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Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen

Monograph

Identifikator:
1748012967
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-186134
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
Place of publication:
Berlin
Year of publication:
1926
Scope:
82 S.
graph. Darst.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Getreides sowie über die dabei gemachten Erfahrungen
  • Title page
  • Contents
  • I. Schweiz
  • II. Norwegen
  • III. Schweden
  • IV. Kanada
  • V. Vereinigte Staaten von Nordamerika
  • VI. Literatur-Verzeichnis

Full text

ministrativen Schwierigkeiten der Handhabung durch 
iele Geschäftsstellen würden cinen Zusammenbruch 
invermeidlich machen. Das Bundes-Landwirt— 
chaftsamt würde überhaupt nicht mit Verkaufsge— 
tossenschaften arbeiten; geschieht das aber nicht, so 
yat kein Mitglied einer Genossenschaft einen Vorteil 
avon, Mitglied zu sein. Der Preis des landwirt— 
scchaftlichen Erzeugnisses würde vom Amt festgesetzt, 
uind ein besonderer Zusammenschluß mit dem Nach— 
harn in einer Verkaufsorganisation gibt dem Farmer 
alsdann keine Aussicht auf einen Vorteil in bezug 
zuf den zu erzielenden Preis. Durch die Mitglied— 
schaft bei der Genossenschaft würden dem Farmer 
tur Kosten entstehen, die er neben der von dem 
zoard zur Erhebung gebrachten Ausgleichsabgabe 
equalization fee) zu tragen hätte. Das Zustande— 
ommen des Gesetzes würde deshalb das Ende aller 
andwirtschaftlichen Verkaufsgenossenschaften in den 
Vereinigten Staaten bedeuten. 
tz. Die Ausgleichsabgabe (equalization tee) 
Die Höhe der Abgabe, die zur Erhebung gelangen 
oll, soll von dem Bundes-Landwirtschaftsamt von 
Zeit zu Zeit auf Grund einer Schätzung des Bedarfs 
ür das folgende Jahr und der Schäßung der um— 
zusetzenden Menge der landwirtschaftlichen Erzeug— 
nisse, auf die die Abgabe umgelegt werden soll, fesi— 
gesetzt werden. Bei Weizen und Mais wird die 
Abgabe nur von dem Teil der Ernte erhoben, der 
»ermahlen wird oder auf den Markt kommt, bei Vieh 
und Schweinen nur von dem, was geschlachtet oder 
zum Schlachten verkauft wird. Bei Weizen ist vor— 
geschlagen, den Preis in Duluth auf ungefähr 
17 Cents über den Preis von Winnipeg festzusetzen. 
Da der Markt von Winnipeg ein freier Markt ist, 
hdedeutet der dortige Preis den Weltmarktpreis. Die 
ährliche Erzengung von Weizen in den Vereinigten 
Staaten beträgt annähernd 850 Millionen Bushels, 
»on denen im Durchschnitt jährlich 200 Millionen 
iusgeführt werden. Der von der Agentur des 
Amts zur Ausfuhr angekaufte Uberschuß muß irgend— 
vo auf dem Weltmarkt verkauft werden, und zwar 
zu einem Preis, der nach Abzug der Fracht un— 
gefähr 47 Cents unter dem Preis stehen wird, zu 
»em die Agentur des Board den Weizen zum . Zwecke 
der Aufrechterhaltung des Inlandspreises aufgekauft 
hat. Das macht bei 200 Millionen Bushels Weizen 
34 Millionen Dollars. Dazu kommen noch die 
Kosten und Auslagen, die bei der Agentur des 
Amts durch die Ausführung des Geschäftes ent— 
tanden sind, weiter bei der Ausfuhr in Form von 
Mehl noch der dem Müller garantierte Gewinn und 
Mahllohn. Die Müller werden sich vermullich mit 
einem geringeren Gewinn als 6 Millionen Dollars 
zuskieden geben. Es müssen deshalb jährlich min— 
destens 100 Millionen Dollars aufgebracht wer— 
den, die auf 650 Millionen Bushels Weizen, die 
in den Vereinigten Staaten zurückbleiben, zu ver— 
eilen sind. Von diesen 650 Millionen Bushels wer— 
den 120 Millionen von der Ausgleichsabgabe nicht 
erfaßt werden, weil es sich um Saatgetreide (85 Mil— 
ionen Bushels) oder Getreide, das für Geflügel 
ind andere Futterzwecke verwendet wird, handelt. 
Es bleiben 530 Millionen Bushels, auf die 100 Mil— 
sionen Dollars Ausgleichsabgabe zu verteilen sind 
7 
n 
* 
Nr. 2785 
der ungefähr eine Abgabe von 20 Cents auf einen 
zushel. Ein Ansporn zur Steigerung der Pro— 
zuktion würde nur so lange bestehen, bis die Aus— 
zleichsabgabe den Gewinn aus dem erhöhten Preis 
vollständig wegrnimmt. Im Zusammenhang damit 
ȟrde gleichzeitig der gesteigerte Inlandspreis den 
znlandsverbrauch herabdrücken. Das Dargelegte 
äßt erkennen, daß der Gesetzesvorschlag zwar dem 
NMüller und Großschlächter eine Gewinngarantie 
ringt, aber in keiner Weise dem Landwirt. Er 
ucht dem Landwirt den Vorteil zu gewähren, daß 
r den Weltmarktpreis plus Zoll bekommt. Sind 
Veltmarktpreis und Zoll weniger als seine Er— 
engungskosten, so würde er immer noch mit Verlust 
rbeiten. Zu dem Verlust muß die Ausgleichsabgabe 
zinzugerechnet werden. Er würde sich in der un— 
ingenehmen Lage befinden, eine Versicherungs— 
»rämie für Gewinne der Müller und Großschlächter 
uu zahlen, und die zu diesem Zwecke entrichtete Steuer 
ioch dem Verlust hinzurechnen müssen, den er bei 
einer eigenen Erzeugung bereits erlitten hat. Die 
lusschußminderheit kommt deshalb zu dem Schluß: 
die Gesetzesvorlage würde den amerikanischen Far— 
ner in seiner ganzen Lebenshaltung und in der 
zandhabung seiner Geschäfte in die Hand einer 
taatlichen Behörde geben. Die öffentlichen Be— 
imten, aus denen die Behörde sich zusammensetzt, 
ollen nach Sowjetmethoden gewählt werden. 
dlassen- und Berufsgegensätze sollen im Wege der 
vesetzgebung anerkannt werden. Der Kongreß sollte 
ich huͤten, den amerikanischen Farmer lediglich zum 
Vorteil anderer mit einer Steuer zu belasten, die 
hn im Endergebnis nur schwer schädigen kann. 
3. Asweoll Billæe«) 
Aus dem Bericht des Kongreßausschusses vom 
26. April 1926 ergibt sich folgende Übersicht über 
zie Bestimmungen des Entwurfs: 
Nach dem Entwurf soll das Gesetz heißen , Natio- 
ral Farm Marketing Association Act 1926*. Gegen-— 
tand des Gesetzes soll es sein, der landwirtschaft— 
ichen Erzeugung eine kaufmännische Grundlage zu 
seben, um die Bildung von Genossenschaften zum 
berkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu för— 
ern. 
Die hauptsächlichsten Bestimmungen des Ent— 
vurfs: 
kditel J. Die nationale landwirtschaft— 
liche VBerkaufsgenossenschaft 
Um den Übergang der Erzeugnisse der Landwirt— 
chaft in den handelsmäßigen Absatz zu fördern, soll 
urch das Gesetz eine Verkaufsgemeinschaft (Marke- 
ing Corporation) gegrundet werden, die in dem Ent— 
ourf „National Association“ genannt wird. Sie soll 
ius 12 Personen bestehen, von denen je 4 von den 
führenden landwirtschaftlichen Organisationen er— 
tannt werden. Die National Asscciation soll die 
stechte einer juristischen Person besitzen. Sie soll 
ür Verbreitung eines Systems der Buchführung 
zei den Farmern Sorge tragen, Ernte- und Markt— 
94) Drucksache H. R. 11606 vom 26. April 1926. Report 
Nr. 1004 vom 27. April 1926. 
* 
— *
	        

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Geburtenrückgang U. Sozialreform. Volksvereins-Verl., 1922.
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