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Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Monograph

Identifikator:
1748012967
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-186134
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
Place of publication:
Berlin
Year of publication:
1926
Scope:
82 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
  • Title page
  • Contents
  • I. Schweiz
  • II. Norwegen
  • III. Schweden
  • IV. Kanada
  • V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
  • VI. Literatur-Verzeichnis

Full text

Nr. 2785 
Zahl und Fassungsraum der bundesamtlich konzessionierten Lagerhäuser.*) 
Warenartit — 1. April 1920 1. April 1921 — 80. Juni 1922 80. Juni 1928 1. Juni 1925 
(Mengeneinheit) Zahl Raum UZahl Raum Zahl Raum Zahl Raum Zahl Raum 
Baumwolle (Ballen) 
Betreide (Bushel). 
Wolle (engl. Pfund)! 
Tabak⸗ 
Durch eine unter dem 23. Februar 1923 er— 
gangene Novelle zu der Warehouse Act ist die Mög- 
sichkeit geschaffen worden, Lagerhäuser auch fuͤr 
andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, wie Baum— 
volle und Getreide, Wolle und Tabak, zu konzessio— 
nieren. Einzelne Staaten haben besondere Lagerhaus— 
gesetze erlassen. Ein solches Gesetz des Staates Jowa 
ijeht die Schaffung beleihbarer und veräußerlicher 
Lagerscheine für Getreide vor, das bei den Land— 
virten einzeln oder gemeinschaftlich unter Verschluß 
und öffentlicher Aufsicht lagert. Die Tabelle läßt 
erkennen, daß die Warehouse Act von 1916 für 
ßetreide keine besondere Bedeutung gewonnen hat. 
dem Fassungsvermögen der konzessionierten Ge— 
reidelager von rund 27 Millionen Bushels (7, 
Millionen Doppelzentner) im Jahre 1925 ist die 
Erntemenge von Weizen allein mit rund 800 Mil— 
ionen Bushels (gleich 216 Millionen Doppelzentner) 
ährlich gegenüberzustellen. A. Feiler weiß von Kla— 
gen lokaler Banken zu berichten, daß sie mit be— 
liehenen Lagerhausquittungen voll lägen, während 
die Großbanken sich oft weigerten, diese Papiere zum 
Rediskont anzunehmen s2). Mit solchen Klagen darf 
vohl auch in Zusammenhang gebracht werden, wenn 
in einer vor dem landwirtschaftlichen Ausschuß des 
Jouse of Representatives am 19. März 1926 ver— 
esenen Eingabe von „frozen papers“ (bei den 
Banken eingefrorenen Papieren) gesprochen wird.s8) 
Die geringe Bedeutung, die das Warrantsystem für 
Weizen in den Vereinigten Staaten gewonnen hat, 
st um so auffallender, als die harten amerikani— 
chen Weizensorten an Lagerfähigkeit den weichen 
deutschen Weizensorten durchweg überlegen sind und 
daher in einer wesentlichen Beziehung die Voraus— 
etzungen für die Durchführung des Systems deshalb 
nn den Vereinigten Staaten günstiger sind als in 
Deutschland. Der Lagerschein als Unterlage für 
urzfristige Bankdarlehen hat nur in den südatlanti— 
chen Staaten, den mittleren Südstaaten und den 
Ȋcifischen Staaten eine Bedeutung erlangt. Es 
— D 
rocknete Früchte. 
231 40050 288 429975 270 1210 000 331 3639 200 340 2677712 
5 136000 56 2 108 400 265 14 450 000 281 20297 000270 27 7183 410 
— 5 287 οο 18127 3888 1032100000 12 219884000 
I4 684000001 51 2194750001 84 634 212000 
vesen der Union zu einer Einheit verschmolzen. Die 
Schwere der amerikanischen Krisen in der vorher— 
gehenden Zeit, die zum Teil starke Rückwirkungen 
fuf die ganze übrige Welt ausgeübt hatten, war 
u erheblichem Teil auf das Fehlen einer einheitlichen 
rdeitung des Geldwesens in den Vereinigten Stgaten 
urückzuführen. Es hatten auf Grund einzelstaat— 
icher Gesetzgebungen Nationalbanken bestanden; 
diesen war vom Bunde das Recht zur Notenaus— 
jabe zugestanden. Als Deckung der Noten dienten 
ßundesanleihen. Damit war ein Notenausgabe— 
ystem geschaffen, das statt krisenmildernd, krisen— 
erschärsend wirktest) Das auf Grund des Gesetzes 
»ont 23. Dezember 1913 im November 1914 in 
Virksamkeit getretene Bundesreservebank-System 
»iente den Bedürfnissen von Handel und Industrie 
beit mehr als denen der Landwirtschaft, weil seine 
dauptaufgabe in der Regelung des allgemeinen Geld— 
imlaufs und der Diskonlopolitik bestand. Die Krisen— 
eit der Jahre 1920 bis 1923 ließ die Notwendig— 
eit hervortreten, das System mehr als bisher den 
Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Kredits anzu— 
»assen. Das Bundesreservebank-Eystem besteht aus 
wölf Banken, denen unter Oberleitung des Bundes— 
eserveamts die Regelung des allgemeinen Geld- und 
dreditverkehrs obliegt. Sie verwalten die Geld— 
eserve des Landes und bewirken den Ausgleich zwi— 
chen Überschuß und Bedarf der verschiedenen Be— 
irke. Das Arbeitsgebiet einer jeden der zwölf Banken 
rstreckt sich auf einen besonderen Distrikt, der das 
vebiet mehrerer Bundesstaaten umfaßt. Der Unter— 
au des Systems innerhalb der zwölf Distrikte sind die 
dationalbanken, Privatbankunternehmungen, die auf 
vrund einer von der Bundesregierung ausgestellten 
donzession ihr Geschäft betreiben. Sie dürfen heute 
loch Noten ausgeben. Die Bedeutung dieses 
dechtes verringert sich aber mit der Abnahme des 
zestandes an Bundesanleihen, die allein als Noten— 
eckung zugelassen sind. Alle Nationalbanken sind 
»on Gesetzes wegen Mitglieder des Bundesreserve— 
ank⸗Systems. Weiter haben noch die Staatsbanken 
uind Trust Companies das Recht, Mitglieder des 
„ystems zu werden. Staatsbanken sind Privatbank— 
uinternehmungen, die von einem Einzelstaat kon— 
zessioniert sind. Unter die Trust Companies fallen 
die genossenschaftlichen und sonstigen Sparbanken. 
Die zwölf Bundesreservebanken dürfen Kredite nur an 
Banken, die ihre Mitglieder sind, geben, nicht aber 
inmittelbar an die Geschäftswelt. In ländlichen Be— 
irken war bisher das Bundesreservebank-⸗System 
m wesentlichen durch Nationalbanken vertreten, aber 
zoch nicht in so ausreichender Zahl, als daß dadurch 
»er Landwirtschaft die Inanspruchnahme von Kre— 
p) Der landwirischaftliche Kredit im 
Bundesreservebank-System. 
Erst seit November 1914 besitzen die Vereinigten 
Staaten ein Zentralnotenbanksystem nach europäi— 
chem Muster. Erst seit der Kriegszeit ist das Geld— 
s1) Hermes, a. a. O. S. 186, ergänzt aus Report of the 
hief of the Bureau of Agricultural Peonomics, 1925 
S. 41. 
—2) Feiler, „Amerika —Europa“. Frankfurt 1926 S. 136. 
6) Heéarings Agricultural Réolief, 69. Congress. 1. Sitzung. 
Serie O. Teil 11 S. 447. 
sa Hirsch a. a.O. S. 190
	        

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Denkschrift Über Die in Der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada Und Den Vereinigten Staaten von Nordamerika Getroffenen Maßnahmen Zur Preisstabilisierung Des Getreides Sowie Über Die Dabei Gemachten Erfahrungen. 1926.
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