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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1746729937
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119900
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Edition:
2., neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
G. Fischer
Year of publication:
1927
Scope:
XIV, 683 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

I. Abschnitt. Das Budget. 
deten Ausgaben, der Erhebungskosten, die Ausgaben mit Abzug der 
bei der betreffenden Institution sich ergebenden Einnahmen zur 
Darstellung kommen. Demnach zeigt ein solches Budget weder von 
den Einnahmen, noch von den Ausgaben ein vollständiges klares 
Bild; weder die Staatseinnahmen, noch die Staatsausgaben ergeben 
sich in ihrer Gänze. Es soll dies kurz mit folgendem Beispiel er- 
läutert werden. Im Nettobudget wird nicht die ganze Einnahme, 
die sich aus einem Monopol ergibt, ersichtlich, sondern nur die 
Nettoeinahme, also der UÜberschuß über die durch das Monopol 
verursachten Selbstkosten, die z. B. beim Salz, Tabak höchst be- 
deutend sind. Desgleichen wird bei strenger Durchführung des 
Nettobudgetprinzipes nicht das gesamte Erfordernis für das Justiz- 
wesen ersichtlich sein, sondern nur der Rest, der nach Abzug der 
eigenen Einnahmen aus Gebühren usw. erübrigt. Ein Teil der Aus- 
gaben wird bei den Einnahmen, ein Teil der Einnahmen bei den 
Ausgaben verrechnet. Das Nettobudget ist das ältere und hängt 
damit zusammen, daß in früheren Perioden das staatliche Budget 
aus den territorialen Budgets resp. den Etats der einzelnen Ver- 
waltungszweige zusammengestellt wurde und daß die Zentralbehörde 
sich nur dafür interessierte, ob die Provinz resp. der Verwaltungs- 
zweig einen Überschuß oder ein Defizit registriert, es ist also 
eigentlich eine Überschuß- resp. Defizitrechnung. Die Provinz resp. 
der Verwaltungszweig konnte entweder einen Überschuß zur Ver- 
fügung stellen oder nahm die Staatskasse zur Deckung des Mangels 
in Anspruch. Oft wurden gewisse Ausgaben gleich auf die Steuer 
repartiert, so in Schweden, wo die Bauern auf diese Weise die 
Kosten für die Militärverpflegung erhielten. Neben den Etats 
(Spezialbudgets) der einzelnen Verwaltungszweige hat die Zentral- 
kasse ihre eigene Bilanz, die sich aus den Einnahmen und Ausgaben 
der einzelnen Verwaltungszweige, dann aus den Steuern und Schulden 
ergab. Mit dem Aufleben des parlamentarischen Regimes und der 
Zentralisation der Staatstätigkeiten ergab sich die Notwendigkeit, 
daß das Budget ein getreuer Spiegel des ganzen Staatshaushaltes, 
ein einheitliches Bild desselben sei. Dies wird nur durch das Brutto- 
budget erreicht, wo die gesamten Einnahmen ohne jegliche Abzüge 
und ebenso die gesamten Ausgaben ohne alle Abzüge eingestellt 
werden. Mit dem Gedanken der Einheit des Staates „mußten auch 
die Ausgabe und Einnahme ohne Unterschied ihrer etatsmäßigen 
Verwendungen und Quellen als eine Einheit auch in der Auffassung 
der Staatsrechnung erscheinen, und damit bildete sich von selbst 
das verfassungsmäßige Prinzip der einheitlichen Bilanz, nach welchem 
kein Verwaltungszweig mehr ein Recht auf eine Ausgabe und Ein- 
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Rx
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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