Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie

Monograph

Identifikator:
1762973367
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-142339
Document type:
Monograph
Title:
Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler & Sohn
Year of publication:
1928
Scope:
VIII, 513 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Anlagen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie
  • Title page
  • Contents
  • Bericht über die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie
  • Anlagen
  • Index

Full text

Regierungen oder Völkern ist die Reederei nicht verantwortlich, ebenso nicht, wenn sie durch Explo- 
3ionen, Platzen der Kessel, Bruch von Wellen oder Rohrleitungen, verborgene oder irgendwelche Fehler 
an Schiff, Kesseln, Maschinen, Gerätschaften oder sonstigem Zubehör, Seeuntüchtigkeit des Schiffes, 
selbst wenn solche Mängel bei Beginn der Reise vorhanden waren, verursacht sind, ebenso nicht für alle 
Schäden, Einbußen und Verluste, die durch irgendeine Handlung, durch Nachlässigkeit, Versehen oder 
Irrtum in der Beurteilung ab seiten des Kapitäns, der Offiziere, Maschinisten oder der Mannschaft, Lotsen, 
Stauer, Besatzung von Schleppdampfern oder anderer Angestellten, Beauftragten oder Agenten der 
Reederei in der Navigierung, Herrichtung, Stauung oder Leitung des Schiffes oder anderweitig verursacht 
sind, vorausgesetzt, daß nicht Mangel an gehöriger Sorgfalt seitens der Reederei vorliegt, das Schiff vor 
Antritt der Reise seetüchtig zu machen. ) 
5. Weder die Reederei noch die Befrachter sind verantwortlich für die Folgen von Streiks und 
Aussperrungen, die die Erfüllung dieses Frachtvertrages verzögern oder verhindern. 
6. Der Dampfer hat die Freiheit, andere Häfen in beliebiger Reihenfolge für Bunkerkohlen oder 
andere Zwecke anzulaufen, mit oder ohne Lotsen zu fahren, zu schleppen oder sich schleppen zu lassen, 
vom Kurse abzuwelchen, Schiffen Hilfe zu leisten und Leben oder Eigentum, auch Dritter, zu retten. 
Laden 7. Die Beladung des Dampfers geschieht 
Löschen und die Entlöschung des Dampfers geschieht 
laufenden Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage ausgeschlossen. ; 
Liegetage 
8, Die Lade- und Löschzeit beginnt zu zählen, sobald der Kapitän oder sein 
Schiffsagent die Lade- bzw. die Löschbereitschaft des Dampfers gemeldet hat, 
einerlei, ob der Dampfer einen Lade- bzw. Löschplatz hat oder nicht und unge- 
achtet etwaiger Platzgebräuche. 
Über- 9. Wird der Dampfer länger als die gbengenannte Zeit aufgehalten, so soll ihm 
jegegeld für jeden Überliegetag Mk. die Tonne von 1000 kg auf die ganze geladene 
Erzmenge für jeden laufenden Tag, und zwar Tag für Tag bar bezahlt werden, 
wobei für angebrochene Tage im Verhältnis zu zahlen ist; jedoch soll der Dampfer 
nicht verpflichtet sein, länger als 12 Überliegetage zu liegen. 
10. Der Befrachter hat die Erlaubnis, auch nachts, an Sonn- und Feiertagen und 
außerhalb der Tagesschicht zu laden und zu löschen; die dadurch entstehenden 
Extrakosten einschlienlich Überstunden der Schiffsleute gehen für seine Rechnung. 
Die benutzte Zeit an Sonn- und Feiertagen zählt als halbe Liegezeit, vorausgesetzt, 
daß der Dampfer nicht bereits auf Überliegegeld ist. 
Anbringen 11. Die Ladung ist für Rechnung und Gefahr des Befrachters frei in die Räume 
und Ab- des Dampfers zu bringen und wieder frei aus dem Dampfer zu nehmen. Der 
dr Kapitän muß den Dam Ser so weit nach dem angewiesenen Lade- bzw. Löschplatze 
hinlegen, wie die Tiele des Wassers es erlaubt, der Dampfer muß jedoch immer 
sicher und flott liegen. 
12. Für das Trimmen der Ladung im Ladehafen zahlt der Dampfer Öre für 
1000 kg. 
Winden 13. Der Dampfer hat seine Winden mit Dampf sowie Ladebäume einschließlich 
des Tauwerks zum Laden und Löschen, falls erforderlich, zur Verfügung des Be- 
frachters zu stellen. Die Windenleute sind von dem Befrachter für seine Rechnung 
zu stellen. Erfolgt aber die Entlöschung der ganzen Ladung ohne Mitbenutzung 
des Geschirrs des Dampfers durch Landkrähne, wird dem Befrachter Mk. —,25 für 
lie Tonne aus der Fracht vergütet. 
14. Der Kapitän hat die Konnossemente mit der darin ausgefüllten Fracht zu 
zeichnen, ohne daß dieser Frachtvertrag dadurch berührt wind. Falls die Fracht 
in den Konnossementen weniger beträgt, als in diesem Frachtvertrage festgesetzt, 
ist der Frachtunterschied vor Unterzeichnung der Konnossemente dem Kapitän bar. 
ıhne Abzug zu bezahlen. 
15. Der Kapitän hat das Recht, sich zur Dekan der Fracht, Fehlfracht,  Über- 
liegegeld, Grosse Haverei-Beiträgen usw. an die Ladung zu halten. 
16. Grosse Haverei ist nach den York-Antwerpener Regeln mit den neuesten 
Zusätzen und Abänderungen zu ordnen und in Hamburg, Bremen oder Stettin in 
Wahl der Reederei aufzumachen. Für die Dispache ist der in einem deutschen 
Hafen festzustellende Schiffswert maßgebend, 
Feiertage 
Konnosse- 
mente 
Pfandrecht 
ZEIL:No full text available for this image
	        
No full text available for this image

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.