Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

Anlagen 
255 
Für die Beiträge, die der Hausgewerbetreibende für fich und feine hausgewerb 
lich Befchäftigten zu leiften hat, gelten die allgemeinen Vorfchriften über die Bei 
träge entfprechend. 
§ 482. Als Krankenhilfe wird neben der Krankenpflege ein Krankengeld ge 
währt. 
Seine Höhe richtet fich nach dem Betrage der dem Hausgewerbetreibenden gut- 
gefchriebenen Auftraggeberzufchüffe. Dabei verhält fich das Krankengeld, wenn die 
Satzung nichts anderes beftimmt, zum gefetzlichen Krankengelde wie der Betrag der 
im letzten Gefchäftsjahr dem Hausgewerbetreibenden gutgefchriebenen Zufchüffe 
zu dem aller Beiträge, die der Hausgewerbetreibende für diefe Zeit gezahlt hat; höhere 
als die fatzungsmäjzigen Leiftungen werden nicht gewährt. 
Beftand die Verficherung erft kürzere Zeit, fo werden nur die Beiträge diefer 
Zeit der Berechnung zugrunde gelegt. 
§ 483. Die Satzung kann mit Zuftimmung des Oberverficherungsamts beftimmen, 
wieweit das Krankengeld gekürzt oder einbehalten wird, wenn der Hausgewerbetreibende 
mit feinen Beiträgen im Rückftande ift. 
§ 484- Was für das Krankengeld gilt, gilt auch für die andern Barleiftungen der 
Kaffe mit Ausnahme des Sterbegeldes. 
Die Satzung kann mit Zuftimmung des Oberverficherungsamts das Sterbegeld 
entfprechend dem § 482 Abf. 2, 3 abftufen. 
§ 485. Die Kaffe hat dem Hausgewerbetreibenden auf feinen Antrag zu geftatten, 
da|z er die Beiträge in doppeltem Betrage einzahlt. Die Satzung kann näher beftimmen, 
wann er den Antrag ftellen und zurückziehen darf. Der Beitragsteil feiner haus 
gewerblich Befchäftigten wird dadurch nicht geändert. 
In diefem Falle werden dem Hausgewerbetreibenden die für ihn einkommenden 
Zufchüffe ausgezahlt oder verrechnet. Er und feine verficherungspflichtig Befchäf 
tigten haben Anfpruch auf die vollen Leiftungen, welche die Satzung für hausgewerb 
liche Verficherte vorfchreibt. 
Die Zufchüffe werden auch Hausgewerbetreibenden ausgezahlt oder verrechnet, 
die wegen anderer verficherungspflichtiger Befchäftigung verfichert find. 
§ 486. Sind Hausgewerbetreibende dauernd nur für denfelben Auftraggeber be- 
fchäftigt, fo kann er, wenn fie zuftimmen, auch ihre Beiträge einzahlen. 
Er kann dann die Beiträge vom Hausgewerbetreibenden in der gleichen Weife 
einziehen wie ein Arbeitgeber den Beitragsteil vom Verficherten. Die Zahlung des 
Entgelts fteht dabei der Lohnzahlung gleich. 
§ 487- Die §§ 426—432, 451 gelten entfprechend. 
§ 488. Ift für einen Bezirk und ein Gewerbe bei Verkündung diefes Gefetzes die 
Verficherung der Hausgewerbetreibenden bereits durch ftatutarifche Beftimmung 
geregelt, fo kann die oberfte Verwaltungsbehörde auf Antrag der beteiligten Gemeinden 
oder des beteiligten Gemeindeverbandes genehmigen, da|z die ftatutarifche Beftimmung 
in Geltung bleibt. v 
Vorausfetzung der Genehmigung ift, da(z der Auftraggeber und Hausgewerbe 
treibende im Bezirke des Verficherungsamts oder in dem von der oberften Verwaltungs 
behörde nach örtlichem Bedürfnis beftimmten gröfzern Bezirke ihren Betriebfitz 
haben, und dafz die den Hausgewerbetreibenden zugebilligten Leiftungen denen diefes 
Gefetzes mindeftens gleichwertig find. 
Änderungen der ftatutarifchen Beftimmung bedürfen der Genehmigung der oberften 
Verwaltungsbehörde. 
Zufchüffe, die für einen folchen Hausgewerbetreibenden von andern Auftraggebern 
eingehen, werden ihm ausgezahlt oder verrechnet. 
§ 489- Oer Gemeindeverband kann durch Statut die hausgewerblichen Ver-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Index

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Index

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.