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Bibliographic data

Contents: Niederlande

Monograph

Identifikator:
176352146X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-145495
Document type:
Monograph
Title:
Documenti ispano-genovesi dell'Archivio di Simancas
Place of publication:
Genova
Publisher:
Co' tipi del R.I. de' Sordo-Muti
Year of publication:
1868
Scope:
291 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Documento XXI. Ulteri ri informazioni della Signoria a Carlo V , circa lo stato tranquillo di Genova. 1547, 8 gennaio
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

V 
gegebene Wert als nicht unter fünfzig Gulden für je tausend 
Stück liegend erachtet" ; 
fallen der erste und dritte Absat des Artikel 30 fort und werden 
im zweiten Absat die Worte: „Diese Bestimmungen sind auch“ 
durch die Worte: „Vorstehende Bestimmungen sind" ersetzt; 
17. erhält der Artikel 33 folgende Fassung: 
„Die Beamten der Einfuhrzölle und die Mitglieder des Schätzungs- 
ausschusses und des Tarifausschusses, sowie das Personal des 
lezterwähnten Ausschusses haben das, wovon sie bei der Aus- 
führung dieses Gesetzes Kenntnis erhalten, geheim zu halten, 
soweit nicht eine Mitteilung darüber für die richtige Ausübung 
der ihnen übertragenen Tätigkeit erforderlich ist". 
Artikel 35. Im Gesetz über die Erhebung einer statistischen 
Gebühr (8tsatsblad 1921 Nr. 55)!) erhält Artikel 3, Ziffer a, fol- 
gende Fassung: 
„a) bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von: 
1. Waren, die bestimmt sind, für den persönlichen Gebrauch von 
hierzulande ihr Amt ausübenden diplomatischen und konsularischen 
Berufsbeamten fremder Mächte, sowie von Kanzleibeamten, die 
den hierzulande errichteten Gesandtschaften und KonJulaten bei- 
gegeben sind; jedoch nur insoweit sie Angehörige fremder Staaten 
sind und außerdem innerhalb des Reichs kein Gewerbe und keinen 
Beruf ausüben, und weiterhin unter der Bedingung der Gegen- 
seitigkeit. 
Unter persönlichem Gebrauch ist der Gebrauch durch Mitglieder 
des Hausstandes miteinbegriffen ; 
2. die Kanzleibedürfnisse, die von ausländischen Regierungen an ihre 
hierzulande errichteten Konsulate gesandt werden, vorausgesetzt, 
daß im Lande der Versendung für die dort errichteten nieder- 
ländischen Konsulate dieselbe Freiheit gewährt wird; 
3. Hausrat, soweit es sich um gebrauchte Gegenstände handelt; 
1 gebrauchte Gegenstände, die keine Handelsware sind und von 
denen bei der Einfuhr nachgewiesen wird, daß sie von Reichs- 
angehörigen, und bei der Ausfuhr, daß sie von Angehörigen 
fremder Staaten aus einer frei gewordenen Hinterlassenschaft 
geerbt sind; 
Aussteuern, sowie Braut-. und Hochzeitsgeschenke (ausgenommen 
Nahrungs- und Genußmittel, Gewebe im Stück oder andere 
Waren, die ohne Verarbeitung für Privatpersonen nicht ver- 
wendbar sind), die bei Einfuhr für Ausländer bestimmt sind, die 
sich mit Reichsangehörigen verheiraten, soweit diese Personen aus 
Ländern kommen, in denen den niederländischen Staatsange- 
hörigen dieselbe Freiheit gewährt wird, und die bei der Ausfuhr 
für Reichsangehörige bestimmt sind, die sich mit Ausländern 
verheiraten; 
leere, jedoch gebrauchte Säcke, Fässer und andre Gegenstände 
sowie gebrauchte Decken, die zur Beförderung von Waren eigens 
versertigt und eingerichtet sind, falls von diesen Gegenständen, 
soweit sie aus Glas, Porzellan, Steingut, Zement oder Stein 
angefertigt sind, bei der Einfuhr urkundlich nachgewiesen wird, 
daß sie dazu gedient haben, Waren aus dem freien Verkehr aus 
den Niederlanden auszuführen, und bei der Ausfuhr, daß sie 
dazu gebraucht werden sollen, Waren in die Niederlande ein- 
zuführen". 
Im obenerwähnten Gesetze: 
werden im ersten Absatz des Artikel 11 die Worte: „den im 
Wertgesetz 1906 (Staatsblad Nr. 216) erwähnten Berufungsrat“ durch 
a.) 
1) Hand. Arch. 1925, 3. Januar- / 1. Februar- Doppelheft S. 395. 
die Worte: „den Tarifausschuß"“ und im zweiten Absay die Worte: 
„des Rats“ durch die Worte: „des Tarifausschusses“ ersetzt; 
werden im ersten Absatz des Artikel 12 die Worte: „des Be- 
rufungsrats“" durch die Worte: „des Tarisausschussses“ ersetzt; 
erhält der zweite Absatz folgenden Wortlaut: „Auf die Behand- 
lung vor dem Tarifausschuß finden die Vorschriften der Artikel 22, 
erster Absatß und 25 des obenerwähnten Wertgesezes Anwendung“; 
werden im dritten Absat die Worte: „des Berufungsrats“ durch 
die Worte: „des Tarifausschussses“ ersetzt; 
werden im vierten Absc ; die Worte: „Der Rat" an beiden Stellen, 
wo sie vorkommen, durch die Worte: „Der Tarifausschuß“ ersetzt; 
werden im ersten Satze des fünften Absatzes die Worte: „der 
Rat"“ durch die Worte: „der Tarifausschuß" und im zweiten Satze 
die Worte: „dem Rate“ durch die Worte: „dem Tarifausschuß“, das 
Wort: „Zijne“ durch „hare“ und das Wort: „hem“ durch „haar“ 
ersett!); 
werden im sechsten Absate die Worte: „der Rat“ durch die Worte: 
„der Tarifausschuß“ ersetzt; 
werden im siebenten Absate die Worte: „des Rats" durch die 
Worte: „des Tarifausschusses" ersetzt. 
Artikel 36. In dem Gesez vom 1. Mai 1863 (S8taatsblad 
Nr. 47) ?), zuletzt durch das Gesez vom 31. Dezember 1915 (Staats- 
blad Nr. 528)s) abgeändert: 
1. wird dem Artikel 1 ein zweiter Absat folgenden Wortlauts hin- 
zugefügt: 
„Von der Verbrauchsabgabe sind ausländische Erzeugnisse und 
Substanzen befreit, die bei einer Temperatur von 15° Celsius 
keinen höheren Äthylalkoholgehalt haben als im Verhältnis von 
5 Liter auf das Hektoliter“; 
2. wird in Artikel 2, § 1, unter a „fünfundsiebzig“ durch „fünfund- 
sechzig" ersetzt; 
3. fällt Artikel 9 fort. 
Artikel 37. Die nicht gesonderte Anmeldung der in den Son- 
derbestimmungen Nr. 2 zu Position Nr. 6, Nr. 1 zu Position Nr. 38, 
Nr.'6 zu Position Nr. 95, oder unter Ziffer VI zu Position Nr. 97, 
oder in Artikel 24, fünfter Absatz, und Artikel 25, vierter Absatz, ge- 
nannten Waren zieht, falls der Staatskasse daraus ein Nachteil ent- 
standen ist, die Verfallserklärung für die betreffenden Waren oder die 
Auferlegung einer Geldbuße nach sich, die sich auf den zehnfachen 
Vetrag der Abgabe beläuft, die auf die unrechtmäßigerweise nicht 
getrennt angegebenen Waren entfällt; in andren Fällen tritt eine 
Geldbuße von höchstens fünfundzwanzig Gulden ein. 
Die Übertretung der von Uns auf Grund dieses Geseyes durch 
allgemeine Verwaltungsverordnung erlassenen Vorschriften wird mit 
einer Geldbuße von höchstens vierhundert Gulden geahndet. 
Artikel 38.8. Das Vorzeigen oder die Vorlage eines falschen 
oder gefälschten Schriftstücks bei der Anwendung des Wertgesetzes 
1906 (Staatsblad Nr. 216) oder des vorliegenden Geseßes wird mit 
einer Geldbuße bestraft von höchstens dem zehnfachen Abgabebetrag, 
der zufolge der in dem Schriftstück enthaltenen unrichtigen Angaben 
zu wenig hätte erhoben werden können. Die Waren können zwecks 
Einziehung der Geldbuße zurückgehalten und versteigert werden. 
Hatte der Schuldige Kenntnis davon, daß das Schriftstück falsch 
oder gefälscht war, so wird er außerdem mit Gefängnis in Höhe von 
nicht über einem Jahr bestraft. 
1) In der deutschen Übersezung dieser Wörter ~ Hand. Arch. 
1925, 3. Januar-/1. Februar-Doppelheft S. 397 ~ ändert sich nichts. 
2) Preuß. Hand. Arch. 1863 II S. 47. 
3) Nicht mitgeteilt.
	        

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Niederlande. Mittler, 1926.
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