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Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

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Bibliographic data

fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Monograph

Identifikator:
1764228618
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-143224
Document type:
Monograph
Title:
Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Handelsvertret. der UdSSR in Deutschland
Year of publication:
[1926]
Scope:
215 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Binnenhandel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
  • Title page
  • Contents
  • I. Außenhandel
  • II. Konzessionen
  • III. Binnenhandel
  • IV. Industrie
  • V. Finanz- und Kreditwesen
  • VI. Verkehrswesen
  • VII. Post und Telegraphie
  • VIII. Konsulate und Ein- und Ausreiseformalitäten
  • IX. Die Handelsverträge der UDSSR

Full text

wirtschaftsrates. Patente werden auf neue Erfindungen erteilt, die eine gewerb- 
liche Verwertung zulassen, jedoch nicht auf Heil-, Nahrungs- und Genußmittel, 
sowie Chemikalien; doch ist die Patentierung neuer Herstellungsmethoden 
solcher Erzeugnisse vorgesehen, 
Das Recht auf Verleihung des Patents hat der wirkliche Erfinder oder sein 
Rechtsnachfolger, der sich als solcher ausweisen kann, Das Gesetz berück- 
sichtigt auch die Möglichkeit von Etablissementserfindungen, wenn die Erfin- 
dung in einem Unternehmen gemacht ist und nicht bestimmten Personen zu- 
geschrieben werden kann, wobei bei Erteilung des Patents und bei Bekannt- 
machung neben dem Namen des Patentinhabers auch der Namen des tatsäch- 
lichen Erfinders veröffentlicht werden muß, 
Was die Möglichkeit des Übergangs der Erfindungen von Arbeitern und 
Angestellten auf das Unternehmen anbetrifft, so ist zu entscheiden, ob das 
Suchen nach Erfindungen in den Kreis der Dienstobliegenheiten des Erfinders 
gehört oder nicht, Sollte das Suchen nach Erfindungen zu den Dienstobliegen- 
heiten eines Arbeiters bzw, Angestellten gehören, worüber ein schriftliches 
Abkommen abgeschlossen sein muß, und die Erfindung selbst nicht über den 
Rahmen des von dem Unternehmen erteilten Auftrages hinausgehen, so steht 
dem Inhaber des Unternehmens das Recht auf Erlangung eines Patentes zu, 
dem Erfinder jedoch das unantastbare Recht auf die Erfindungsehre. Im 
anderen Fall behält der Erfinder das Recht auf die Erlangung des Patents auf 
seinen eigenen Namen, wobei ein mit dem Inhaber des Unternehmens abge- 
schlossener Vertrag über den Verzicht auf das Recht auf eine zukünftige Er- 
Ändung nichtig ist. 
Ausländische Erfinder haben gleichermaßen wie die Bürger der UdSSR. das 
Recht auf Verleihung eines Patents, Personen, deren Wohnsitz außerhalb der 
UdSSR, liegt, müssen einen Vertreter ernennen, der in der UdSSR. ansässig ist. 
Der Patentinhaber hat das alleinige Recht, seine Erfindung in der UdSSR. 
auszuführen, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und sie überhaupt ge- 
werblich zu verwerten, Er kann das Patent verkaufen, vererben und dritten 
Personen Lizenzen zur Benutzung der Erfindung erteilen. Das Patent wird für 
die Dauer von 15 Jahren erteilt; wenn der Inhaber nachweist, daß für die 
Ausführung des Patents unüberwindliche Hindernisse bestehen, kann das 
Patentamt die Geltungsdauer bis um 5 Jahre verlängern, 
Der Patentinhaber ist verpflichtet, die Erfindung in der UdSSR. selbst 
oder durch Erteilung von Lizenzen innerhalb 5 Jahren auszuführen, und zwar 
so, daß eine gewerbliche Benutzung möglich ist. Bei Nichtausführung in der 
angegebenen Frist kann jede interessierte Unternehmung oder Person die Er- 
teilung einer Zwangslizenz beantragen. ‚Bei absichtlicher Nichtausführung 
wird das Patent zurückgezogen, 
Das Patent auf eine Erfindung, die für die Landesverteidigung von Inter- 
esse ist oder besonders wichtige Bedeutung für das Land hat, kann, falls keine 
freiwillige Einigung zustandekommt, durch besondere Verordnung des Rates für 
Arbeit und Verteidigung zugunsten des Staates zwangsweise enteignet werden 
mit entsprechender Entschädigung des Patent- oder Lizenzinhabers, Zugunsten 
einer staatlichen Institution oder eines staatlichen Unternehmens kann gegen 
angemessene Entschädigung eine Zwangslizenz entsprechend dem Bedarf der 
Institution oder des Unternehmens erteilt werden, 
Ein Patent erlischt nach Ablauf seiner Dauer, bei Nichtzahlung der Ge- 
bühren, bei Verzicht des Inhabers auf seine Rechte, auf Grund einer ge- 
richtlichen Entscheidung wegen Nichtausführung des Patents in der vor- 
geschriebenen Frist, Ein Patent wird im gerichtlichen Verfahren für nichtig 
erklärt, wenn die Erfindung nicht patentfähig ist, oder wenn der Anmelder 
sich nicht als der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger erweist, 
Das Patent wird sowohl vom Bürgerlichen als auch vom Strafgesetz 
geschützt, 
Inhabern von Privilegien und Schutzzeugnissen aus der Zeit vor dem 
Sowjetregime, die nicht eingetragen und vom Patentamt der Sowjetregierung 
nicht anerkannt sind, gestattet das Gesetz, ein Gesuch um Erteilung eines 
neuen Patents einzureichen, vorausgesetzt, daß das Schutzzeugnis oder Privi- 
leg bis zum 7. September 1917 in Kraft gewesen ist. und daß die erste An-
	        

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Führer Durch Die Wirtschaft Der Union Der Sozialistischen Sowjet-Republiken. Handelsvertret. der UdSSR in Deutschland, 1926.
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