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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
1741634059
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-115551
Document type:
Monograph
Author:
Hog, Hermann http://d-nb.info/gnd/133486184
Arens, Richard
Title:
Die Preußische Gewerbesteuer
Edition:
3., erg. u. verb. Aufl.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1926
Scope:
VIII, 213 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
18. Der Beruf der Büch err e v i s o r e n (Buchsachverständigen), 
auch der vereidigten und öffentlich angestellten, unterliegt nach flän: 
diger Rechtsprechung des OVG. der Gewerbesteuer, ebenso der Steuer- 
berater, auch der amtlich zugelassenen. Auch nach der Rechtsprechung 
des RIH. gehören diese Berufe nicht zu den freien Berufen (Entsch. 
d. RFH. 14 118, 145). 
II. Bemessun g s g r un d lag e n 
(°) Mehrere Betriebe derselben Person innerhalb derselben Gemeinde 
werden als ein fteuerpflichtiges Gewerbe veranlagt. Die Gewerbesteuer 
wird bemessen nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital. 
. (?) An Stelle des Gewerbekapitals kann aus Beschluß der Gemeinde 
die Lohnsumme treten. Die Betchläße der Gemeinden sind für das 
Rechnungsjahr zu fassen. Für das Rechnungsjahr 1925 müssen die 
Beschlüsse bis zum 30, April 1925 gefaßt sein; sie sollen binnen zwei 
Wochen nach der Beschlußfassung den zuständigen Veranlagungs- 
behörden zugestelt werden, Für das Rechnungsjahr 1926 müssen 
die Beschlüsse der Gemeinden über Einführung der Bemessung nach 
der Lohnsumme oder über den übergang von der Bemessung nach der 
Lohnsumme zu der Bemessung nach dem Gewerbetapital bis zum 
30. April 1926 gefaßt sein; sie sollen binnen zwei Wochen nach der 
Beschlußfassung den zuständigen Beranlagungsbehörden zugestellt 
werden. 
Vorbemerkung. 
a) Der Entwurf hatte die gesonderte Veranlagung für jedes gewerb- 
liche Unternehmen (Gewerbebetrieb) vorgeschlagen. Der Grundsatz, daß 
jedes selbständige gewerbliche Unternehmen für sich zu veranlagen ist, 
entspricht dem Wesen der Objektsteuer und ist auch jetzt anerkannt, 
wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen ist; er ist aber insofern 
aus Zweckmäßigkeitsgründen durchbrochen worden, als mehrere Betriebe 
derselben Person innerhalb derselben Gemeinde als ein steuerpflichtiges 
Gewerbe zu veranlagen sind. Dies hat zur Folge, daß der Abzug des 
Arbeitseinkommens nach § 5 Abs. 3 der Verordnung für die zusammen 
veranlagten Betriebe nur einmal erfolgen kann. Ebenso wirkt es auch 
auf die en ros der Steuersäte (88 11 und 12 der Verordnung), da 
der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital für die zusammen zu ver- 
«zktcgrder Hetsiehe zusammengezogen und danach der Steuersatz be- 
rechnet wird. 
Das eigene Gewerbe der Ehefrau eines Gewerbetreibenden wird 
w ster von dem des Ehemannes veranlagt (anders § 20 
ewStG.). 
b) Der Entwurf hatte ferner als Bemessungsgrundlagen in erster 
Linie Ertrag und Lohnsumme, in zweiter Linie Ertrag und Kapital 
gewählt. Die Verordnung dagegen settt an die erste Stelle die Be- 
steuerung nach Ertrag und Kapital, an die zweite Stelle die Besteuerung 
nach Ertrag und Lohnsumme. 
66
	        

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Das Geldwesen Frankreichs Zur Zeit Der Ersten Revolution Bis Zum Ende Der Papiergeldwährung. Verlag von Karl J. Trübner, 1914.
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