Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzwissenschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

I. Abschnitt. Das Budget. . 
gegen die Einführung der Wertzuwachssteuer gemacht, wenn dies 
auch damit begründet wurde, daß die Durchführung dieser Steuer 
eine Aufnahme der Grundwerte voraussetzt, was nicht ins Budget 
gehört. Nachdem das Oberhaus schon vordem an dem Budget 
keine Anderungen vornehmen konnte, sondern dasselbe entweder 
en bloc anzunehmen oder zu verwerfen hatte, so kam es in die 
Zwangslage, auch mißliebige Anträge annehmen zu müssen, welche, 
wenn selbständig eingebracht, unbedingt verworfen würden, bei der 
En-bloc-Annahme aber unversehrt passierten !). Die neuere Ge- 
staltung reduziert den Einfluß des Oberhauses auf eine suspensive 
Wirkung. In Italien üben beide Kammern gleiche Rechte aus, in 
Holland, Belgien und Preußen hat das Oberhaus nur das Recht, 
das Budget en bloc zurückzuweisen. In den skandinavischen Staaten 
ist für gewisse Fälle das System der gemeinsamen Sitzungen ein- 
geführt. In einigen deutschen Staaten kann die erste Kammer vor 
Beschlußfassung mit der zweiten Kammer in Berührung treten. 
In mehreren Staaten wird folgendes Vorgehen beobachtet: wenn die 
zweite Kammer das von der ersten Kammer angenommene Budget 
verwirft, dann werden die Ja- und Neinstimmen in beiden Kammern 
zusammengezählt und von dem Resultat dieser Zählung hängt der 
Beschluß ab. In Ungarn setzt das Gesetz von 1848 fest, daß das 
Budget bei der Volksvertretung einzureichen ist. Die Befugnisse 
beider Kammern sind dieselben!). Trotzdem ist herkömmlicher 
Gebrauch, daß das Oberhaus das Budget nur en bloc verwerfen kann. 
Was die prinzipielle Frage betrifft, so sprechen gewiß manche 
Gründe dafür, daß das Oberhaus namentlich zur Minderung der 
Steuerlast und der Einschränkung der Ausgaben als unabhängigeres 
Organ einen gewichtigeren Einfluß ausüben könne. Natürlich hängt 
alles davon ab, welches Gesicht das Oberhaus besitzt. Ist sein 
Einfluß gegenüber dem Hause der Repräsentanten gering, so könnte 
es auch bei gleichen Befugnissen keine entscheidende Rolle spielen. 
Hat es Einfluß und Popularität, so kann es jedenfalls seine Rechte 
zum Nutzen des Ganzen und zur rationellen Lenkung des Staats- 
haushaltes betätigen. 
9. Kommerzielles und administratives System. 
Die richtige Führung des Staatshaushaltes erfordert nicht nur die 
zweckmäßige Festsetzung des Finanzjahres, sondern auch die Fest- 
') Ähnliches setzte Gladstone im Jahre 1861 durch. Es sollte dies den 
Beweis liefern, daß das Unterhaus allein das Recht der Besteuerung in Händen 
hält (Morley, The Life of Gladstone, London 1912, II. Bd. S. 31). 
*) Es ist daher eine unrichtige Darstellung, die wir im Handwörterbuch 
der Staatswissenschaften, Artikel „Budget“, lasen, daß das ungarische Oberhaus 
vom Rechte der Budgetbewilligung ausgeschlossen ist. (Bd. II, S. 776). 
an 
0
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Schweiz. Druck und Verlag von Schultheß & Co., 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.