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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

100 
Vor dem Kriege lagen die Aufgaben der militärischen Luftfahrt in Händen einer besonderen Direktion 
im Kriegsministerium. Nach dem derzeitigen Stande sind die verschiedenen Dienstzweige der franzö- 
sischen Luftfahrt auf ein besonderes Unterstaatssekretariat innerhalb des Ministeriums der öffentlichen 
Arbeiten und auf je eine besondere Ministerialabteilung in den Ministerien des Krieges, der Marine und 
der Kolonien verteilt. Dem Unterstaatssekretär fallen in der Hauptsache zwei bedeutende Aufgaben- 
gebiete zu, und zwar das gesamte Flugzeugbau- und Luftfahrtversuchswesen und die Fürsorge für die 
private Luftfahrt. Es ist anzunehmen, daß ersteres vor allem dem Interesse der militärischen Luftfahrt 
dient, zumal im technischen Dienst und in der Fabrikationsabteilung ständig etwa ein Drittel des Per- 
sonals aus Militärpersonen besteht, die von der aktiven Truppe abkommandiert sind. Hinsichtlich der 
Fürsorge für die private Luftfahrt handelt es sich vornehmlich um die Vergebung von Subventionen an 
private Gesellschaften und die Errichtung und den Ankauf von Flugstationen und Flugplätzen; diese 
sollen zwar in erster Linie der Handelsluftfahrt dienen, haben aber in zweiter Linie auch erhebliche Be- 
deutung für die” militärische Luftfahrt, insbesondere, da der Einrichtung von Luftverkehrslinien wie 
denen nach Nordafrika und nach Osteuropa in weit höherem Maße ein militärischer Charakter innewohnt 
als vergleichsweise den Luftverkehrslinien in Großbritannien (vgl. »Private Luftfahrt« S, 381 ff.). 
Nach dem Etat ließ sich nicht erkennen, inwieweit die Ausgaben des Unterstaatssekretariats für das 
Luftfahrwesen auf militärische Zwecke Bezug haben. Bei der Aufarbeitung wurden sämtliche hierunter 
ausgewiesenen Ausgaben zur privaten Luftfahrt gerechnet. Es ist möglich (vgl. auch die betreffenden 
Ausführungen über die private Luftfahrt in Frankreich S. 383 ff.), daß von dem Gesamtposten des Unter- 
staatssekretariats in Höhe von 163 Millionen fr. ein Teil unter das Aufgabengebiet der militärischen 
Luftfahrt gehört. Einerseits ist zwar bekannt, daß in Frankreich für den Ausbau der Handelsluftfahrt 
außerordentliche Summen aufgewendet werden, andrerseits spricht für die angegebene Vermutung der 
Vergleich mit den entsprechenden Ausgaben Großbritanniens (vgl. » Private Luftfahrt«S. 381 ff.) und 
die Tatsache, daß die unzweideutig für die Handelsluftfahrt bestimmten Aufwendungen — insbesondere 
die Subventionen — nur einen Betrag von etwa 60 Millionen fr. ausmachen. 
Die militärischen Luftstreitkräfte sind dem Heer, der Marine und der Kolonialarmee eingegliedert. 
Militärorganisatorisch gehören die Luftstreitkräfte, die in den Kolonien — in Indochina und Westafrika — 
stationiert sind, zur Heeresluftflotte. Die betreffenden Ausgaben sind jedoch im Kolonialetat ausgewiesen. 
Bei der Aufarbeitung wurde unter Landesverteidigung lediglich die Heeres- und die Marineluftflotte des 
Mutterlandes berücksichtigt. 
Die Heeresluftfahrt untersteht der Direction de ’ Aeronautique Militaire innerhalb des Kriegsmini- 
steriums. Die gesamten Heeresluftstreitkräfte des Mutterlandes sind in zwei Divisionen mit neun Re- 
yimentern zusammengefaßt. Im Rheinlande, in Nordafrika und in der Levante sind fünf Regimenter 
und vier Gruppen stationiert. Außerdem gehören zum Kolonialheere zwei Geschwader in Indochina und 
ein Geschwader in Westafrika. 
Auf Grund des Gesetzes vom 22. Oktober 1919, Artikel 2, werden die Kolonien zur Beteiligung an den 
Unterhaltungskosten der in ihrem Gebiete stationierten Luftstreitkräfte mittels an das Mutterland zahl- 
barer Kontributionen herangezogen. Im Artikel 157 des Finanzgesetzes für den 1925er Etat ist die Höhe 
dieser Kontributionen für Indochina und Französisch-Westafrika festgesetzt: sie betragen: 
1924 1925 
in 1000 fr. 
N 
Westafrika ........ 100 300 
Insgesamt .... 475 1000 
Insgesamt umfaßt die Heeresluftwaife (ohne die erwähnten drei Kolonialgeschwader) 132 Geschwader 
mit je 3 Offizieren und 60 Mann Flugpersonal und‘ durchschnittlich je 12 Flugzeugen, mithin etwa 
8300 Mann Gesamtpersonal und annähernd 1600 Flugzeuge. Im einzelnen verteilen sich die Ge- 
schwader wie folgt!‘ 
Beobachtungsflugzeuge ................... 42 Geschwader 
Jagdfugzeilge u Kr en rrRerrn 
Bombenflugzeuge. +... 0000er 
Flugzeuge in Algier und Tunis ......... 
Flugzeuge in’Marokko ...0....00000 0700 
Flugzeuge in der Levante ............ 
Insgesamt .... 132 Geschwader 
1y Nach Annuaire Mülitaire 1926, a. a. O0., 8. 646ff 
@“
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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