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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

I. Abschnitt. Das Budget. KK) 
Geltung läßt, gewissermaßen eine Ergänzungsperiode von einigen 
Monaten zuläßt. Wenn gar keine Einschränkung stattfinden würde, 
so würde ja auch der Nachteil sich einstellen, daß die einzelnen 
Jahre ihren individuellen Charakter verlieren; die Regierung könnte 
sich unter dem Vorwande, daß das Budget noch nicht abgeschlossen 
ist, auf Jahre hinaus der Pflicht der Rechnungslegung entziehen, 
wodurch auch oft die Möglichkeit einer genauen Kontrolle abnimmt. 
England huldigt dem kaufmännischen System, das Budget wird mit 
Ablauf des Jahres abgeschlossen und etwa notwendige Kredite 
müssen wieder eingestellt werden. Die Durchführung dieses Systems 
macht die Einrichtung möglich, daß die englische Bank dem Pay- 
master-General einen dreimonatlichen Kredit einräumt. In Frank- 
reich wurde die sogenannte „exercice“ mit acht Monaten, seit 1890 
bloß mit vier Monaten ergänzt. In einzelnen Staaten dauerte die 
sogenannte Restverwaltung noch ein Jahr, darüber sind die nicht 
verausgabten Summen als ersparte zu betrachten. In Ungarn wurde 
bis zum Jahre 1915 das Finanzjahr mit einer Periode von drei 
Monaten verlängert, seitdem herrscht das kommerzielle System, doch 
sind hiervon gewisse Posten, wie Bauten, Investitionen usw. ausge- 
nommen. In Amerika besteht eine Ergänzungsperiode von einem 
Jahre, soferne das Objekt des Kredits nicht in Wegfall kommt. 
10. Indemnität. Wenn das Budgetgesetz zum entsprechen- 
den Zeitpunkte nicht fertiggestellt wird, tritt das Budgetprovi- 
sorium ein. Zur Weiterführung des Saatsbaushaltes beansprucht 
die Regierung eine provisorische Bevollınächtigung. Hierzu dient 
die unrichtigerweise so genannte „Indemnity“ („vote on accounts“); 
Indemnity bedeutet eigentlich eine nachträgliche Genehmigung, 
während es sich hier um eine vorläufige Bevollmächtigung handelt. 
Die Ermächtigung wird entweder ganz allgemein erteilt, wonach 
die Regierung die nötigen Ausgahen anweisen, die nötigen Ein- 
nahmen einheben kann, nach eigenem Gutdünken. Die Ermächtigung 
kann aber auch so erteilt werden, daß die Regierung sich an das 
letzte Budgetgesetz zu halten und in dessen Rahmen sich zu be- 
wegen hat. Aber auch bei letzterem Verfahren müssen natürlich die 
durch neuere Gesetze notwendig gewordenen Ausgaben resp. Ein- 
nahmen Berücksichtigung finden. Seit dem letzten Budgetgesetz 
können wesentlich veränderte Verhältnisse eingetreten sein, und so 
wie es der Regierung gestattet sein muß, notwendige Ausgaben zu 
bewerkstelligen, auch wenn sie im letzten Budget nicht vorkommen, 
so wird wieder andererseits der Umstand, daß ein Kredit im letzten 
Budget vorkommt, noch keinen genügenden Grund für eine Ausgabe 
bilden. Nachdem die Indemnität Ausfluß einer Notlage ist und die 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 
ÖF
	        

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Meer Und Weltwirtschaft. Zentral-Verl., 1928.
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