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Übersicht über die deutschen Zoll- u. Aussenhandelsvorschriften

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Bibliographic data

fullscreen: Übersicht über die deutschen Zoll- u. Aussenhandelsvorschriften

Monograph

Identifikator:
1760001392
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-136598
Document type:
Monograph
Title:
Übersicht über die deutschen Zoll- u. Aussenhandelsvorschriften
Place of publication:
[Düsseldorf]
Publisher:
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Year of publication:
1925
Scope:
4 ungezählte Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§6. Zollvergünstigungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Übersicht über die deutschen Zoll- u. Aussenhandelsvorschriften
  • Title page
  • §1. Ein= und Ausfuhrverbote im allgemeinen
  • §2. Liste der noch einfuhrverbotenen Waren
  • §3. Liste der noch ausfuhrverbotenen Waren
  • §4. Ein= und Ausfuhrerleichterungen
  • §5. Zölle
  • §6. Zollvergünstigungen
  • §7. Statistische Gebühren
  • §8. Versandformalitäten
  • §9. Transitverkehr
  • §10. Zollvormerkverfahren
  • §11. Rückwarenverkehr
  • §12. Veredelungsverkehr
  • §13. Zollagerverkehr und Zollkredite
  • §14. Warenverkehr mit den Saargebiet

Full text

sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nach— 
gefendet werden. Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte 
Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegerät, wenn darin Gebrauchs— 
gegenstände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind. 
h6) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Pro— 
ben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß 
der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der 
mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, 
Rohtabak und getrockneten Früchten im Gewichte bis zu 880 Gramm. 
Zu b. 
Es bestehen Zollvergünstigungen: 
ach Im 3wischenauslaändsverkehr (z. B. Düsseldorf, 
Rotterdam, Hamburg und umgekehrt). Wegen der Einzelheiten ver- 
gleiche 89; 
boIm Rückwarenverkehr; vergleiche hierzu 113 
cc) Bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren, die 
für öffentliche Ausstellungen oder für vorübergehenden Gebrauch im 
Zollinland bestimmt sind. 
ad) Im Beredelungsverkehrz vergleiche hierzu 8 12. 
ec gZin kleinen Grenzverkehrz hier können die ZSoll, und 
Hauptzollämter nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse Vergünstigun⸗ 
gen gewähren. 
7h In besonderen Fällen, in denen dies durch die Reichsregierung 
aus Billigkeitsgründen anerkannt ist 
Diebesgaben duürfen nur von bestimmten, vom Reichsfinanz- 
minister ium zugelassenen Vereinigungen der Wohlfahrtspflege einge⸗ 
führt werden. Zollfrei sind aber nur Lebensmittel und Textilien. Spiri⸗ 
ofen und Tabakerzeugnisse sind als Liebesgaben von der Zollfreiheit 
ausgeschlossen. 
3. Die vertraglichen Zollvergünstigungen 
beruhen auf den Handelsverträgen. 
Einzelne Staaten genießen allerdings die gleichen Vergünstigungen, 
ohne daß ein besonderer Handelsvertrag besteht. Insgesamt werden die 
folgenden Länder in Deutschland meistbegünstigt be— 
handelt: 
Argentinien 
Bolivien 
Belgien 
Brikische Dominien und 
Kolonien außer Au ⸗ 
stralien, Kanada und 
Neuseeland 
Lhina 
Dänemark 
Egypten 
Buatemala 
Irland 
Kuba 
Licht enstein 
Mexiko 
Norwegen 
Panama 
Peru 
Kußland, Akraine, 
Weißrußland, 
sSeorgien, Aserbeid⸗ 
schan, Armenien, 
Ferner Osten 
53chweden 
Bulgarien 
Lolumbien 
Dominkanische 
Republik 
Griechenland 
Honduras 
Italien 
Lettland 
Litauen 
Nicaragua 
Desterreich 
Paraguay 
Portugal 
Chile 
Costa⸗Rica 
Ecuador 
Broßbritanniet 
Indien 
Jugoslawien 
Liberia 
Mesopotamien 
Niederlande 
Palästina 
Persien 
Rumänien 
Salvador 
Schutzgebiete, frühere 
deutsche, die unter 
englischem, französi⸗ 
schem oder belgischem 
Mandat stehen 
Schweiz Siam Tschechoslowakei 
Türkel Angarn Uruguay 
Venezuela Vereinigte Staaten 
Aus einzelnen Handelsverträgen ergeben sich in engem Rahmen ge⸗ 
wisse Einschränkungen. Hierüber wie auch über die Zollsätze, die für 
die fremden Waren auf Grund der Handelsverträge zugebilligt sind, 
erteilt die Industrie- und Handelskammer gerne Auskunft. 
Soweit durch Handelsverträge ermäßigte 8ölle in Frage kommen, 
werden diese zugebilligt, wenn die Zollämter auf Grund der vorliegen- 
den Anterlagen, vor allem der Arsprungszeugnisse, die Aeberzeugung 
haben, daß die Ware tatsächlich aus dem Lande stammt, welches die 
Vergünstigung genießt. 
8 7. Statistische Gebühren. 
1. Fur die Höh e der Gebühren gilt folgendes: Für ganz oder teil- 
weise verpackte Waren beträgt die Gebühr für je 500 k8 5 Reichs- 
pfennige, für unverpackte Waren für je 1000 ks 5 Reichspfennige, für 
Massenguter für je 10000 k8 10 Reichspfennige. Für Vieh für je 
5 Stück 5 Reichspfennige. 
2. Die Gebühr wird in gleicher Höhe bei der Einfuhr wie bei der 
Ausfuhr erhoben. 
3. Vom der statistischen Gebühr sind befreit: 
Waren, die von Niederlagen, laufenden Abrechnungen oder 
dägern der Freibezirke oder Zollausschlüsse, mit Ausnahme der 
Zollausschlüsse Hamburg und Bremen, zur Einfuhr angemeldet 
werden; 
b) Rückwaren; 
c) Waren, die durch das Inland durchgeführt werden (Transit); 
d) Waren, die zur Beförderung aus dem Inland durch das Ausland 
nach dem Inland ausgemeldet werden (Zwischenauslandsverkehr); 
e) die in Freibezirken und Zollausschlüssen, mit Ausnahme von 
Hamburg und Bremen, hergestellten Waren sowie die dort ent— 
standenen Abfälle und leer gewordenen Amschließungen. 
4. Die stat ist ischen Marken sind bei den Postanstalten und 
hei den Zollämtern erhältlich. 
5. Eine Rückerstattung von gezahlten statistischen Gebühren 
ommt nicht in Frage. 
a) 
8 8. Bersandformalitäten. 
1. Für die Aus fuhr sind erforderlich: 
a) Ausfuhrbewilligungen, soweit die Ware auf der Ausfuhrbewilli- 
gungsliste aufgeführt ist, vgl. 8 3. 
b) grüner statistischer Schein in doppelter Ausfertigung. 
2. Für die Einfuhr kommt lediglich die Einfuhrbewilligung in 
Frage, soweit die Ware einfuhrverboten ist, vgl. 82. Andere gen 
papiere, insbesondere der grüne statistische Schein, sind nicht notwendig. 
3. Die Begleitpapiere sind auch dann erforderlich, wenn es sich um 
en Versand von Gegenständen handelt, die nicht zum Verkauf bestimmt 
ind (Schenkungen, Erbschaftsgut, Amzugsgut, Heiratsgut usw.). 
Außer den nach deutschen Vorschriften erforderlichen Begleitpapieren 
ommen noch diejenigen in e die nach ausländischen Bestimmun - 
zen notwendig find. Aeber diese Papiere unterrichtet, soweit es sich um 
ie europäischen Staaten handelt, das ebenfalls von der Industrie- und 
Zandelstammer zu Düsseldorf herausgegebene Merkblatt „Begleit; 
apiere für Auslandssendungen“, das unter den gleichen 
Bedingungen wie das vorliegende Merkblatt von der Geschäftsstelle der 
Kammer bezogen werden kann. 
8 9. Transitverkehr. 
1. Transitverkehr im allgemeinen. 
Es gilt das Begleitschein- bzw. das Begleitzettelverfahren. Die 
döhe der zu stellenden Sicherheiten richtet sich danach, ob die Ware 
nfuhrverboten ist oder nicht. Bei einfuhrverbotenen Waren ist Sicher- 
heit in Höhe des Warenwertes, bei einfuhrfreien Waren in Höhe 
des Zolles zu hinterlegen. 
2. Zwischenauslandsverkehr. 
Es handelt sich um den Verkehr von Deutschland über das Ausland 
aach Deutschland, insbesondere um den Verkehr vom Rhein über Rotter- 
dam nach Hamburg, Bremen und umgekehrt. Es gilt das Deklara- 
onsscheinverfahren, das heißt, den Sendungen sind besondere 
deklarationsscheine beigzufügen, auf Grund deren die zollamtliche Ab— 
ens stattfindet. Diese kann bereits bei einem Binnenszollamt er- 
olgen. 
Eine besondere Sich erheit in Höhe des Wertes der Ware wird 
zei dem Versand von deutscherseits ausfuhrverbotenen Waren gefordert. 
Es kann jedoch auf diese Sicherheit bei Firmen, die den Zollämtern als 
ertrauenswürdig bekannt sind, bzw. aus anderen Anlässen schon Sicher - 
eiten gestellt haben, verzichtet werden. Für Waren, die einer Ausfuhr · 
hewilligung nicht bedürfen, braucht keine Sicherheit gestellt zu werden. 
Die statistische Gebühr braucht nicht gezahlt zu werden. 
Bei dem Wiedereingang in das Zollinland genießen derartige 
Waren Zollfreiheit. 
8 10. Zollvormerkverfahren. 
Dieses wird von den Grenzzollämternund Binnenzoll— 
äm tern ausgeübt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen 
1. dem Zollvormerkverkehr nach dem Auslande. 
Soweit es sich um Waren handelt, die deutscherseits ausfuhrbewil⸗ 
igungsfrei sind, wird die Stellung einer Sich erheit nicht verlangt. 
Für ausfuhrverbotene Waren ist Sicherheit in Höhe des Wertes der 
Waren zu leisten. 
2. dem Zollvormerkverkehr nach dem Inlande. 
Sind die Waren einfuhrbewilligungsfrei, so ist Sicherheit in Höhe 
des Zolles, sind sie einfuhrverboten, in Höhe des Wertes der Ware zu 
eisten. 
3. Verpackungsmaterialien deutschen Arsprungs müssen 
dei der Ausfuhr vormerklich behandelt werden, da sie sonst bei dem 
Wiedereingang in den freien Verkehr des Zollinlandes verzollt werden. 
8 11. Rüuckwarenverkehr. 
1. Inländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche auf, Bestellung, 
zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder
	        

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