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Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie

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Bibliographic data

fullscreen: Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie

Monograph

Identifikator:
1762973367
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-142339
Document type:
Monograph
Title:
Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler & Sohn
Year of publication:
1928
Scope:
VIII, 513 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Anlagen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie
  • Title page
  • Contents
  • Bericht über die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie
  • Anlagen
  • Index

Full text

Die Fracht ist sofort nach beendeter Entlöschung bar zu bezahlen, bei 
fremder Währung zum Berliner Börsen-Durchschnittskurs (d. h. Mittel zwischen Brief- 
und Geldkurs) des letzten Entlöschungstages. 
Auf Verlangen haben die Empfänger während der Entlöschung Fracht auf 
Abschlag zu zahlen. 
3. Die zur Deckung der gewöhnlichen Schilffsunkosten am Ladeplatz nötigen 
Gelder für diese Reise werden vom Befrachter verauslagt, falls der Kapitän dieselben 
nicht selbst bezahlt, und werden als Frachtvorschuß zum Tageskurse (Berliner 
Börsen-Durchschnittskurse [d. h. Mittel zwischen ‚Brief- und Geldkurs] am letzten 
Tage der Entlöschung) zuzüglich 8%, für Versicherung, Kommissionen und Kosten 
Von der Fracht gekürzt. 
4. Der Befrachter hat alle Abgaben für die Ladung zu tragen, die Reederei 
alle Abgaben für den Dampfer. 
l 5. Für die Folgen von Verlusten und Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Feindeshand- 
Qegen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks der Seeleute, Gefahren oder Zufälle der See und anderer 
Ewässer, Zusammenstöße, Strandungen und alle sonstigen Unfälle der Schiffahrt, Dampf, Hitze, Feuer, 
qichtawidrige oder unehrliche Handlungen des Kapitäns oder der Mannschaft, Maßnahmen von Feinden, 
Uürch Seeräuber, Räuber oder Diebstahl, Beschlagnahme oder Zurückhalten von Machthabern, Regierungen 
ader Völkern ist die Reederei nicht verantwortlich, ebenso nicht, wenn sie durch Explosionen, Platzen 
Ko Kessel, Bruch von Wellen oder Rohrleitungen, verborgene oder irgendwelche Fehler an Schiff, 
£8seln, Maschinen, Gerätschaften oder sonstigem Zubehör, Seeuntüchtigkeit des Schiffes, selbst wenn 
Küche Mängel bei Beginn der Reise. vorhanden waren, verursacht sind; ebenso nicht für alle Schäden, 
inbußen und Verluste, die durch irgendeine Handlung, durch Nachlässigkeit, Versehen oder Irrtum in 
De Beurteilung ab seiten des Kapitäns, der Offiziere, Maschinisten oder der Mannschaft, Lotsen, Stauer, 
ac atzung von Schleppdampfern oder anderer Angestellten, Beauftragten oder Agenten der Reederei in 
A Navigierung, Herrichtung, Stauung oder Leitung des. $chiffes oder anderweitig verursacht sind, vor- 
veigesotzt, daß. nicht Mangel an gehöriger Sorgfalt seitens der Reederei und/oder deren Inspektoren 
Srliegt, das Schiff vor Antritt der Reise seetüchtig zu machen. . 
6 Der Befrachter ist nicht verantwortlich (auch nicht hinsichtlich Liegezeit) für Fälle von höherer 
malt, Feindeshandlungen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks der Hafen- und/oder Gruben- und/oder 
yetnsportarbeiter und für die Folgen dieser Ereignisse, wodurch die Erfüllung dieses Frachtvertrages 
harzögert oder verhindert wird. Indessen soll die Reederei für diejenige Zeit, die der Dampfer im Lade- 
auicn durch Streiks der Gruben- und/oder Transportarbeiter und/oder im Löschhafen durch Streiks in 
üb Binnenschiffahrt und/oder Kahnmangel und/oder Leichtermangel und/oder Eisenbahnwagenmangel 
ort, die vereinbarte Liegezeit hinaus verliert, eine Entschädigung in Höhe des halben in diesem Fracht- 
ai Tage vereinbarten Liegegeldes vom Befrachter oder Empfänger erhalten, Diejenige Zeit, für welche 
nie Vorstehend vereinbarte Entschädigung in Höhe des halben Liegegeldes bezahlt wird, rechnet ebenfalls 
Cht als Liegezeit. 
de: Reederei und Befrachter haben das Recht, von diesem Vertrage zurückzutreten, falls vor Antritt 
tan Reise nach dem Ladehafen Streik oder Ereignisse höherer Gewalt eingetreten sind, welche die Ein- 
im Me der Ladung voraussichtlich verhindern. Besteht bei Ankunft des Dampfers oder tritt nach Ankunft 
be Ladehafen, aber vor Beginn der Beladung eines dieser Ereignisse ein, sind Reederei und Befrachter 
vor Chtigt, nach Ablauf von 5 laufenden Tagen von diesem Vertrage zurückzutreten, Macht der Befrachter 
Ober diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat er gegebenenfalls der Reederei eine Entschädigung, die wie 
hat ‚Vorgesehen zu berechnen ist, zu bezahlen. Macht die Reederei von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, 
& 8le keinerlei Ansprüche gegen den Befrachter, Tritt während der Beladung eines dieser Ereignisse 
Ba ist die Reederei berechtigt, das Schiff mit der eingenommenen Teilladung ohne Anspruch auf Liege- 
LE Oder Fehliracht abgehen zu lassen und anderswo Ladung zu Nutzen der Reederei, jedoch Erze nur 
lie Befrachters Zustimmung, für den Löschplatz oder einen anderen auf dem Wege zum Löschplatz 
8enden Hafen einzunehmen. Separierungskosten treffen in diesem Falle die Reederei. 
ach Teilstreik, Aussperrung, Obstruktion, Sabotage und Boykott sollen einem Streik gleichge- 
“htet werden. 
and 6. Der Dampfer hat die Freiheit, andere Häfen in beliebiger Reihenfolge für Bunkerkohlen oder 
vom Zwecke anzulaufen, mit oder ohne Lotsen zu fahren, zu schleppen oder sich schleppen zu lassen, 
Kurse abzuweichen, Schiffen Hilfe zu leisten und Leben oder Eigentum, auch Dritter, zu retten. 
7. Die Beladung des Dampfers geschieht 
und die Entlöschung des Dampfers geschieht 
laufenden i i ie T an denen weger 
agen, Sonntage und gesetzliche Feiertage sowie Tage, 
der Witterungsverhältnisse nicht Soladen oder gelöscht werden kann, ausgeschlossen 
ade- und Löschzeit ist gegeneinander zu verrechnen, 
8. Die Lade- und Löschzeit beginnt zu zählen (abgesehen von der Bestimmung 
der Klausel Nr. 1), nochdem der Kapitän oder sein Schiffsagent den Dampfer ein- 
lariert und die Lade- bzw. Löschbereitschaft des Damplors zwischen 9 Uhr vor- 
Mittags und 5 Uhr nachmittags, an Tagen vor einem Sonntag oder gesetzlichen 
Fracht- 
zahlung 
Fracht- 
vorschuß 
Abgaben 
Haftungs- 
be- 
schränkung 
Laden 
Löschen 
Liegetage 
207
	        

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Statistik Der Evangelischen Liebestätigkeit (Halboffene Und Offene Fürsorge) Und Jugendarbeit. Wichern-Verl., 1928.
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