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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

309 
Die Entschädigung der Opfer von Betriebsunfällen ist in dem Workmen’s Compensation Act 
von 1906 geregelt. Sie geht von dem Prinzip der Individualhaftung aus, nach dem der einzelne Unter- 
nehmer, nicht deren Gesamtheit, dem Unfallgeschädigten haftet. Der Rahmen, den schon das Gesetz 
von 1906 sehr weit gespannt hatte, umfaßt seit einer Novelle von 1923 auch die Schiffahrts- und 
Gelegenheitsarbeiter, SO daß jetzt die Gesamtheit der Lohnarbeiter einschließlich der Landarbeiter, Haus- 
angestellten und Angestellten unterhalb einer Jahresverdienstgrenze von 350 £ unfallentschädigungs- 
berechtigt ist. Einen Versicherungszwang kennt das britische Gesetz nicht. Träger der freiwilligen Ver- 
sicherung sind die Unternehmerverbände (Employers Associations), die Gegenseitigkeitsvereine (M utual 
Indemnity Societies) und die Versicherungsgesellschaften. Die Unfallentschädigungen sind gesetzlich 
tarifiert und durch die Novelle von 1923 beträchtlich erhöht worden. An den Unfallrenten selbst beteiligt 
sich der Staat nicht; im Etat erscheinen nur die Kosten für die Schiedsrichter und medizinischen Sach- 
verständigen, die mit der Kontrolle und Durchführung des Gesetzes beschäftigt sind, sowie ein Staats- 
zuschuß an Unternehmer, denen aus der Beschäftigung von Kriegsbeschädigten erhöhte Unfallentschädi- 
gungen erwachsen. 
Im Rahmen des gewerblichen Arbeiterschutzes liegt auch die Tätigkeit der Trade Boards, staatlicher 
Stellen zur Sicherung von Mindestlöhnen in unterentlohnten Industrien. Auf Grund des Gesetzes von 1909 
wurden zunächst solche Gewerkämter für vier Industrien (hauptsächlich Heimindustrie) beim Board of 
Trade geschaffen. Die Trade Boards setzen sich zusammen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern der be- 
treffenden Industrie sowie aus Unparteiischen, die vom Ministerium ernannt werden. Der vom Trade Board 
für jede einzelne Industrie festgesetzte Mindestlohnsatz wird nach 6 Monaten obligatorisch. Versuche der 
Arbeitgeber, den Lohn unter diesen Mindestlohnsatz zu drücken, stehen unter Strafe; Abreden über 
geringere Löhne sind nichtig. Die Durchführung wird durch besondere Trade Board Inspectors kontrolliert. 
Die Anzahl der Trade Boards, die schon 1913 auf 8 erweitert worden war, ist 1925 auf 45 gestiegen. Auch 
die Ausgaben im Etat sind entsprechend angewachsen. 
In der Landwirtschaft hatte schon der Corn. Production Act von 1917 neben Mindestpreisen für 
die Landwirte auch Mindestlöhne für die Landarbeiter zugesichert. Die Durchführung lag bei dem vom 
Landwirtschaftsministerium gebildeten Jandwirtschaftlichen Lohnamt und den ihm unterstellten Bezirks- 
ausschüssen. Der Agricultural Wages Regulation Act von 1924 übernimmt diese Einrichtung in dem staat- 
lichen Agricultural Wages Board und den ihm unterstehenden Agricultural Wages Commiittees. Diese setzen 
sich ähnlich wie die Trade Boards paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern und gewählten Un- 
parteiischen zusammen, Die Kosten trägt der Staat. 
ec. Frankreich. 
Die gesamte Gewerbeinspektion, die durch das inzwischen mehrfach ergänzte Grundgesetz von 1892 
geregelt ist, gehört in Frankreich zu dem Hoheitsgebiet des Arbeitsministeriums. Ihm unterstehen die 
Gewerbeinspektoren (Inspecteurs du Travail), die Bergingenieure, die dem Ministerium für öffentliche 
Arbeiten angehören, aber, soweit es sich um die Ausführung der Arbeitsgesetze handelt, dem Arbeits- 
minister unterstellt sind, und ferner die Beamten des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, die mit der 
Überwachung der diesem Ministerium unterstellten Betriebe (Straßenbahnen usw.) beschäftigt sind. An der 
Durchführung des Arbeiterschutzes sind ferner beteiligt das Kriegs- und Marineministerium, soweit es 
sich um Betriebe handelt, die im Interesse der Landesverteidigung arbeiten, sowie das Ministerium des 
Inneren für die Überwachung der wöchentlichen Ruhepause im Umkreis der Zentralhallen von Paris. 
Die Gewerbeinspektion ist in 11 große Inspektionsbezirke eingeteilt, an deren Spitze je ein Divisions- 
inspektor steht. Im Jahre 1913 wurden insgesamt 513 331 Fabriken und Werkstätten überwacht, deren 
Gesamtbelegschaft sich auf 4 460 805 Köpfe belief. Für Jandwirtschaftliche Betriebe gibt es in Frankreich 
keine Bestimmungen über Arbeiterschutz und Betriebssicherheit. Die Inspektoren haben daher zu land- 
wirtschaftlichen Betrieben kein Zutrittsrecht. In vielen Fällen beteiligen sich die Inspektoren an der 
Verwaltung der öffentlichen Arbeitsnachweise. die von den Departements und Gemeinden unterhalten 
werden. 
Auch in Frankreich wird die staatliche Gewerbeinspektion von der privaten Initiative unterstützt. Die 
wichtigste der industriellen Vereinigungen, die sich die Erhöhung der Betriebssicherheit zum Ziel gesetzt 
haben, ist die Association des Industriels de France, welcher nach dem Kriege etwa 3 400 Firmen mit rund 
380 000 Arbeitern angehören. Die Mitglieder sind in der Regel verpflichtet, ihrem Verein jeden Betriebs- 
unfall sofort zu melden. Die Vereinigungen haben eigene Aufsichtsbeamte mit beratender Funktion, aber 
ohne amtliche Befugnisse. Für die Prüfung von Ketten und Seilen, für die Überwachung elektrischer 
Einrichtungen und für die Durchführung von Feuerschutzmaßnahmen sind besondere Vorkehrungen 
vetroffen.
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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