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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Bibliographic data

fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

Monograph

Identifikator:
1742735827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120327
Document type:
Monograph
Title:
Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Year of publication:
1927
Scope:
574 Seiten
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Grundlegung
  • Zweiter Teil. Die neuere Finanzentwicklung der Vergleichsländer
  • Dritter Teil. Die Staatsausgaben in der Gliederung nach Ausgabezwecken
  • Vierter Teil. Die Staatsausgaben in ihrer Gliederung nach Ausgabearten
  • Inhaltsübersicht
  • Alphabetisches Sachregister

Full text

ud 
Die Aufsicht über Dampfkessel und Dampfmaschinen geht auf einen Erlaß von 1884 zurück und wurde 
1919 neu geregelt. Das Ministerium hat das Recht, Staatsbeamte (meist Straßen-, Brücken- oder Berg- 
bauingenieure) mit der Überwachung zu beauftragen. 
Staatsausgaben für Gewerbeaufsicht und Unfallentschädigung. 
1913 1925 
Original- Vorkriegs- 
ziffern kaufkraft 
in 1000 fr. 
Inspection de Industrie .........02000000000 0 HN 201 38 
Inspection du Travail .........0000110 10H 50 1 244 235 
Service Medical du Travail... 0.004444 330 62 
Bergbauinspektion +... 42.0... 00HE een r En EET Een 590 2163 408 
Inspektion von Explosivstoffbetrieben .....-.«.-..+=+"+*1"*) ; 97 12 
Commission des Aceidents du Travail ........0000000 00H 10 15 5 
Yaisse de Prevoyance et de Secours ........+0.00000 00H 90 60 11 
Außerordentliche Beihilfen an Unfallgeschädigte ......--:- 3.445 650 
Unfallversicherung in Eupen-Malmedy...-..+..+.++1+101 101 69 13 
Insgesamt.... 1 224 7624 1 438 
Der Regelung der Unfallentschädigung liegt das gleiche System zugrunde wie in‘ Frankreich. Die 
Entschädigungspflicht, die das Haftpflichtgesetz von 1903 nur den Unternehmern bestimmter Industrie- 
gruppen auferlegte, ist durch eine Reihe von Novellen auf Handel und Landwirtschaft ausgedehnt 
worden; sie erstreckt sich auch auf häusliche Dienste und sämtliche Angestellte innerhalb einer bestimmten 
Verdienstgrenze. Ein Versicherungszwang besteht auch in Belgien nicht. An Einrichtungen für die 
freiwillige Versicherung kommen in Betracht private Versicherungsgesellschaften mit fester Prämie (Societes 
Agretes) und gemeinsame Unfallkassen der Unternehmer (Caisses Communes). Beide bedürfen der staatlichen 
Genehmigung und unterliegen einer scharfen Staatskontrolle bezüglich ihrer Finanzgebarung, Schaden- 
regulierung usw. Wie in Frankreich tritt im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder des 
Versicherers ein allgemeiner Garantiefonds in Kraft. Er wird gespeist aus den Beiträgen der Unternehmer, 
die weder eine Versicherung abschließen noch durch Hinterlegung von Wertpapieren genügende Garantien 
bieten. Die Höhe der Beiträge wird von der staatlichen Commission des Acecidents du Travail festgesetzt. Der 
Staat beteiligt sich außer mit einem Zuschuß an die seit 1890 bestehende Caisse de Prevoyance et de 
Secours nach dem Kriege an den Leistungen der Unfallversicherung in Eupen-Malmedy und gewährt der 
(Gesamtheit der Unfallgeschädigten außerordentliche Teuerungszulagen aus öffentlichen Mitteln. 
e. Italien. 
Die italienische Gewerbeinspektion wurde nach verschiedenen vorangegangenen Teilregelungen 
durch Gesetz von 1912 vereinheitlicht. Im Gegensatze zu den übrigen hier behandelten Ländern ist die 
Einbeziehung der Landwirtschaft von besonderer Bedeutung. Die Gewerbeinspektion ist nach der 
Umwandlung des Landwirtschaftsministeriums auf das Ministerium für die nationale Wirtschaft über- 
gegangen. Im Jahre 1921 gab es 7 Aufsichtsbezirke mit insgesamt 27 Inspektoren. Für Betriebe mit 
vorwiegend weiblichen Arbeitskräften war eine Hilfsinspektorin vorgesehen, Im Jahre 1912 wurden 
3523 Betriebe mit 143 274 Arbeitern besichtigt, während allein die Zahl der in diesem Jahre der 
Gewerbeaufsicht unterworfenen Unternehmungen, in denen Frauen und Jugendliche beschäftigt wurden, 
12 296 betrug. Über die Entwicklung nach dem Kriege liegen Ziffern nicht vor. 
Nach dem Gesetze von 1912 haben die Gewerbeinspektoren außer dem eigentlichen Arbeiterschutz 
auch die ordnungsmäßige Durchführung der Bestimmungen über Dampfkessel usw. zu überwachen. Sie 
leisten ferner auf Ansuchen der Parteien bei der Vorbeugung und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten 
Beihilfe. 
Die Überwachung des Gesetzes über die wöchentliche Ruhepause ist den Gemeinden überlassen. In 
Bergwerken und Steinbrüchen liegt die Aufsicht in Händen besonderer Bergwerksinspektoren. Die Über- 
wächung des Gesetzes über das Verbot der Nachtarbeit in Bäckereien ist gleichzeitig den Gewerbe- 
inspektoren, den Sanitätsbeamten und den gerichtlichen und kommunalen Polizeibeamten anvertraut. 
Die Arbeitgebervereinigungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen überwachen in enger Verbindung mit 
den Gewerbeinspektoren die Ausführung der Unfallversicherungsgesetze in Industrie und Landwirtschaft. 
Die Gewerbeinspektoren haben das Recht, die Gemeindebehörden zur Unterstützung ihrer Arbeiten 
in Anspruch zu nehmen. Insbesondere dürfen sie bei diesen befindliche Listen und Urkunden einsehen, 
2311
	        

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Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien Und Italien in Der Vor- Und Nachkriegszeit. Reimar Hobbing, 1927.
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