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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

506 
IV. Offentliches Recht. 
mit Unrecht. Die Tatsache, daß das Dasein des Bundes und die Geltung seiner Verfassung 
in einem und demselben Augenblicke begannen, daß beides als Rechtsfolge einer und der— 
selben Handlung, der Vereinbarung der 22 Staaten, erscheint und daß endlich die 
Bundesverfassung, vor dem 1. Juli 1867 Vereinbarungsbestandteil (,Vertrag“), mit dem 
1. Juli sofort ipso facto Bundeswille, Bundesgesetz und damit jeder Disposition 
der gründenden Staaten entrückt wurde, — all das ist nicht rätselhafter als die Be— 
gründung einer privatrechtlichen Korporation oder die Errichtung einer Stiftung. Eine 
Personenmehrheit konstituiert sich als rechtsfähiger Verein, die Niitglieder einer Familie 
kreieren eine Stiftung: in beiden Fällen wird dem neuen Rechtssubjekt eine Satzung 
gegeben, ein Vermögen übereignet. Wie es hier die innerstaatliche Rechtsordnung 
ist, welche an die Willenserklärung bestehender Personen die Entstehung einer neuen 
Person und die weitere Tatsache knüpft, daß mit dieser Entstehung das Vereinsstatut, 
das Stiftungskapital nicht mehr Wille und Eigentum der Gründer, sondern Wille 
und Eigentum der Gründung, der neuen Personeneinheit sind, so ist es in dem Falle 
der Bundesstaatsgründung die zwischenstaatliche, die Völkerrechtsordnung, welche aus 
der zutreffenden Willenserklärung — Vereinbarung — mehrerer Staaten eine neue 
staatliche Einheit, den Bundesstaat, entstehen und die diesem Bundesstaate von seinen 
Gründern mitgegebene Verfassung als ein Rechtsgut erscheinen läßt, welches der neuen 
Bundesgewalt mit dem Moment ihrer Entstehung unwiderruflich und ausschließlich 
gehört, — als eine Norm, welche auf dem Willen der Bundesgewalt und auf hrem 
Willen allein ruht. — 
III. Der Norddeutsche Bund und die süddeutschen Staaten. — Die Vollendung 
des deutschen Einheitswerkes durch Einbeziehung Süddeutschlands in die nationale 
Staatenverbindung war durch den Prager Frieden (oben S. 508) an die Voraussetzung 
geknüpft worden, daß zuvor die südlich des Mains belegenen deutschen Staaten zu einem 
Verein mit „internationaler, unabhängiger Existenz“ zusammentreten sollten; diesem süd⸗ 
deutschen Bunde würde dann die Herstellung einer nationalen Verbindung“ mit dem 
norddeutschen überlassen bleiben. Auf französisches Betreiben (Sybel V, 286 ff, 255 ff) 
den Friedensverträgen eingefügt, war diese Klausel nach der Absicht ihres intellektuellen 
Urhebers, Napoleons II., nur darauf berechnet, durch möglichst selbständige Konstituierung 
Süddeutschlands und Verschärfung des Gegensatzes von Nord und Süd dem weiteren 
Fortgang der deutschen Einheitsbestrebungen Hindernisse zu bereiten. Die Aufnahme dieser 
„Mainlinie“ in den Prager Friedenstraktat war der Kaufpreis für Frankreichs einst— 
weilige Neutralität in der deutschen Frage gewesen; eine Bewilligung, welche von dem großen 
leitenden Staatsmanne Preußens mit Ruhe vor Mit und Nachwelt verantwortet werden 
konnte, weil — so sah es Bismarck voraus — die Attraktionskraft des norddeutschen 
Bundesstaates auf die einzelnen süddeutschen Staaten stärker sein; werde als das Be— 
streben, unter sich einen süddeutschen Sonderbund zu stiften, weil Österreich nach seinem 
Ausscheiden aus Deutschland ein ernstliches Interesse an dem Zustandekommen eines 
solchen Südbundes nicht haben werde und weil endlich Frankreichs freilich zu gewärtigender 
Widerstand gegen die Überspringung der „Mainlinie“ durch die nationale Politik sich 
schon werde brechen lassen. Die Geschichte der nächsten Jahre erwies die Richtigkeit dieser 
Voraussicht. Südbund und Mainlinie waren nur Scheinhindernisse der nationalen Fort— 
entwicklung, das Rad dieser Entwicklung rollte nicht sowohl über sie hinweg, als an 
ihnen vorbei, — der Südbund kam nicht zu stande! und die Absichten der „Mainlinie“ 
wurden durchkreuzt durch eine Reihe von Verträgen mit den einzelnen füddeutschen 
Staaten. Diese Verträge, welche im praktisch-politischen Effekt die wichtigsten nationalen 
Forderungen schon für die Zeit von 1866— 1871 erfullt haben, sind: die Schutz- und 
Trutzbündnisse zwischen Preußen und den Südstaaten einerseits, der unter dem 
8. Juli 1867 erneuerte FKollvereinigungsvertrag anderseits. 
Die Versuche Bayerns, ihn zu stande zu bringen, scheiterten an dem sofort erhobenen Wider— 
Pruche. Württembergs und Badens“ S. FIrhr. v. eeitztent in Hirtys Annalen, 1890 
S. 241ff.; G. Meyer, Die Reichsgründung und das Großhenogtun Vaden S.'é6ff.
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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