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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1747798770
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-120203
Document type:
Monograph
Author:
Ottel, Klemens http://d-nb.info/gnd/1024837165
Title:
Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Edition:
2. neubearb. Aufl.
Place of publication:
Wien
Publisher:
Manz
Year of publication:
1927
Scope:
VI, 324 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

Il. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 77 
Heuerscheinen ist in Preußen bei Strafe verboten). Heuerscheine und 
Gewinstscheine sind nicht mehr Obligationen, sondern gleich den 
Lotterielosen Urkunden über Glückskäufe, 
Die Sicherheit des Tilgungs- und Zinsendienstes ist bei den 
einzelnen Arten der Obligationen verschieden geregelt. Bei öffent- 
lichen Anleihen ist die Haftung des Emittenten, des Staates, Landes, 
oder mehrerer Staaten (Völkerbundanleihe) zumeist gesetzlich fest- 
gelegt. Der Zinsendienst kann in besonderen Einnahmen, wie Zöllen, 
aus dem Salzmonopol (öst. Salinenscheine), aus dem Tabakmonopol 
(serbische Tabaklose), sichergestellt werden, Man bezeichnete früher 
solche Anleihen, für deren Verzinsung und Rückzahlung bestimmte 
Einnahmen vorgesehen waren, als fundierte Staatsschulden, die 
übrigen ungeregelten Schulden als schwebende Staatsschulden. In 
neuerer Zeit versteht man unter fundierten Staatsschulden, zumeist 
solche, die für besondere, meist dauernde Ausgaben des Staates auf 
Grund gesetzlicher Bestimmungen entweder auf lange Zeit hinaus 
oder ohne jede Rückzahlungspflicht aufgenommen werden, Hingegen 
dienen schwebende Staatsschulden zur Einlösung fälliger Zahlungs- 
verpflichtungen und sollen jederzeit oder binnen kurzem zurück- 
gezahlt werden (siehe Staatsnoten, Schatzwechsel, Exchequer bills). 
Bei privaten Anleihen kann unterschieden werden eine pfandrecht- 
liche Sicherstellung, eine Vorzugsstellung gegenüber den anderen 
Schulden des Emittenten und keines von beiden, also gleiche Be- 
handlung wie die anderen Kreditoren; zu jeder dieser drei Möglich- 
keiten kann noch die Garantie eines Dritten, gewöhnlich einer Körper- 
schaft öffentlichen Rechtes hinzutreten. 
Die pfandrechtliche Sicherstellung besteht gewöhnlich in der 
Verpfändung unbeweglichen Eigentums des Emittenten. Man bezeich- 
net solche Obligationen vielfach als Prioritätsobligationen oder 
Prioritäten, weil ihre Tilgung und Verzinsung vor allen anderen 
Verbindlichkeiten des Unternehmens aus dem Erlös oder Ertrag der 
verpfändeten Liegenschaften besorgt werden muß, so insbesondere 
die Prioritätsobligationen der Eisenbahngesellschaften, die derzeit 
allerdings infolge der zunehmenden Verstaatlichung größtenteils den 
Charakter von Staatsanleihen angenommen haben, die Prioritäten 
von Industrie- und Bergwerksunternehmungen u. ä., doch werden 
Obligationen auch ohne pfandrechtliche Sicherstellung als Prioritäts- 
obligationen bezeichnet, wenn ihre Amortisation und Verzinsung 
durch öffentlich-rechtliche Körperschaften garantiert oder selbst auch 
nur vor Befriedigung der Aktionäre zugesichert wird”). 
7) So wurde einzelnen Wasserkraftunternehmungen die Bewilligung 
erteilt, Prioritätsobligationen hinauszugeben, obwohl eine pfandrechtliche 
Sicherstellung nicht vorgesehen ist; die Gesellschaften haften mit ihrem 
(jesamtvermögen für die Verzinsung, die überdies vom Lande garantiert wird.
	        

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