Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie

Monograph

Identifikator:
1762973367
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-142339
Document type:
Monograph
Title:
Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler & Sohn
Year of publication:
1928
Scope:
VIII, 513 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Anlagen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie
  • Title page
  • Contents
  • Bericht über die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie
  • Anlagen
  • Index

Full text

Feiertag zwischen 9 Uhr vormittags und 2 Uhr nachmittags, schriftlich gemeldet 
hat, von 6 Uhr morgens des dem SEE folgenden Yerkinges einerlei 
ob der Dampfer dann einen Lade- bzw. Löschplatz hat oder nicht und ungeachtet 
etwaiger Platzgebräuche. 
Beginn der =. Die Ladezeit beginnt indessen ohne Zustimmung des Befrachters nicht vor 
Tadezeit gem zu zählen. 
Falls früher mit dem Laden oder Löschen begonnen wird, zählt die Zeit 
vom Beginn der Arbeit. ; 
9. Für nichtbenutzte Zeit für Laden und Löschen einschließlich turn-Stunden 
zahlt das Schiff Eilgeld zum Satze von _______ für die. Tonne von 1000 kg. auf 
lie Erzmenge, für welche ihm vertragsmäßig die Fracht zusteht für jeden Tag, für 
angebrochene Tage im Verhältnis. 
\ufbebung 10, Der Befrachter hat das Recht, diesen Frachtvertrag aufzuheben, wenn der 
Vertrages ‚Dampfer nicht am 7... ladefertig ist. 
Falls der Dampfer in eine Position gerät, die es unmöglich macht, den 
Ladehafen vor dem Aufhebungszeitpunkt zu erreichen, kann die Reederei vom 
Befrachter die unverzügliche Erklärung EANEnBE ob der Frachtvertrag trotz der 
Verspätung des Dampfers bestehen bleiben soll oder nicht. Wenn der Frachtvertrag 
yestehen bleibt, ist ein neuer .Aufhebungstag zwischen Befrachter und Reederei zu 
vereinbaren, 
11. Für jeden Überliegetag sind dem Dampfer M._________ für die Tonne von 
1000 kg auf die Erzmenge, für welche ihm vertragsmäßig die Fracht zusteht für 
jeden Tag, und zwar Tag für Tag bar zu zahlen, für angebrochene Tage im Verhältnis. 
12. Der Befrachter hat die Erlaubnis, auch nachts vor 6 Uhr vorm. und nach 
6 Uhr nachm. sowie an Sonn- und Feiertagen zu laden und zu löschen. Die benutzte 
Zeit an Sonn- und U terlagın zählt als halbe Liegezeit, vorausgesetzt, daß der 
Dampfer nicht bereits auf Liegegeld-4st:: .:..: 
13. Die u. ist für Rechnung und Gefahr des Befrachters frei in die Räume 
jes Dampfers zu bringen und wieder frei aus dem Dampfer zu nehmen. Für das 
Trimmen der Ladung zahlt der Dampfer die ortsüblichen Kosten. Wenn durch die 
3Zeschaffenheit des Dampfers bei der Entlöschung Mehrkosten gegenüber den orts- 
iblichen normalen Löschkosten entstehen, hat die Reederei dem Befrachter diese 
Mehrkosten zu bezahlen. Der Kapitän muß den Dampfer so weit nach dem ange” 
viesenen Lade- bzw. Löschplatz hinlegen, wie die Tiefe des Wassers es erlaubt. 
Jer Dampfer muß jedoch immer sicher und flott liegen, ausgenominen in denjenigen 
Täfen, wo es für Schiffe seiner Größe üblich ist, bei niedrigem Wasser in weichem 
3oden zu liegen. 
14. Der Dampfer hat seine Winden mit Dampf und Bedienung sowie Ladebäume 
zinschließlich des Tauwerks zum Laden und Löschen, falls erforderlich, kostenfrei 
zur ED des Befrachters zu stellen. Erfolgt aber die Entlöschung der Ladung 
yanz oder teilweise durch Landkräne, werden dem Befrachter M.__.______ für die 
Fonne auf die ohne Benutzung der Schiffswinden entlöschte Menge aus ‚der Fracht 
zergütet, 
15. Der Kapitän hat das Recht, sich zur Deckung von Fracht, Fehlfracht, Liege“ 
geld, Große Haverei-Beiträgen usw. an die Ladung zu halten, 
16. Große Haverei ist nach den York-Antwerpener Regeln mit den neuesten 
Zusätzen und Anl rangen zu ordnen und in einem deutschen Hafen in Wahl der 
Reederei aufzumachen. Für die Dispache ist bei deutschen Schiffen der in einem 
deutschen Hafen festzustellende Schiffswert maßgebend. 
17. Im Lade- und Löschhafen ist der Dampfer abzufertigen durch den Makler 
des Befrachters gegen Zahlung der ortsüblichen Gebühr. ' 
18. Im Falle der EHEN dieses Frachivertrages ist seitens des A 
Teiles dem vertragstreuen Teil der nachgewiesene Schaden zu ersetzen; die Ver“ 
gütung darf jedoch nicht den geschätzten Frachtbetrag überschreiten. | 
; 19. Falls der Ladehafen voraussichtlich bei Ankunft des Dampfers durch Eis 
Bosperrt sein sollte, wenn der Dampfer zum letzten Hafen dorthin abzudampfen 
ereit ist, steht der Reederei oder dem Kapitän das Recht zu. diesen Frachtvertraß 
Winden 
Pfandrecht 
Vertrags. 
Verletzung 
Risklausel 
Nicht im 
Frühjahr 
yültig.} 
H#HY-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.