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Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung

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Bibliographic data

fullscreen: Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung

Monograph

Identifikator:
1749158779
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-122103
Document type:
Monograph
Title:
Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung
Place of publication:
Berlin-Charlottenburg
Publisher:
$hVerein Dt. Maschinenbau-Anstalten
Year of publication:
1926
Scope:
19 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Stellungnahme des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten zu dem Artikel II des Entwurfs eines "Gesetzes zur Förderung des Preisabbaues" betr. Massnahmen gegen Ringbildung
  • Title page
  • Contents
  • I. Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes
  • II. Die grundsätzlich falsche Einstellung des Gesetzentwurfes

Full text

10 Die Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes 
dustrien ist in den einzelnen Ländern, je nach- zeigen, damit diese desto besser die Lieferer 
dem, ob es sich um Abnehmerländer oder einander ausspielen und das Aeußerste aus 
Wettbewerbsländer. handelt, ganz verschieden ihnen herauspressen können. 
und ebenso die Art ihrer wirtschaftlichen Der Grundsatz der bisherigen Kartell- 
Organisation. Bei einem Land, in dem Kar- verordnung, daß nur gegen Mißbräuche 
telle für den Inlandsmarkt verboten sind, wie wirtschaftlicher Stellen, die eine Verletzung des 
Amerika, oder bei einem Lande mit einer staat- Allgemeinwohls darstellen, vorgegangen werden 
lichen Außenhandelsorganisation, wie Rußland, soll, wird durch diesen Gesetzentwurf auf- 
würde die Gegenseitigkeit für Deutschland keinen gegeben. Das ist als ein ganz schwerwiegender 
Wert besitzen. grundlegender Fehler des Gesetzentwurfes an- 
Die von den ausländischen Ausschreibenden zusehen, ebenso wie der Umstand, daß für 
her drohende Gefahr ist praktisch nicht zu dasselbe Gebiet zwei Gesetze auf vollständig 
beheben, solange die Meldepflicht auf private verschiedener Grundlage geschaffen werden. 
deutsche Ausschreibungen ausgedehnt bleibt. Die Ausdehnung der Meldepflicht auf 
private, öffentliche oder nichtöffent- 
n dx n liche, beschränkte ‚oder unbeschränkte 
2. Die Angabe von Verständigungen bei Aus- Ausschreibungen ist vollständig un- 
schreibungen deutscher privater Stellen, annehmbar. 
Zn U Bee Tentsche pn Was würde von Seiten der Ausschreibenden 
ellen, die fraglichen Angaben über Verständi- . 
gungen zu fordern, ist aber auch ohne Rücksicht gesagt: wenden; nn äte Tieferer MOSE der 
auf die gegenüber Ausländern sich ergebenden Mißbräuche, die häufig von Ausschreibenden 
Folgerungen gefährlich und abzulehnen. mit Wettbewerbsangeboten getrieben werden, 
verlangen würden, daß die Besteller ihnen alle 
Nach‘ dem Wortlaut des Gesetzentwurfes Firmen, bei denen sie Angebote einholen. mitteilen 
brauchen nicht etwa nur Verständigungen ge- und sie über die eingegangenen Angebote voll- 
meldet werden, die etwa besonders für die inhaltlich unterrichten. Wenn sie ferner fordern 
betreffende gerade vorliegende Ausschreibung würden, daß der Besteller sich zur Zahlung 
erst geschaffen sind, sondern alle Abreden und eines Mehrpreises bis zu 15% verpflichte, wenn 
Verbandsbestimmungen auch ganz allgemeiner sich ‚herausstellt, daß von ihm die eben‘ er- 
Art sind zu melden, wenn sie sich auf die wähnten Angaben unrichtig oder unvollständig 
Angebotsstellung . für die betreffende Aus- gemacht sind oder daß der Besteller den Lieferer 
schreibung nur irgendwie auswirken, Der eines wertvolleren Erzeugnisses veranlaßt hat, 
Gesetzentwurf enthält auch keine An- seinen höheren Preis auf den niedrigeren eines 
deutung, unter welchen Voraussetzungen weniger wertvollen Erzeugnisses zu ermäßigen. 
die Einholung von Angeboten als Aus- Diese Bestimmungen wären aber nur die ein- 
schreibung angesehen werden Soll. Fine fachen Gegenstücke zu den Vorschriften des 
beschränkte Ausschreibung braucht sich von Gesetzentwurfes, ebenso wie die Forderung, daß 
N Mh a 2 a St ae en gesetzlich strafbar sein müßte, einen Lieferer 
ric n Anfrage danach wohl nur durch den es 
cat. zu nt rschetden. daß noch mehrere DE Mewegon m ‚der Yergebung der Aufhrüge 
| N N auszuschließen, weil er an Vereinbarungen sich 
Firmen aufgefordert seien und die Anfrage beteiligt und. einem Verbande angehört. 
daher eine Ausschreibung darstelle. Selbst deutschen Behörden dürfte man 
Auf diese Weise wird ein allgemeines nichtohne weiteres das Recht einräumen, 
und einseitiges Kontroll- und Aufsichts- Meldungen über alle Einzelheiten der 
recht der Besteller gegen, die Lieferer Vereinbarungen zu verlangen, indem man 
eingeführt. Jeder einzelne Ausschreiber annimmt, daß bei ihnen irgendwelcher Miß- 
wird jetzt gleichsam zur Polizeiaufsicht brauch ausgeschlossen wäre. Kine Behörde, 
für die Lieferer bestellt. welche selbst einen Gewerbebetrieb besitzt und 
Vor Gericht ist keine Partei gezwungen, sich für diesen Ausschreibungen tätigt, ist mit einer 
durch eigene Aussagen selbst zu schädigen. rein amtierenden Behörde nicht schlechthin 
Hier aber sollen die Lieferer gezwungen werden, gleichzusetzen. 
ihre Vereinbarungen mit allen Kinzelheiten Ferner kann von behördlichen Ausschrei- 
gerade den interessierten Abnehmern anzu- bungen nicht die Rede sein, wenn irgendwelche
	        

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Stellungnahme Des Vereins Deutscher Maschinenbauanstalten Zu Dem Artikel II Des Entwurfs Eines “Gesetzes Zur Förderung Des Preisabbaues” Betr. Massnahmen Gegen Ringbildung. $hVerein Dt. Maschinenbau-Anstalten, 1926.
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