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Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

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Bibliographic data

fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Monograph

Identifikator:
1764228618
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-143224
Document type:
Monograph
Title:
Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Handelsvertret. der UdSSR in Deutschland
Year of publication:
[1926]
Scope:
215 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
  • Title page
  • Contents
  • I. Außenhandel
  • II. Konzessionen
  • III. Binnenhandel
  • IV. Industrie
  • V. Finanz- und Kreditwesen
  • VI. Verkehrswesen
  • VII. Post und Telegraphie
  • VIII. Konsulate und Ein- und Ausreiseformalitäten
  • IX. Die Handelsverträge der UDSSR

Full text

bürgerlichen Angelegenheiten an. Der Konsularvertrag 
regelt die Zulassung Ne Konsuln, die Vorrechte und Befreiungen der 
Konsularbeamten und die konsularischen Amtsbefugnisse, Da für die 
Sowjetunion die Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen nicht zu 
den Befugnissen des Konsulats, sondern in das Ressort ‚der Handelsver- 
tretung gehört, so hat das Konsularabkommen tatsächlich für Deutsch- 
land größere Wichtigkeit als für die Sowjetunion, Den Konsulaten der 
Sowjetunion ist hauptsächlich die Wahrnehmung der Schiffahrtsinter- 
essen und die Notariatsfunktion geblieben. Den deutschen Konsulaten 
in der Sowjetunion dagegen liegt auch die Vertretung der wirtschaft- 
lichen Interessen der deutschen Staatsangehörigen ob. Entgegen den 
[rüheren Gepflogenheiten ist jetzt auch die Wohnung der Konsuln vor 
dem Eindringen der Behörden des Empfangsstaates geschützt, Auch die 
Steuerbefreiungen der Konsularbeamten, sowie die Ein- und Ausfuhr 
ihres nicht in einem Gewerbebetrieb investierten Privatvermögens ist 
sichergestellt und im einzelnen genau geregelt. Im übrigen stimmen die 
Bestimmungen des Konsularvertrages mit der bisher üblichen Praxis 
überein, 
Weniger einfach war die in einer Anlage zu diesem Konsularver- 
trag getroffene Regelung des Nachlasses von Angehörigen eines Staates 
auf dem Gebiete des anderen Staates, da in diesen Fällen häufig die 
Kollision zweier Erbrechte gegeben ist und zum Ausgleich gebracht 
werden muß, Das vorliegende Nachlaßabkommen regelt zur Lösung 
dieser Schwierigkeiten sowohl das Verfahren zur Regelung des Nach- 
lasses, als auch die materiell-rechtlichen Fragen. Nach dieser Regelung 
haben in dem Verfahren zur Sicherung und Regelung des Nachlasses die 
örtlichen Behörden des Staates, in dem der Todesfall eingetreten ist, 
mit dem Konsul des Staates, dem der Verstorbene angehörte, in einer 
näher bestimmten Weise zusammenzuwirken. Für die materiell-recht- 
liche Seite des Prozesses gilt, wie auch schon in dem vorrevolutionären 
Vertrage zwischen Rußland und Deutschland, der Grundsatz, daß mit 
Bezug auf bewegliches Eigentum die Staatsangehörigkeit des Erblassers 
den Ausschlag gibt, während bei unbeweglichem Eigentum die Gesetze 
des Aufenthaltslandes maßgebend sind. Eine besondere Bestimmung 
besagt, daß falls dem Staate, dem der Erblasser angehörte, oder juristi- 
schen Personen des öffentlichen Rechts in diesem Staate ein Erbrecht 
zusteht oder ein Vermächtnis zufällt, der sich in dem andern Staat be- 
findliche Nachlaß zugunsten des Aufenthaltsstaates liquidiert werden 
soll, Diese Bestimmung bezieht sich vor allem auf den Besitz von Unter- 
nehmungen, Geschäftsanteilen, Aktienpaketen und dgl. und soll ver- 
hindern, daß ein in einem Staat — insbesondere in Deutschland — ge- 
legenes Wirtschaftsunternehmen gemäß dem Erbrecht des anderen 
Staates in die Hände dieses anderen Staates fällt, 
Das Abkommen über die Rechtshilfe in bürgerlichen 
Angelegenheite n regelt die Formalitäten bei der Zustellung von 
Schriftstücken und der Erledigung von Ersuchen, die die Vornahme einer 
Prozeßhandlung oder eine andere gerichtliche Handlung betreffen. Die 
Übermittlung solcher Ersuchen erfolgt auf diplomatischem Wege. Die 
+79
	        

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Währung Und Handel. Manz, 1876.
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