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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
1761769383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-141806
Document type:
Monograph
Title:
Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
Place of publication:
Hannover
Year of publication:
1927
Scope:
168 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XXXVIII. Schneiderinnen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

oder weil ihnen der König das Recht hierzu verliehen hat 1 . Nach der 
ersteren Ansicht erwirbt der Finder „das Bergwerkseigentum“ kraft der 
bloßen Okkupation 1 2 . Meines Erachtens ist die letztere Ansicht die 
richtige. 
Erstens spricht für diese, daß niemand ohne weiteres Bergbau 
beginnen darf, sondern daß sich der Bergbaubetreibende ein Feld zu- 
teilen lassen muß, daß er ferner nicht Grubenfelder von beliebiger 
Größe abbauen darf, sondern daß ihm ganz bestimmte Maße, Lehen 3 , 
überwiesen werden. 
Zweitens ist schon früher darauf hingewiesen worden, daß sich die 
ungarischen geistlichen und weltlichen Feudalherrn — und von diesen, 
nicht von deren Hintersassen ist die Rede 4 5 — den Bergbau zumal meist 
fremder und eingewanderter Bergleute schwerlich gefallen lassen hätten, 
wenn nicht hinter diesen der König gestanden hätte. Jedenfalls ist die 
Ansicht unwahrscheinlich, daß, weil in Deutschland die Gemeindegenossen 
auf Allmend oder auf einem Privatgrundstück mit Genehmigung des 
betreffenden Grundbesitzers frei Mineralien graben durften, die ungarischen 
Großen hätten dulden müssen, wie sächsische Bergarbeiter auf ihren 
Besitzungen Bergbau trieben und den freien Gebrauch des Holzes in 
ihren Wäldern in Anspruch nahmen. 
Drittens. Die Bergbaubetreiber durften die verliehenen Gruben 
nicht benutzen, wie es ihnen paßte. Es wird ihnen vielmehr genau 
vorgeschrieben, mit wieviel Schächten und Ortsbetrieben sie die Gruben 
bauhaft zu erhalten haben. Solche Beschränkungen sind gänzlich un 
vereinbar mit den Anschauungen, die das Mittelalter über echtes und 
volles Eigentum hatte 6 . Schon der Umstand, daß die Bergbaubetreiber 
die Felder verliehen erhalten, beweist bei der damaligen Rechtsanschauung 6 , 
daß sie in rechtlicher Abhängigkeit zu dem Verleiher gestanden haben, 
und daß nur dieser Eigentümer der Bergwerke gewesen sein kann. 
Im Zusammenhang steht hiermit viertens, daß die mit Bergwerks 
feldern Beliehenen solche verloren, wenn sie diese sieben Wochen lang 
1 Klostermann, Das allgemeine Berggesetz S. 36. Karsten S. 15, 20 u. a. 
2 Klostermann S. 36. 
8 Lehen, laneus, bedeutet 7 Lachter; Herttwigs Bergwörterbuch S. 261. 
Veith, Bergwörterbuch S. 322. 
4 S. z. B. Wagners Corpis Juris Metallici S. 168: 
„Ist das jemands Hütte, oder Mühlen bauet auf eines Herrn Eigen, 
. . . . s seyn halt geistl., oder weltliche Herrn.“ 
S. auch weiter unten bei den übrigen Bergrechten. 
5 Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft S. 127. 
6 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II 195 a. a. 0.
	        

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Die Deutsche Kaliindustrie. E. S. Mittler & Sohn, 1929.
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