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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

Vorrede. VII 
Eine weitere Folge der durch den Krieg den Völkern auf- 
gebürdeten immensen Lasten erblicke ich darin, daß früher oder 
später die Erkenntnis reifen muß, daß es wahrscheinlich überhaupt 
nicht möglich sein wird, die Anforderungen des Staates auf dem 
Wege der Besteuerung zu befriedigen. Unzweifelhaft werden noch 
neue Steuern eingeführt werden, werden die alten Steuern erhöht, 
die Steuermaschine vervollkommnet werden, bald aber werden alle 
Möglichkeiten erschöpft sein. Die Steuerschraube wird ihre Leistungs- 
fähigkeit erschöpft haben. Und was dann? Uns scheint hier der 
Anfangspunkt einer neuen Entwicklung zu liegen, die unter anderem 
auch dahin führen wird, daß der Staat, dem ohnehin für eine lange 
Zeit die Führung im volkswirtschaftlichen Leben überlassen sein 
wird, an den Resultaten der Produktion sich einen Anteil vor- 
behalten wird. Der Staat und seine Organe, seine Institutionen 
gewinnen eine so wichtige Bedeutung für die ganze Produktion, 
daß diese Entwicklung naturgemäß zu sein scheint. In Ungarn hat 
der Finanzminister sich eine Beteiligung an einem bestimmten Preis- 
überschuß beim Spiritus gesichert, dasselbe kann in erster Reihe 
auch bei anderen, der Verzehrungssteuer unterliegenden Industrie- 
zweigen, beim Zucker, Bier platzgreifen. Der Staat hat einen An- 
teil am Gewinn der Zettelbank, warum nicht auch am Gewinn 
anderer Banken, am Gewinn der Versicherungsanstalten usw.? Der 
Staat hat die Kriegsgewinne mit exorbitanten Steuerfußen belastet, 
warum könnte mit der Zeit dies nicht auf alle Konjunkturalgewinne, 
auf die ein hohes Maximum übersteigende Gewinne Anwendung 
finden? Die Produktion in allen ihren Zweigen nimmt so sehr die 
Mitarbeit des staatlichen Organismus in Anspruch, die staatlichen 
Bureaus und Anstalten leisten eine so außerordentliche Arbeit im 
Interesse der Produktion, daß die erwähnte Gestaltung nicht so 
sehr überraschend wäre. Wo die Voraussetzungen dafür geboten 
sind, kann auch an Stelle der Gewinnbeteiligung natürlich die Ver- 
staatlichung der Betriebe eintreten. Ob praktisch diese Gestaltung 
eintreten wird, bleibt der Zukunft anheimgestellt, so viel darf aber 
mit ziemlicher Bestimmtheit ausgesprochen werden, daß die kolos- 
salen Ansprüche und Bedürfuisse des Staates einzig und allein auf 
dem Wege der Besteuerung nicht zu befriedigen sein werden. 
Der Staat hat im Laufe des Krieges die Prärogative des 
Eigentums wesentlich eingeschränkt. Es wurde das Eigentumsrecht 
gewissermaßen mit der Klausel versehen — einzelne Staatsmänner 
haben dies auch ausgesprochen —, daß dieses Recht nur so weit 
reicht, als es das Interesse des Staates erlaubt. Dem gegenüber 
haben die finanziellen Hoheitsrechte eine bedeutende Erweiterung
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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