klar erwiesen. Der Unternehmer ist in seinen Entschließungen immer an die Vorbedingungen 
und die Umstände gebunden gewesen, die er yorfand. Daß diese sich im Laufe der Zeit sehr 
geändert haben, wird niemand in Abrede stellen wollen. Das bedingt aber auch Veränderungen 
der unternehmerischen Taktik und Wirkungsweise, denen sicher nicht alle Unternehmer gleich 
mäßig gewachsen sind. Von einer Krise des Unternehmers in persönlicher Hinsicht kann 
aber wohl nicht gesprochen werden: das Schwergewicht der Entwicklung hat sich verlagert, 
heute greift die Politik entscheidend in das Wirtschaftsgefüge ein. 
Der nationalsozialistische Staat stellt besonders hohe Ansprüche an die Unter 
nehmer. Er überläßt letzteren die Führung der Wirtschaftsbetriebe vollkommen; 
die Unternehmer haben in ihren Wirtschaftsbetrieben die letzte Entscheidung. 
Sie sind aber dafür verantwortlich, daß sich ihre Betriebe organisch in das Gesamt 
gefüge der Wirtschaft und der Volksgemeinschaft einfügen. Das bringt wechselnde 
Anforderungen mit sich. Zur Zeit (Ende 1935) ist von besonderer Wichtigkeit: 
richtige Kapitallenkung, Sicherung und Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, 
geordnete Rohstoffverwendung und Förderung der Warenausfuhr. Im einzelnen 
bleibt als Ziel und Wegweiser das Gewinnstreben als Ausdruck der Wirtschaftlich 
keit der Unternehmung bestehen; doch soll es zusammenklingen in der Beachtung 
des Gemeinnutzes. Hier allerdings tauchen neue Fragen auf; wer entscheidet, ob 
im einzelnen Falle eine falsche Maßnahme oder die Verletzung des Gesamtwohls 
erfolgt ist, und wer soll gegebenenfalls von außen her eingreifen, wenn ein Unter 
nehmen im Sinne nationalsozialistischer Wirtschaftsführung versagt hat ? Fragen, 
die zum Teil durch die Gesetzgebung geklärt werden: Gesetz zur Vorbereitung 
des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (vgl. 
1. Buch), Schaffung der Deutschen Arbeitsfront (vgl. B II), Gesetz zur Ordnung 
der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934, das die Rechte und Pflichten des 
Unternehmers als Betriebsführer der Gefolgschaft gegenüber festlegt (vgl. B V); 
zum Teil müssen die Antworten aus der allmählichen Vertiefung der neuen Wirt 
schaftsgesinnung herauswachsen. 
II. Die Mitarbeiter. 
1. Aufgabe und Bedeutung. Nur in seltenen Fällen (kleinen Ladengeschäften, 
Handwerker) wird es dem Unternehmer (Wirtschafter) möglich sein, die Betriebs 
arbeit allein, d. h. ohne fremde Hilfe, zu verrichten. Mit der Größe des Betriebs 
wächst das Bedürfnis, andere Personen heranzuziehen und diesen bestimmte Teile 
der entstehenden Arbeit zu übertragen. Soweit diese Personen nicht Angehörige 
des Wirtschafters sind oder als Teilhaber in das Geschäft eintreten, werden sie 
gegen Entgelt auf Dienstvertrag angestellt. Sie heißen dann herkömmlicherweise 
Angestellte und Arbeiter. 
Die unterschiedliche Bezeichnung rührt zweifellos daher, daß die Angestellten auf längere 
Zeit, meist dauernd, „angestellt“ werden, dementsprechend auch eine längere Kündigungsfrist 
vorgesehen ist, während der Arbeiter mit kurzer Kündigungsfrist,, eingestellt* * wird. Auf dieser 
Verschiedenheit beruht auch die unterschiedliche Bezeichnung für das Entgelt, das ihm zu 
steht: der Angestellte bezieht ein Gehalt, der Arbeiter erhält einen Lohn. Wenn man hingegen 
versucht, wie es weitgehend im Schrifttum üblich ist, die Unterscheidungsmerkmale in der 
Art der Tätigkeit zu suchen, die sie ausüben, dann stößt man auf Schwierigkeiten. Am ein 
fachsten kommt man um die Schwierigkeiten herum, wenn man als Arbeiter ansieht, der eine 
Arbeit verrichtet; dann sind nicht nur die Angestellten, sondern auch die Wirtschafter (Unter 
nehmer) Arbeiter. Will man für den Arbeiter hervorheben, daß er in den fremden Wirtschaften 
arbeitet (nicht Besitzer der Produktionsmittel ist), so trifft dieses Merkmal auch für den Ange 
stellten zu (in gewisser Weise ebenso für den Vorstand einer Aktiengesellschaft). Dennoch 
läßt sich nicht leugnen, daß ein Unterschied in der Tätigkeit vorliegt, die beide ausüben: Der
	        

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Régime Des Chambres de Commerce. Libr.-impr. réunies, 1894.
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