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Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik

Monograph

Identifikator:
1761960571
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-144401
Document type:
Monograph
Title:
Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Selbstverl. des Reichsverb. der Dt. Industrie
Year of publication:
1925
Scope:
67 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Begründung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik
  • Title page
  • Contents
  • Vorschläge
  • Begründung

Full text

Öffentliche 
Betriebe. 
':en Mehrforderungen an Ausgaben 
caum möglich ist. Kann es verant: 
wortet werden, daß von einer um 
ihr Dasein schwer ringenden Wirt» 
schaft auch im Rechnungsjahr 1925 
allein an Reichssteuern nahezu 
500 Millionen mehr gefordert wer» 
len als im ursprünglichen Haushalt: 
Soll vorgesehen war? Die Tat: 
sache, daß das —Reichsfinanz- 
ninisterium durch die oben ange: 
tührte Erklärung die unverantworts 
iche Ausgabenwirtschaft der Län» 
der und Gemeinden nachträglich 
decken muß, berechtigt zu 
Jer Forderung, daß durch 
entsprechende gesetz: 
liche Maßnahmen dem 
Reichsfinanzministereine 
ErweiterungseinerBefug: 
ıisse erteilt werden muß, 
lamit er seinen Bemühungen auf 
%inschränkung der Ausgaben auch 
wirklich Nachdruck verleihen kann. 
Die im Jahre 1924 betriebene 
Jberschußwirtschaft ist mit eine der 
Tauptursachen für unsere heutigen 
<ritischen Wirtschaftszustände. Die 
Mehrerträgnisse aus den Steuern 
ı1aben auf der einen Seite das Be- 
:riebskapital der Wirtschaft über 
las unbedingt erforderliche Maß 
beschränkt. Sie haben auf der an- 
leren Seite dazu geführt, daß sich 
die öffentliche Hand an der Wirt: 
schaft in einem Ausmaße beteiligt 
ı1at, das zu schwersten Bedenken 
Anlaß gibt. Wir sehen seit Mitte 
1924 eine starke Zunahme der öffent: 
lichen und halböffentlichen Er- 
werbsunternehmungen. Sie greifen 
auf alle Gebiete des Erwerbslebens 
über, auf die Gütererzeugung und 
Verteilung, auf das Bankwesen und 
den Verkehr. Auch das Handwerk 
wird durch die handwerksmäßige 
Betätigung öffentlicher oder halb- 
öffentlicher Unternehmungen ge: 
schädigt. 
Wir sind der Auffassung, daß der 
Staat, wenn er über seine eigent: 
ichen Aufgaben hinaus auch einen 
naßgebenden Einfluß auf die Ers 
‚eugung und Verteilung der Güter 
‚usüben will, über den ihm gesteckten 
\ufgabenkreis hinausgeht. Die Er-s 
ahrung lehrt, daß eine derartige Be: 
ätigung der öffentlichen Hand auf 
virtschaftlichem Gebiet nicht immer 
lem Volksganzen nützlich war. Sie 
larf jedenfalls nicht zu einer Ver- 
Iirängung der Privatwirtschaft oder 
zu einem diese stark schädigen: 
len Wettbewerb führen. Nur da, 
vo im Öffentlichen Interesse lebens- 
ıotwendige Bedürfnisse der Bevöl 
cxerung zu befriedigen sind und 
vo die privatwirtschaftliche Be- 
ätigung der Öffentlichen Körpers 
i:chaften ohne Störung der bestehen: 
len wirtschaftlichen Zustände mög- 
ich ist, erscheint sie gerechtfertigt. 
Dabei muß gefordert werden, daß 
liese öffentlichen Betriebe in glei: 
:her Weise wie die privatwirtschaft- 
ichen zur Tragung der Steuerlasten 
ıerangezogen werden und daß die 
etzt noch bestehende Steuerfreiheit 
‚jeseitigt wird. Ferner müssen die 
Taushalte dieser Betriebe, um die 
Möglichkeit zu haben, ihre Wirt- 
;chaftlichkeit jederzeit klar über- 
jehen zu können, von den öffent: 
ichen Haushalten getrennt aus: 
jewiesen werden. Wir verlangen 
'erner, daß der von diesen Betrieben 
;twa erzielte Gewinn nach den glei: 
;»hen Grundsätzen ermittelt wird 
vie bei der Privatwirtschaft. Diesem 
;rfordernis wird am zweckmäßigsten 
ladurch entsprochen, daß die öffent; 
ichen Betriebe in die Form selbstän- 
liger juristischer Personen überführt 
werden. 
Die bereits angeführten Vor: 
ichläge zur Senkung der Steuerlast 
iurch Änderung der Gesetzgebung 
<önnen eine dauernde Erleichterung 
‘ür die Wirtschaft nur dann bringen, 
venn insbesondere die stark über: 
:riebene Ausgabenwirtschaft der 
‚änder und der Gemeinden durch 
Die Regelung 
des Finanz- 
ausgleichs. 
‚3
	        

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Der Österreichische Exporteur. [Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie], 1927.
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