Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Preußische Gewerbesteuer

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

] B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
darstellt, nicht derjenige befreit, welcher die Gigenschaft eines Beamten 
hat, sondern nur derjenige, welcher mit der fraglichen Tätigkeit seinen 
amtlichen Beruf ausübt (OVG. St. 8 361). Vereidete Matler, die bei 
der Kaufmannschaft angestellt und vereidigt sind, sind steuerpflichtige 
Gewerbetreibende, weil troß gewisser amtlicher Funktionen der gewerb- 
liche Charakter bei weitem überwiegt (OVG. St. 3 293), ebenso die 
von der Kaufmannschaft angestellten Kornmeister, Holzmesser und Holz- 
bracker (PrVBI. 12 437, ÖVG. St. 13 389). Äbhaltung von Ver- 
steigerungen im Auftrage des Gerichts ist nicht Gewerbebetrieb, ebenso 
nicht die Tätigkeit der Eichmeister (OVG. St. 13 384). Gewerbe- 
treibende sind dagegen Posthalter (OVG. St. 3 318), Lotsen (DVG. 5 389). 
12. Steuerfrei ist ebenso nur die Aus übung, d. h. die eigene 
Betätigung der Kun st und Wissenschaft, nicht die Verwertung 
sremder künstlerischer und wissenschaftlicher Leistungen und Erzeugnisse 
zu gewerblichen Zwecken. Daher sind Theater- und Konzertunternehmer 
stenerpflichtiq (OVG. St. 3 290, 380), ebenso der Handel mit Kunst- 
werken, die mechanische oder handwerksmäßige Vervielfältigung von 
Kunsterzeugnissen. Die Bau k unt ist nur dann gewerbesteuerfrei, 
wenn sie von einem Baukünstler, d. h. von einem wissen- 
sch a f t li ch vorgebildeten Baumeister oder Architekten ausgeübt wird 
zum Zwecke oder bei Gelegenheit der Herstellung eines Bauwerks, 
welches als eine künstlerische Schöpfung, als ein Werk der Baukunst, 
d. h. einer wirklichen Kunst im höheren Sinne zu gelten hat (DVG. St. 
4 260, 9 397). Auch ein nicht akademisch vorgebildeter Baukünstler 
kann wegen Ausübung der Baukunst Steuerfreiheit beanspruchen. Es 
bedarf aber des Nachweises, daß seine Tätigkeit eine künstlerische ist. 
Die nur gelegentlich durch besondere Umstände veranlaßte Tätigkeit 
eines Bau künstl ers als Unternehmer von Bauausführungen ist 
kein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb. Das gleiche gilt von dem An- 
und Verkauf von Grundstücken, die ein Baukünstler erwirbt, um sich 
Gelegenheit zur Ausübung der Baukunst zu verschaffen (OVG. St. 9 398). 
Unternehmen, in denen die Ausübung der Malerei einen wesentlichen 
Faktor bildet (Glasmalerei), sind steuerfrei, wenn die Ausübung der 
Kunst als Selbstzweck erscheint. Für die Besteuerung derartiger Be- 
triebe ist das üb er wie g en des ge werblichen Charakters 
besonders festzustelen. Die Verwendung untergeordneter Hilfskräfte 
macht an sich die Ausübung der Kunst nicht zum Gewerbebetrieb (DVG. 
St. 4 257). Das Kunst g e w erbe, welches die Ausübung der Kunst 
nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel zum Zweck des Erwerbs ver- 
folgt, ist steuerpflichtig (OVG. St. 4 267, 12 419, 13 391). 
Daß eine an und für sich steuerfreie Tätigkeit zugleich auch auf 
Ütpirterzieluug gerichtet ist, macht sie nicht zu einem steuerpflichtigen 
ewerbe. 
13. Die Aus übung einer wissensch af tlichen Tätigkeit ist 
steuerfrei. Es genügt also nicht etwa eine mehr oder weniger ent- 
fernte Beziehung zu einem Zweige der ,„Wissenschaft“, sondern die 
Beschäftigung muß eine unmittelbare wissenscaftliche 
Tätigkeit darstellen (OVG. St. 3 351, 4 430). Wenn in diesen Urteilen 
1.9
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Preußische Gewerbesteuer. Heymann, 1926.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.