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Niederlande

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Bibliographic data

fullscreen: Niederlande

Monograph

Identifikator:
1768152721
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-148079
Document type:
Monograph
Title:
10 Jahre Wiederaufbau
Place of publication:
Wien
Publisher:
Wirtschaftszeitungs-Verlags-Ges. M.B.H.
Year of publication:
1928
Scope:
664 S.
Ill.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Akademie der Wissenschaften in Wien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Niederlande
  • Title page
  • Contents
  • Zolltarifgesetz. Gesetz vom 20. Dezember 1924 (Staatsblad Nr 568 vom 30. Dezember 1924)
  • Tarif
  • Alphabetisches Verzeichnis der Waren, die unter den in dem Tarif aufgeführten Positionen erwähnt sind
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 43 des Zolltarifgesetzes von 1924 (Staatsblad Nr.568). Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925, betreffend die Aufzählung der auf Grund des Artikel 43 des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568 zollpflichtigen Waren (Staatsblad Nr. 183 vom 12. Mai 1925)
  • Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Artikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position Nr. 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs. Königl. Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 1925). (Im Auszug.)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, Absatz 1 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 569, Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung Nr. 1 zu Position 30 des zu dem Gesetz gehörenden Tarifs²). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S.357.
  • Ausführungsbestimmung zum Zolltarifgesetz 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 11. März 1925, betreffend die Bezeichnung von nach dem Gewicht abgabepflichtigen Waren, bei denen die Berechnung der Abgabe nach dem Rohgewicht unter Abzug der gleichzeitig angegebenen Tara erfolgt (Staatsblad Nr. 77 vom 20. März 1925).
  • Ausführungsbestimmung zu Position 96, I des Zolltarifgesetzer 1924 (Staatsblad Nr. 568). Königl. Verordnung vom 19. Februar 1925, betreffend Festsetzung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung auf die Zusammensetzung der in Unterabteilung I der Position 96 des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) erwähnten Stoffe geschehen soll (Staatsblad Nr. 42 vom 20. Februar 1925)
  • Anweisung zur Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568)¹). Erlaß des Finanzministers vom 23- März 1924, Nr. 164. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 381
  • Ausführungsbestimmung zu den Positionen 2 und 150 des Einfuhrzolltarifs. Entschließung des Finanzministers vom 12. Februar 1925 (Nederlandsche Staatscourant 1925 Nr. 32 vom 16. Februar 1925
  • Ausführung des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568), sowie es sich um Befreiungen vom Einfuhrzoll und statistischer Gebühr handelt. Königl. "Verordnung über Abgabefreiheit" vom 23. März 1925 = "Vrijdommenbesluit 1925, Staatsblad Nr. 103 vom 6. April 1925"
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung. (Vrjdommenbesluit 1925.) Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 436
  • Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zollpässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I". S. 482
  • Ausführungsbestimmungen zum Artikel 19, Buchstaben b und e, des Tarifgesetzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) und Artikel 3, Buchstaben a1 und 2 des Gesetzes über statistische Gebühr (Staatsblad 1921, Nr. 55), betreffend Abgabefreiheit für Waren, die für diplomatische und konsularische Beamte und für Kanzleibedarf bestimmt sind. Königl. Verordnung vom 23. März 1925 (staatsblad Nr. 104 vom 6. April 1925)
  • Abgabefreiheit für Einfuhr von Waren, die für fremde diplomatische und konsularische Beamte bestimmt sind. Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 231. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I", S. 495
  • Einfuhrzollfreiheit für die Holzgeisterzeugung. Königl. Verordnung vom 8. April 1925, betreffend die Erwähnung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe (Staatsblad Nr. 137 vom 20. April 1925)
  • Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling NR. 2563), betreffend die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus "Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I" S. 502
  • Zolltarifgesetz 1924 (Ausführungsbestimmungen zu Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 1924 (Staatsbllad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924)
  • Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers (Nederlandsche Staatscourant Nr. 93 vom 14. Mai 1925)
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnug der Geheimmittel). Verordnung des Finanzministers vom 4. August 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 149 vom 4. August 1925). - Bericht. -
  • Ausführungsbestimmungen zu Position 30, Teil I, des Einfuhrzolltarifs (Aufnahme von Chloräthyl unter die Waren der Position 30 I des Tarifs). Königl. Verordnung vom 3. September 1925 (Staatsblad Nr. 372 vom 16. September 1925).
  • Änderung der Anweisung zu Position 43 des Zolltarifs (Bezeichnung der Geheimmittel). Erlaß des Finanzministers vom 16. November 1925 (Nederlandsche Staatscourant Nr. 222 vom 16. November 1925)
  • Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes von 1924. Königl. Verordnung vom 26. Mai 1925 (Staatsblad Nr. 202 vom 28. Mai 1925)

Full text

) G 
forderung gegebenenfalls der höchsten Abgabe, die nach der Anmeldung 
fällig werden kann, zufriedenzugeben. y 
In den Anmeldungen zur Ausfuhr brauchen die Unterscheidungen 
des Tarifs nicht beachtet zu werden. 
H  18. Artikel 33, unter 7. Von der den Beamten, die die 
Beschau vornehmen, durch den lehten Absatz des neuen Artikel 192ter 
des allgemeinen Gesetzes erteilten Befugnis, die Waren in Erwartung 
der Vorlegung der auf den Kauf oder die Lieferung bezüglichen Belege 
auf Kosten und Gefahr des Anmeldenden zurückzuhalten, soll nur dann 
Gebrauch gemacht werden dürfen, wenn die Vermutung berechtigt ist, 
daß der Anmeldende die Beamten durch absichtliche Vorenthaltung der 
Belege irreführen will. 
§ 19. Artikel 36.6. Zufolge des neuen zweiten Absatzes des 
Artikel1 des abgeänderten Gesetzes vom 1. Mai 1863 (Staatsblad Nr. 47, 
Verzameling 612, IV) soll auch bei Einfuhr von Branntwein die 
Branntweinverbrauchssteuer nur dann fällig sein, wenn der Weingeist- 
gehalt höher ist als 5 v H. 
§ 20. Artikel 37 bis einschließlich 40. In Ansehung der 
Verfolgung der durch dieses Gesetz unter Strafe gestellten Handlungen, 
die Errichtung und weitere Behandlung der in solchen Sachen aufge- 
stellten Niederschriften, die Verhandlung, die Verfolgung sowie die 
Vollstreckung der richterlichen Entscheide gelten die Bestimmungen des 
allgemeinen Gesetzes. Die Vorschriften für die Behandlung von 
Streitsachen über Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern sind hierauf an- 
wendbar. 
Soweit nötig, sei darauf hingewiesen, daß gemäß Artikel 38 des 
Gesetzes die Vorlegung von falschen oder verfälschten Aktenstücken jetzt 
auch strafbar sein soll, wenn diese Vorlegung bei der Beschau der 
Waren erfolgt, so daß das Bestehen einer Streitigkeit nicht mehr das 
Erfordernis für die Strafbarkeit ist. 
§ 21. Artikel 42. Von dem Tag ab, an dem das neue Tarif- 
gesetz vollständig in Kraft tritt, soll die Berechnung der Abgaben 
gemäß dem Gesetz von 1862 nur noch für Waren geschehen, die in 
diesem Zeitpunkt bereits auf dem Wege nach ihrem inländischen Be- 
stimmungsort waren (z. B. für Waren, die infolge der Nichtvollstreckung 
einer Geldstrafe gegen Bürgschaftsleistung freigegeben worden sind). 
Für andre Waren soll im allgemeinen der Zeitpunkt der Anmeldung 
zur Einfuhr in den freien Verkehr, gleichgültig, ob es sich um eine 
Anmeldung zur Erlangung einer Zollbestätigung, eines Passierscheins 
oder eines Begleitscheins handelt, für die Beurteilung entscheidend 
sein, ob der alte oder der neue Tarif angewendet werden muß. 
Hierbei muß aber diese doppelte Einschränkung gemacht werden, daß 
eine vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifs eingereichte Anmeldung 
nur für solche Waren gültig ist, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits 
innerhalb der Landesgrenzen befinden, und daß, wenn die Anmeldung 
zur Erledigung einer allgemeinen Erklärung [generale verklaring] 
eines Fracht- oder Begleitverzeichnisses dienen soll, auch die Vorlegung 
der allgemeinen Erklärung oder des Begleitverzeichnisses zu diesem 
Zeitpunkt bereits stattgefunden haben muß. Der Zeitpunkt, an dem 
die Beschau oder die Auslagerung aus einer Niederlage, einem Holl- 
schuppen usw. auf einer bereits vor dem Inkrafttreten des Geseßes 
abgegebenen Urkunde stattfindet, tut nichts zur Sache. 
Die Beamten, die die Beschau vornehmen, sollen Pässe und 
Passierscheine, die zur Erledigung von allgemeinen Erklärungen, 
Fracht- oder Begleitverzeichnissen, die auf den oder nach dem Tag 
des Inkrafttretens des Gesetzes ausgestellt sind, vorgelegt werden, als 
hierfür nicht gültig zurückgeben, wenn diese Urkunden noch zu einem 
davorliegenden Zeitpunkt eingereicht werden. 
Tarif. 
Position Nx. 2. Für die Ausführung der Sonderbestimmung 4 
zu dieser Position wird auf den Erlaß vorn 12. Februar 1925 Nr. 194 
[Verzameling Nr. 2506, !) verwiesen. 
LHosition Nr. 30. Für die Ausführung der Sonderbestimmung 1 
zu dieser Position wird auf die Königliche Verordnung vom 11. März 
1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538)2) verwiesen. 
îOVosition Nr. 32. In den in dieser Position genannten Puh- 
mitteln ist Sämischleder, in Fellen oder Stücken, das stets unter Be- 
freiung vom Einfuhrzoll eingeführt werden kann, nicht inbegriffen. - 
Position Nr. 41. Auf die vorgelegten Bestellaufträge oder Be- 
lege, die am Schlusse der Sonderbesstimmung 6 dieser Position er- 
wähnt sind, wird durch die Beamten, die die Beschau vornehmen, 
nach der Beschau die geprüfte Menge angezeichnet, gegebenenfalls ab- 
geschrieben. Es muß darauf geachtet werden, daß nicht einmal ein 
Bestellauftrag und ein folgendes Mal ein andres auf dieselbe Bestellung 
sich beziehendes Stück vorgelegt wird, um die Bestimmung nachzuweisen. 
Wenn die die Beschau vornehmenden Beamten der Überzeugung 
sind, daß mit der Freistellung Mißbrauch getrieben wird, dann geben 
sie hiervon ihrem Inspektor Kenntnis, der zur Sache eine Unter- 
suchung einleitet. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird durch Ver- 
imittlung des Direktors dem Minister mitgeteilt, gegebenenfalls unter 
Beifügung eines Berichts zwecks Erlaß von einschränkenden Vor- 
schriften mit Beziehung auf die Freistellung. 
Position Nr. 48. Soweit die die Beschau vornehmenden Be- 
amten bei der Prüfung von eingeführten Heilmitteln Waren antreffen, 
die nach ihrer Meinung auf Grund der Sonderbestimmungen 1 bis 
einschließlich 3 dieser Position zur Bezeichnung als Geheimmittel 
vorgemerkt werden müssen, so nehmen sie hiervon eine Probe in der 
ursprünglichen Verpackung, die mit einem Bericht, der die nötigen 
Besonderheiten enthält, auf dem üblichen Weg an die Abteilung „Ein- 
fuhrzölle" des Finanzdepartements abgesandt wird. 
 Oosition Nr. 856. Was die gemäß Unterteil II und Sonder- 
bestimmung III, Nr. 10 dieser Position vorzulegenden Bestellaufträge 
oder andre Belege anlangt, so wird in Verbindung mit der Sonder- 
beslimmung IV, Nr. 10, auf dasjenige verwiesen, was mit Bezug auf 
Position Nr. 41 dieser Anweisung gesagt ist. 
Die durch die Sonderbestimmung zu Position Nr. 82 vom Zoll 
befreiten Korbwaren dürfen nicht auf Grund der Position Nr. 85 mit 
Zoll belastet werden, sondern sollen stets frei von Einfuhrzoll einge- 
führt werden können. 
Für die Ausführung der Sonderbestimmung II zu dieser Position 
wird auf die Artikel 55 bis einschließlich 68 der Freigabeverordnung 
[Vrijdommenbesluit] 1925 (Staatshlad Nr. 103, Verzameling 
Nr. 2542)3) verwiesen. 
Soweit es bei der Anwendung dieser Position nötig ist, die An- 
zahl der Fäden bei Geweben oder Stoffen zu wissen, so wird hierbei 
ein sogenannter Fadenzähler (ein Vergrößerungsglas mit Stativ, bei 
dem die untere Platte eine Öffnung von 1 gem hat) angewendet. 
Der Fadenzähler wird, nicht zu dicht bei dem Salband [der 
Webkante] derart auf den Stoff aufgesetzt, daß das Licht soviel wie 
möglich auf die Stelle fällt, wo die Fäden gezählt werden müssen. 
Weiße oder hellfarbige Stoffe lege man vorzugsweise auf einen 
dunkleren Untergrund und dunkle Stoffe auf einen hellen Untergrund. 
Als Hilfsmittel beim Zählen kann eine Steck- oder Stopfnadel ver- 
wendet werden. 
EESSSGGO Bilar 
z] Chenvs. Sue t Ust UU S- 0H.
	        
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National Banking under the Federal Reserve System. The National City Bank of New York, 1927.
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