Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzwissenschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

I. Abschnitt. Das Budget. AN 
erheben zu müssen gegen die Unterscheidung von formellen und 
materiellen Gesetzen. Unserer Ansicht nach ist Gesetz Gesetz und 
jedes Gesetz muß auch einen materiellen Inhalt haben, wenn der- 
selbe auch nicht sofort in einer festen Rechtsregel zutage liegt. In 
Ungarn wird die Anerkennung der Nation großen politischen Per- 
sönlichkeiten gegenüber in Form von Gesetzen ausgesprochen. So 
verewigte man in Gesetzen das Andenken der großen Staatsmänner 
Graf Szechenyi, Franz Deäk, das Andenken der Königin 
Elisabeth. So wird der Akt der Krönung im Gesetz auf- 
genommen. So wurde die Feier des tausendjährigen Bestehens des 
ungarischen Reiches in einem Gesetzartikel inartikuliert. Diese 
Gesetze fordern jedenfalls die Pietät und wer diese auffällig ver- 
letzt, dürfte auch der Strafe nicht entgehen. Wir glauben auch 
noch folgendes bemerken zu müssen. Das Leben des Staates setzt 
gewisse Kräfte und Institutionen voraus. Die staatsrechtlichen Ge- 
setze bilden den höchsten Staatswillen mit Bezug auf diese Kräfte 
und Institutionen. Ein Teil der staatsrechtlichen Gesetze bezieht 
sich auf die Wirkung der Staatskräfte. Das Budget ist jenes Ge- 
setz, welches zum Zwecke hat, jene finanziellen Kräfte zu messen, 
welche in einem gewissen Zeitraum zur Erfüllung der staatlichen 
Aufgaben zur Verfügung stehen. Das Budget ist eines der die 
Funktionen des Staates regulierenden Gesetze, gehört in die Reihe 
der Funktionsgesetze, die gegenüber den Organisationsgesetzen als 
selbständige Gruppe betrachtet werden können. Ob das Budget- 
gesetz Rechtssätze enthält, ist auch nicht so leicht zu entscheiden. 
Das Staatsleben ist durch Rechtssätze geregelt und hinter den 
Zahlen stecken Rechtssätze Überdies enthalten die Budgetgesetze 
außer dem Staatshaushaltsplan auch spezielle Verfügungen. In der 
Regel muß das Budgetgesetz die Verfügung enthalten, daß zur 
Deckung der Ausgaben der Regierung die durch spezielle Gesetze 
geregelten Kinnahmequellen überantwortet werden; ja diese Gesetze 
werden im einzelnen angeführt. Oft geschieht es auch, daß speziell 
durch Budgetgesetze neue Institutionen eingeführt, bestehende ab- 
geändert werden. Oft werden Institutionen also Ausgabetitel und 
Einnahmequellen, die nicht auf speziellen Gesetzen fußen, eben 
durch das Budget aufrechterhalten oder aber abgeschafft. So 
glauben wir der Auffassung, daß das Budget bloß ein Wirtschafts- 
plan ohne Rechtsinhalt ist, gewichtige Bedenken entgegenstellen zu 
müssen und damit auch der daraus abgeleiteten Folgerung, daß 
sofern der Staatshaushaltsplan eigentlich der Sphäre der Verwal- 
tung angehört, derselbe zu Rechten besteht, wenn auch das Budget- 
gesetz nicht zustande gekommen ist. Wenn die Verfassung die 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 
4G
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.