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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Buch. Die Staatsausgaben
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 119 
der bloßen Betrachtung der Sachlage, aus den Vorträgen der Parteien und aus dem 
Eindruck, den sie in ihm hervorrufen. Insbesondere steht ihm auch der Indizienbeweis, 
d. h. die Schlußfolgerung nach den Grundsätzen der Lebenserfahrung, in hohem Maße 
zu. Wird er,hier voll überzeugt, so bedarf es keiner Beweiserhebung. Ist dies aber 
zicht der Fall, wird in ihm etwa nur eine Wahrscheinlichkeit, nicht eine volle Über— 
zeugung wachgerufen, dann wird er sich in anderer Weise helfen. Wie bereits oben 
(S!11) angedeutet, kann er jeder der Parteien einen Eid auferlegen, sofern er an— 
nimmt, daß hierdurch die volle Uberzeugung errgt wird. Er ekann sich aber auch, wenn 
die Parteien Beweismittel bringen, dieser Beweismittel bedienen. 
Die Folge ist daher: die Erhebung der Beweise ist eine Rechtshandlung des 
Gerichts, sie geschieht nach Rechtsgrundsätzen, und sie hat Rechtsfolgen, insofern, als der 
Richter gehalten ist, die erhobenen Beweise in Betracht zu ziehen. Die Schlüsse aber, 
die der Richter aus den Zeugenaussagen zieht, sind rein tatsächlicher Natur, sie erfolgen 
nach den Regeln der Lebensklugheit und Lebenserfahrung, und ihre Wirkung kann nur 
die Überzeugung des Richters sein. 
Beowe omtttel sind prozessualische Hilfsmittel, um im Fortgang des Prozesses die 
UÜberzeugung des Richters zu erregen, sie zu erregen dadurch, daß sie ihm Gründe geben 
für das eine oder andere; diese Gründe heißen Beweisgründe, und das Wesen der Be— 
weismittel besteht darin, daß hierdurch dem Richter Beweisgründe geboten werden. 
Die Beweisgründe können wir in folgender Weise ordnen: 1. sie können liegen 
in der eigenen sinnlichen Wahrnehmung des Richters: was der Richter im Laufe 
des Prozesses sieht (hört u. s. w.), wird er wohl für wahr halten. Sie können aber auch 
2. liegen in der sinnlichen Wahrnehmung eines Dritten. Was der Dritte sinn- 
lich wahrgenommen hat, wird der Richter zwar nicht notwendig für richtig halten, denn 
die Wahrnehmung des Dritten kann in der verschiedensten Weise getrübt sein; aber jeden— 
falls wird dies für den Richter ein Anlaß sein, die Tatsache eher anzunehmen, als nicht. 
Neben dieser Wahrnehmung des Dritten steht 3. das technische Befinden eines 
Dritten. Sofern nämlich ein Dritter aus einer technischen Untersuchung eine Annahme 
schöpft, wird dies ebenfalls für den Richter ein bedeutender Grund sein können, so— 
ene an die Technt und, ihre Ergehnisse glaubt. Ferner kann vor allem 4. das Ge⸗ 
ändnis kiner Partei, d. h. eine Erklärung derselben über eine ihr ungünstige 
Tatsache, für den Richter ein Beweisgrund sein, nach dem psychologischen Grundsatz, daß 
niemand sich gern beschuldigen oder sich irgend etwas Ungünstiges andichten wird, daß in 
einem solchen Falle eben die Wahrheit hervorbricht und sein Wahrheitsgefühl willkürlich 
oder unwillkürlich zu Tage tritt. 
Diesen, ich möchte sagen, benannten Beweisgründen stehen 5. die unbenannten 
entgegen. Es sind das alle diejenigen, die man unter dem Ausdruck „Indizien oder 
Anzeichen“ zusammenfaßt, und deren Bedeutung eben gerade darin liegt, daß von einer 
Tatsache auf die andere geschlossen werden kann, weil hier ein mehr oder minder sicheres 
Ursachenverhältnis besteht. Dieses Indizienwesen hat im Strafprozeß eine besondere 
nlwicklung gefunden: die Italiener haben es hier behandelt, Schwarzenberg hat ihm 
in der Bambergensis, das Reichsrecht in der Carolina eine ausführliche Darstellung ge— 
geben; es ist aber auch im Zivilprozeß von der allergrößten Bedeutung. 
Die Beweismittel nun können die verschiedensten Beweisgründe bringen; selbst- 
verständlich sind diese Grunde nicht gleichwertig, Von der größten Bedeutung wird die 
rigene Siuneswahrnehmung des Richters sein, von sehr verschiedener, vielleicht von nur 
loser Bedeutung der Indizienbeweis. Danach spricht man von Beweiskraft: man sagt, 
daß das Beweismittel eine größere oder geringere Beweiskraft habe. Außerdem aber 
kaun der Beweisgrund in mehr oder minder sicherer oder getrübter Weise aus dem 
Beweismittel hervorgehen: hier spricht man von Zuverlässigkeit des Beweismittels. Beides 
kommt in Betracht; die Bedeutung eines Beweismittels liegt a) in seiner Beweiskraft, 
b) in der Zuverlassigkeit, mit der es diese Beweistraft zu verschaffen vermag. Hiernach 
kann z. B. eine Urkunde die allerverschiedenste Beweiskraft bieten; so z. B. hat das eigen— 
händige Testament sebr starke Beweiskraftnatur, während ein Brief, aus dem auf den Sinn
	        

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Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1921.
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