Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Monograph

Identifikator:
1761769383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-141806
Document type:
Monograph
Title:
Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
Place of publication:
Hannover
Year of publication:
1927
Scope:
168 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927
  • Title page
  • Contents
  • I. Bäcker
  • II. Bildhauer
  • III. Böttcher, Küfer
  • IV. Buchbinder
  • V. Buchdrucker
  • VI. Bürsten- und Pinselmacher
  • VII. Dachdecker
  • VIII. Drechsler
  • IX. Elektroninstallateure, Elektrotechniker
  • X. Fleischer
  • XI. Friseure
  • XII. Galvaniseure und Gürtler
  • XIII. Gerber
  • XIV. Glaser
  • XV. Graveure
  • XVI. Juweliere, Gold- und Silberschmiede
  • XVII. Klempner, Installateure
  • XVIII. Konditoren
  • XIX. Korbmacher
  • XX. Kupferschmiede
  • XXI. Kürscher
  • XXII. Maler
  • XXIII. Maurer
  • XXIV. Mechaniker (Fahrräder, Nähmaschinen)
  • XXV. Messerschmiede und Schleifer
  • XXVI. Müller
  • XXVII. Mützenmacher
  • XXVIII. Ofensetzer und Töpfer (Hafner)
  • XXIX. Optiker
  • XXX. Photographen
  • XXXI. Putzmacherinnen, Modistinnen
  • XXXII. Sattler, Tapezierer, Dekorateure, Polsterer
  • XXXIII. Seiler
  • XXXIV. Schirmmacher
  • XXXV. Schlosser
  • XXXVI. Schmiede
  • XXXVII. Schneider
  • XXXVIII. Schneiderinnen
  • XXXIX. Schornsteinfeger
  • XL. Schuhmacher
  • XLI. Stellmacher
  • XLII. Straßenbauer, Pflasterer
  • XLIII. Stukkateure
  • XLIV. Tischler
  • XLV. Uhrmacher
  • XLVI. Wäschereien und Färbereien, Plättereien
  • XLVII. Weißnäherinnen
  • XLVIII. Zimmerer

Full text

Landesfinanzamt Darmstadt. 
Anlage zu I 17532 vom 4, 5. 1927, 
Richtsätze 
für die Veranlagung nichtbuchführender Gewerbetreibender zur Einkommensteuer für den 
Steuerabschnitt 1926. 
Anmerkungen. 
Rohgewinn ist der Betrag, um den der Umsatzerlös aus Waren die Summe der Einkaufs- 
kosten der betreffenden Waren, Warenteile un] Warenzutaten (Rohstoffe) übersteigt. 
Reingewinn ist der Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes. 
Rohgewinn und Reingewinn sind in % des Umsatzes’ ausgedrückt. ; 
Die angegebenen Kalkulationssätze können nur bei Handwerksbetrieben Anwendung finden, 
die höchstens bis zu 6 Gehilfen beschäftigen. Der Meisterlohn entspricht dem Spitzenlohn eines 
Gesellen. Die Höhe des Spitzenlohnes in 1926 ist jeweils in der Bemerkungsspalte angegeben. 
- Soweit bei Reingewinn- und Kalkulationssätzen von Handwerksbetrieben nach der Zahl 
der Gehilfen unterschieden wird, bleiben Lehrlinge unberücksichtigt. 
Bei Aufstellung der Reingewinn- und der Kalkulationssätze ist unterstellt, daß der Gewerbe- 
betrieb in fremden Räumen ausgeübt wird und demgemäß Miete zu zahlen ist, daß dagegen das 
für den Betrieb erforderliche Betriebskapital vorhanden ist. 
Der Präsident des Landesfinanzamtes. Hannover, den 9. März 1927, 
G. Nr. Iı 1800 
[a E. 1513. 
Betrifft: Anhaltspunkte für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden 
Kleingewerbetreibenden und Handwerker. 
A. pP- , 
B. Handwerker. 
L Allgemeines. 
In der Aufstellung folgen dann teils Merkblätter, teils Richtlinien für die Veranlagung der 
meisten Handwerksbetriebe. Die Merkblätter betreffen Handwerksbetriebe (Bäcker und Fleischer), 
9ei denen der Einkaufspreis des im Betriebe verwandten Materials für die Preisstellung und 
somit für die Gewinnermittlung die ausschlaggebende ‘Rolle spielt. Die Richtlinien haben dagegen 
antsprechend der jeweiligen Kalkulation als Ausgangspunkt die geleistete Arbeitszeit. 
Ich weise darauf hin, daß die Merkblätter und Richtlinien unter Verarbeitung der von den 
Finanzämtern gemachten Vorschläge im Einverständnis mit. den Fachverbänden aufgestellt sind. 
Wo die Aufstellungen zu Bedenken Anlaß geben, ist dieses in den Erläuterungen zum Ausdruck 
vebracht und in den Richtlinien mit x vermerkt. . 
Die Richtlinien sollen dadurch, daß sie, der Kalkulationsart der einzelnen Handwerker 
folgen, dem Veranlagungsbeamten eine gewisse Sachkunde für die Gewinnermittlung geben. Sie 
sollen ihm zeigen, welche Punkte hinsichtlich der Höhe des Umsatzes und des Einkommens eine 
ausschlaggebende Rolle spielen, und wie sich diese einzelnen Punkte wieder zueinander verhalten. 
Es soll insbesondere dem vorgebeugt werden, daß der Gewinn, wie hisher häufig geschehen ist, 
in ein festes Verhältnis gesetzt wird zum Umsatz, dessen richtige Ermittlung ja auch bei nichtbuch- 
führenden Handwerkern an sich schwierig ist. Wie aus der Aufstellung ohne weiteres zu ersehen 
ist, bestehen zudem zwischen den in den Richtlinien‘ nach der Kalkulation gleichzeitig errech- 
neten Umsatz und Einkommen in den verschiedenen Betriebsgrößen so erhebliche Unterschiede, 
daß brauchbare Nettogewinnrahmensätze kaum aufzustellen sind. 
Die durch die Richtlinien vermittelte Sachkunde soll es insbesondere den Beamten ermög- 
lichen, die bei den Pflichtigen eines Bezirks allgemein und weiter bei jedem einzelnen 
Pflichtigen besonders gelagerten Verhältnisse zutreffender auszuwerten, da anhand der Aufstellung 
leicht festzustellen ist, welcher Punkt durch die vorliegenden persönlichen oder wirtschaftlichen 
Verhältnisse eine Abänderung erheischt, mag es nun die eingesetzte Arbeitszeit, die Höhe des 
Unkosten- und Gewinnaufschlages oder des Materialverbrauches sein.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Richtsätze Der Landesfinanzämter Für Die Einkommensteuerveranlagung Der Nichtbuchführenden Handwerker Im Frühjahr 1927. 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.