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Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Monograph

Identifikator:
1748012967
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-186134
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
Place of publication:
Berlin
Year of publication:
1926
Scope:
82 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
  • Title page
  • Contents
  • I. Schweiz
  • II. Norwegen
  • III. Schweden
  • IV. Kanada
  • V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
  • VI. Literatur-Verzeichnis

Full text

29 
p 
diten im Bundesreserve-System erleichtert worden 
wäre. Um den Staatsbanken den Anschluß an das 
Bundesreserve-System zu erleichtern, ist deshalb im 
landwirtschaftlichen Kreditgesetz von 1923 das er— 
forderliche Mindestkapital auf 60 v. H. des für 
Nationalbanken an dem betreffenden Ort festge— 
setzten Mindestkapitals ermäßigt worden unter der 
Bedingung, daß Vorkehrungen für eine allmähliche 
Erhöhung des Kapitals getroffen werden. Ein 
wesentlicher Erfolg ist mit dieser Erleichterung bisher 
nicht erzielt worden. 
Dem Bestreben, der Landwirtschaft die Mittel des 
Bundesreserve-Systems zur Verfügung zu stellen, 
kamen noch weitere Bestimmungen des landwirt— 
chaftlichen Kreditgesetzes von 1923 entgegen, die für 
den landwirtschaftlichen Wechsel eine Reihe von Be— 
porzugungen gegenüber dem Handelswechsel brachten. 
Während Handelswechsel nur mit einer Verfall— 
zeit von höchstens 90 Tagen rediskontiert werden 
ürfen, ist seit dem landwirtschaftlichen Kreditgesetz 
on 1923 den Bundesreservebanken die Rediskontie— 
rung von Neunmonatswechseln erlaubt, wenn sie 
für einen landwirtschaftlichen Zweck ausgestellt sind 
oder auf Viehdarlehen beruhen. Wechsel mit einer 
Verfallzeit von mehr als sechs Monaten werden 
aber als Unterlage für die Notenausgabe nur zu— 
jelassen, wenn sie durch Lagerhausscheine oder 
andere die Verfügung über leicht absetzbare Erzeug— 
nisse sichernde übertragbare Dokumente oder durch 
Verpfändung von Mastvieh gesichert sind. 
Die von landwirtschaftlichen Genossenschaften aus— 
gestellten oder gezogenen Wechsel werden den ge— 
wöhnlichen landwirtschaftlichen Wechseln gleich— 
gestellt, wenn aus dem Erlös Darlehen an Mit— 
glieder für landwirtschaftliche Zwecke gewährt wor— 
den sind, oder wenn der Erlös zur Bezahlung der 
hon den Mitgliedern gelieferten Erzeugnisse dient, 
oder wenn er zuc Deckung der Ausgaben der Ge— 
nossenschaft für mit dem genossenschaftlichen Absatz 
»erbundene Tätigkeiten bestimmt ist. 
Das Gesetz kam weiter der bei den kleinen Banken 
»estehenden Gepflogenheit, Sichtwechsel als Unter— 
age für die Finanzierung der Erntebewegung 
hereinzunehmen, dadurch entgegen, daß es Sicht— 
vechsel unter bestimmten Voraussetzungen zur Re— 
diskontierung zuließ. 
Eine weitere besondere Bevorzugung des Kredit— 
hedürfnisses der Landwirtschaft war mit der Be— 
timmung des Gesetzes von 1923 beabsichtigt, daß 
Wechsel über Vorschüsse, die von Händlern und Fa— 
brikanten für die Erzeugung landwirtschaftlicher 
Stapelartikel gewährt werden, zur Rediskontierung 
bei den Bundesreservebanken zugelassen sind, 
vährend nach den allgemeinen Bestimmungen nur 
Warenwechsel, nicht Wechsel über Darlehen aͤn dritte 
Personen rediskontierbar sein sollen. Da die Wechsel 
nur eine Laufzeit von 90 Tagen haben dürfen, ist 
die Tragweite dieser Ausnahme nur beschräukt. 
) Immobiliar-Kredit und die besondere 
—Srganisatton des landwirtschaftlichen 
Betriebsmittelkredits 
Bis zum Jahre 1916 fehlte es an einer einheit— 
lichen Organisation des Hypothekarkredits in den 
Vereinigten Staaten. Dem Bedürfnis der Land— 
virtschaft nach langfristigem Kredit suchte eine 
größere Zahl von privaten Hypothekenbanken zu 
genügen, die teils aus eigenen Mitteln Hypotheken— 
arlehen gewährten und teils sich auch damit be— 
chäftigten, landwirtschaftliche Hypotheken bei pri— 
»aten Geldgebern unterzubringen. Der verschiedene 
Ztand der Entwicklung und die Verschiedenheit der 
illgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in den 
inzelnen Staaten hatte erhebliche Unterschiede in 
»er Zinshöhe zur Folge. Eine einheitliche Rege— 
ung brachte die Federal Farm Loan Act vom 
7. Juli 1916. Die dadurch geschaffene Organisation 
es landwirtschaftlichen Grundkredits ahmt in ihrer 
Dreigliederung den Aufbau des Bundesreserve— 
zystems nach. An der Spitze steht das Bundes— 
odenkreditamt, Federal Farm Loan Board, als 
IReraufsichtsstelle. Den Federal Reserve Banks des 
Zundesreserve-Systems entsprechen die zwölf 
zundesbodenkreditbanken, Federal Land Banks, in 
e einem der zwölf Bezirke, in die das ganze Bundes— 
jebiet aufgeteilt ist. Sie sind die darlehengebenden 
Institute und beschaffen sich die erforderlichen Mittel 
urch Pfandbriefausgabe. Den Verkehr der kredit— 
uchenden Farmer mit diesen Banken vermitteln 
rtliche Bodenkreditvereine (Nationa—l Farm Loan 
ssociation), denen jeder Landwirt beitreten muß, 
)er bei einer Bundesbodenkreditbank ein Darlehen 
rufnehmen will. Neben den Bundesbodenkredit— 
anken können auch noch private als Altiengesell— 
chaften organisierte Landbanken (Joint Stock Land 
zanks) landwirtschaftliche Hypothekendarlehen ge— 
vähren und Pfandbriefe ausgeben, wenn sie sich 
»er Aufsicht des Bundesbodenkreditamts unter— 
ellen 88). Die Wirksamkeit des Gesetzes wurde bis 
um Jahre 1921 dadurch gehemmt, daß im Wege 
on Anfechtungsklagen die Verfassungsmäßigkeit des 
vesetzes bestritten wurde und deshalb die Emission 
yon Pfandbriefen unmöglich war. Seit der Wieder— 
iufnahme der Geschäfte nach siegreicher Erledigung 
dieser Prozesse hat sich das Bundesbodenkreditsystem 
u einem gebietenden Faktor auf dem landwirtschaft— 
ichen Hypothekenmarkt entwickelt 86). 
An diese Organisation des landwirtschaftlichen 
Yypothekenbankwesens schloß sich eine neue durch 
die Agricultural Credit-Act vom 4. März 1923 ge— 
chaffene Organisation an, die der Beschaffung von 
hHetriebskrediten für die Landwirtschaft auf Fristen 
son sechs Monaten bis zu drei Jahren dienen soll. 
den Anlaß haätte die Krise der Jahre 1920/21 
segeben. In Verbindung mit den zwölf PFederal 
and Banks wurden in den gleichen Städten zwölf 
ntermediate Oredit Banks errichtet. Das auf höch— 
tens fünf Millionen Dollars für jede Bank festgesetzie 
dapital stellte der Staat zur Verfügung. Die Inter- 
nediate Banks haben die Aufgabe, von Banken oder 
onstigen Finanzinstituten ausgenommene „Farmers 
otes“ (Solawechsel der Farmer) zu rediskontieren. 
Außerdem ist den Intermediate Oredit Banks ge— 
tattet, den landwirtschaftlichen Genossenschaflen 
jsegen Verpfändung von Lagerscheinen, Ver— 
chiffungsdokumenten oder Hypotheken Vorschüsse bis 
u 75 v. H. des Wertes des Beleihungsobiektes zu 
s5) Hermes, a. a. O., S. 210. 
36h Hermes, a. a. O. S. 220
	        

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Sittlichkeit in Ziffern? Duncker & Humblot, 1928.
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